AG Landstuhl, 2017-03-13, 2 OWi 4286 Js 809/17

2 OWi 4286 Js 809/17Gericht erster Instanz13.03.2017

Regest

Schweigt der Betroffene zu seinem Konsumverhalten kann das Gericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG auch aufgrund des rechtsmedizinisch wahrscheinlichsten Konsumverhaltens und der Konsumauswirkungen annehmen, wenn die Werte für den THC-Gehalt und die Konzentration von THC-Carbonsäure im Blut des Betroffenen für eine engfristige Aufnahme von Cannabisprodukten, einen aktuellen Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt und gegen einen dauerhaften und täglichen Cannabiskonsum sprechen.(Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

AG Landstuhl — 2 OWi 4286 Js 809/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-13

Aktenzeichen: 2 OWi 4286 Js 809/17

ECLI: ECLI:DE:AGLANDS:2017:0313.2OWI4286JS809.17.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24a Abs 2 S 1 StVG, § 261 StPO, § 46 OWiG

Leitsatz

Schweigt der Betroffene zu seinem Konsumverhalten kann das Gericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG auch aufgrund des rechtsmedizinisch wahrscheinlichsten Konsumverhaltens und der Konsumauswirkungen annehmen, wenn die Werte für den THC-Gehalt und die Konzentration von THC-Carbonsäure im Blut des Betroffenen für eine engfristige Aufnahme von Cannabisprodukten, einen aktuellen Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt und gegen einen dauerhaften und täglichen Cannabiskonsum sprechen.(Rn.6)

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