AG Frankenthal, 2016-12-30, 4 OWi 553/16

4 OWi 553/16Gericht erster Instanz30.12.2016

Regest

In einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der Verteidiger des Betroffenen zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung einen Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe des Tattages. Das gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens.

Gesamter Gesetzestext

AG Frankenthal — 4 OWi 553/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-30

Aktenzeichen: 4 OWi 553/16

ECLI: ECLI:DE:AGFRAPF:2016:1230.4OWI553.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 StVO, § 62 OWiG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

In einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der Verteidiger des Betroffenen zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung einen Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe des Tattages. Das gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens.

Tenor

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.12.2016 wird dahingehend entsprochen, dass die Bußgeldbehörde verpflichtet wird, der Betroffenen die Falldateien der vollständigen Messreihe im TUFF-Dateiformat sowie als XML-Datei mit der zugehörigen Token und Passwort herauszugeben.

  2. Die Auslagen des Betroffenen werden der Kasse der Bußgeldbehörde auferlegt.

Gründe

1 Der Antrag auf Herausgabe der gesamten Messreihe des Tattages war dem Verteidiger des Betroffenen zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der bedingt, dass die Verteidigung beziehungsweise der Betroffene im Ermittlungsverfahren Einsicht in diese Daten erhalten muss. Dies hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.07.2015 (Az.: IX 2 Rbs 63/15) zwar nicht ausdrücklich entschieden, es hat aber ausgeführt, dass Ausgestaltungen des Verfahrens, welche die Ermittlung der Wahrheit zulasten des Betroffenen behindern, seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen können und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafverfahren (so zum Strafverfahren: BVerfGE 57 275; 63, 61). Einen solchen Fall sieht das angerufene Gericht als gegeben an.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 4 S. 1 StPO.

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