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3d C 130/15•AG Frankenthal, 2016-04-07, 3d C 130/15
3d C 130/15Gericht erster Instanz07.04.2016
1. Übersteigt der Schaden den Wiederbeschaffungswert können dem Geschädigten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten zuerkannt werden, wenn diese konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.(Rn.18) 2. Rechnet der Geschädigte eine konkrete Teilreparatur unterhalb des Wiederbeschaffungswertes ab, hindert dies grundsätzlich nicht eine Nachforderung bei späterer vollständiger und fachgerechter Reparatur.(Rn.18) 3. Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Brutto-Reparaturkosten übersteigt.(Rn.18) Verfahrensgang nachgehend LG Frankenthal, 25. Januar 2017, 2 S 149/16
Entscheidungsdatum: 2016-04-07
Aktenzeichen: 3d C 130/15
ECLI: ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0407.3DC130.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 StVG, § 249 BGB, §§ 249ff BGB
Rechtskraft: ja
Übersteigt der Schaden den Wiederbeschaffungswert können dem Geschädigten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten zuerkannt werden, wenn diese konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.(Rn.18)
Rechnet der Geschädigte eine konkrete Teilreparatur unterhalb des Wiederbeschaffungswertes ab, hindert dies grundsätzlich nicht eine Nachforderung bei späterer vollständiger und fachgerechter Reparatur.(Rn.18)
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Brutto-Reparaturkosten übersteigt.(Rn.18)
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankenthal, 25. Januar 2017, 2 S 149/16
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 352,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin begehrt mit ihrer am 20. bzw. 22.10.2015 zugestellten Klage als Eigentümerin und Halterin des SUV Nissan X-Trail 2.2cdi, amtl. Kennzeichen ...-...-..., von dem Beklagten zu 1) als Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...-...-... als Gesamtschuldner restlichen Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 22.2.2015 in Frankenthal (Pfalz) an der Kreuzung V... Straße. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
2 Nach dem Schadensgutachten des Sachverständigen R..., das mit 869,19 € in Rechnung gestellt wurde, sind Reparaturkosten in Höhe von 6.121,47 € netto/7.284,55 € brutto erforderlich, der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges beträgt 6.500,00 €, der Restwert 2.900,00 €. Der Sachverständige veranschlagt einen Nutzungsausfall pro Tag in Höhe von 43,00 € bei einer geschätzten Wiederbeschaffungsdauer von 12-14 Kalendertagen sowie einer Reparaturdauer bei Instandsetzung von 6-7 Arbeitstagen. Die Klägerin ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 23.2.2015 bis 18.3.2015 (7 Arbeitstage) bei der Firma S... reparieren, wofür 3.193,28 € zuzüglich 606,72 € Mehrwertsteuer, insgesamt 3.800,00 €, in Rechnung gestellt worden sind für die Teilreparatur.
3 Für die durch den Schadensgutachter am 24.3.2015 durchgeführte Nachbesichtigung berechnete dieser 36,00 €. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezifferte mit Schreiben vom 12.6.2015 gegenüber der Beklagten zu 2) den Schaden wie folgt :
4 | | | | --- | --- | | Reparaturkosten gemäß Schadengutachten netto | 6.121,47 € | | Mehrwertsteuer aus der Rechnung der Firma S... v. 18.3.2015 | 606,72 € | | SV - Gebühren gemäß Rechnung | 896,19 € | | SV - Gebühren für Nachbegutachtung gem. Rechnung | 36,00 € | | Nutzungsausfall für 9 Tage á 43,00 € | 367,00 € | | Kostenpauschale | 30,00 € | | Insgesamt | 8.077,38 € |
5 Die Beklagte zu 2) regulierte den Wiederbeschaffungsaufwand mit 3.600,00 €, den Nutzungsausfall für 5 Tage á 35,00 € sowie 25,00 € auf die Kostenpauschale sowie die Sachverständigenkosten in Höhe von 896,19 €. Im Übrigen lehnte die Beklagte zu 2) eine weitere Regulierung ab.
6 Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 8.072,32 € in Höhe von 808,13 €, wegen deren Berechnung auf Blatt 7 der Akten verwiesen wird, zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 492,54 €.
7 Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien verpflichtet, die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.121,47 € und die konkrete Mehrwertsteuer in Höhe von 606,72 €, insgesamt 3.128,19 € zu zahlen.
8 Daneben seien die Beklagten verpflichtet, Nutzungsausfall in Höhe von 43,00 € täglich für insgesamt 9 Tage ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die Nachbesichtigung durch den Sachverständigen über 36,00 €.
9 Die Klägerin beantragt:
10 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.376,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 315,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12 Die Beklagten beantragen,
13 die Klage abzuweisen
14 und vertreten hierzu die Auffassung, sie seien lediglich zur Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 3.600,00 € verpflichtet. Die Reparatur sei nicht fach- und sachgerecht erfolgt. Die Nutzungsausfallentschädigung sei mit 5 Tagen á 35,00 € ausreichend bemessen. Die Kosten für die Nachbegutachtung seien nicht erstattungsfähig, da nicht erforderlich.
15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
16 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
17 Der Klägerin steht auch aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, (Bl. 85 d. A.) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 352,00 € zu, § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG, §§ 249 ff BGB.
18 Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach der durchgeführten Teilreparatur, für die sie Kosten in Höhe von 3.800,00 € brutto aufgewandt hat, über die durch die Beklagte zu 2) hierauf gezahlten 3.600,00 € einen Anspruch auf Zahlung weiterer 200,00 €. Übersteigt der Schaden den Wiederbeschaffungswert wie vorliegend ausweislich des Schadensgutachtens des Kfz-Sachverständigenbüro R... vom 23.2.2015 - konkret 112,07 % des Brutto-Wiederbeschaffungswertes (BGH-Urteil vom 3.3.2009 -VI 100/08 m.w.N.) - können der Klägerin zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten zuerkannt werden, wenn diese - wie vorliegend durch Reparaturrechnung vom 18.3.2015 bzw. durch die Nachbesichtigung des Sachverständigen am 24.3.2015 unter Berücksichtigung des TÜV-Prüftermins vom 14.01.2016 (Bl. 86 d. A.) nachgewiesen - konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Rechnet der Geschädigte eine konkrete Teilreparatur, wie vorliegend, unterhalb des Wiederbeschaffungswertes ab, hindert dies grundsätzlich nicht eine Nachforderung bei späterer vollständiger und fachgerechter Reparatur, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart, etwa in Form eines Abfindungsvergleichs mit dem Haftpflichtversicherer (BGH Urteil vom 17.10.2006 - VI ZR 249/05). Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, vorliegend 3.800,00 €. Die Klägerin hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Brutto-Reparaturkosten übersteigt (BGH Urteil vom 3.12.2013 - VI ZR 24/13). Soweit daneben die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung geltend macht, so sind die in dem Gutachten des Sachverständigen R... für erforderlich erachteten 6-7 Arbeitstage durch die in der Reparaturkostenrechnung der Firma S... berechneten Reparaturkosten auch nach den Darlegungen der Klägerin, die eine Reparaturdauer von 7 Arbeitstagen, vom 28.2.-18.3.2015 zugrunde legt, und der sachverständigenseits für erforderlich erachteten Höhe des Nutzungsausfalls von 43,00 € nicht zu beanstanden, so dass insgesamt ein Anspruch von 301,00 € besteht. Abzüglich der durch die Beklagte zu 2) gezahlten 175,00 € auf den Nutzungsausfall verbleibt ein Rest von 126,00 €.
19 Soweit die Beklagte zu 2) lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.600,00 € reguliert hat, hat die Klägerin daher aufgrund der Reparaturkostenrechnung der Firma S... einen Anspruch auf Zahlung weiterer 200,00 €, daneben sind die Beklagten zur Erstattung der für die Nachbesichtigung nach durchgeführter Reparatur durch den Sachverständigen in Rechnung gestellten 36,00 € als erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung verpflichtet.
20 Danach besteht noch ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 352,00 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.
21 Die Klägerin hat unter Berücksichtigung eines nach dem Vorgenannten für erstattungsfähig erachteten Betrages von 5.058,19 € Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 571,44 € (1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 12, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 460,20 € zuzüglich Auslagenpauschale 20,00 €, Nr. 7002 VV RVG, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG, 91,24 €). Abzüglich der vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2) gezahlten 492,54 € verbleibt ein Anspruch auf Zahlung restlicher 78,90 €, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 4 BGB.
22 Die Zinspflicht folgt aus § 291 BGB, § 260 ZPO seit Zustellung der Klage am 22.10.2015.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 unter Berücksichtigung des jeweiligen Maßes des Obsiegens und Unterliegens.
24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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