OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-01-04, 14 W 4/17

14 W 4/17Obergericht / Civil Chamber 1404.01.2017

Regest

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 4/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-04

Aktenzeichen: 14 W 4/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0104.14W4.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 ZPO, § 91 ZPO, § 104 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.(Rn.1)

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