SG Speyer 16. Kammer, 2017-01-25, S 16 R 917/16 ER

S 16 R 917/16 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 1625.01.2017

Regest

1. Die Verrechnung von Forderungen gegen Leistungsansprüche durch den Leistungsträger nach § 52 SGB I erfolgt notwendig per Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 SGB X (entgegen BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr 1 = juris RdNr 17; entgegen LSG Mainz vom 19.8.2014 - L 6 R 73/14 - nicht veröffentlicht). (Rn.21) (Rn.24) 2. Der Widerspruch gegen eine Verrechnungserklärung nach § 52 SGB I entfaltet aufschiebende Wirkung. (Rn.27) 3. In Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht anerkennt, ist der Antrag auf Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 S 2 SGG die statthafte Rechtsschutzform. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ist nicht zulässig. (Rn.38) 4. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b SGG ist eine Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs 1 S 3 SGG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen zu treffen. (Rn.48)

Gesamter Gesetzestext

SG Speyer 16. Kammer — S 16 R 917/16 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-25

Aktenzeichen: S 16 R 917/16 ER

ECLI: ECLI:DE:SGSPEYE:2017:0125.S16R917.16ER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 SGB 1, § 31 S 1 SGB 10, § 86a Abs 1 S 1 SGG, § 86a Abs 2 Nr 3 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Verrechnung von Forderungen gegen Leistungsansprüche durch den Leistungsträger nach § 52 SGB I erfolgt notwendig per Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 SGB X (entgegen BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr 1 = juris RdNr 17; entgegen LSG Mainz vom 19.8.2014 - L 6 R 73/14 - nicht veröffentlicht). (Rn.21) (Rn.24)

  2. Der Widerspruch gegen eine Verrechnungserklärung nach § 52 SGB I entfaltet aufschiebende Wirkung. (Rn.27)

  3. In Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht anerkennt, ist der Antrag auf Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 S 2 SGG die statthafte Rechtsschutzform. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ist nicht zulässig. (Rn.38)

  4. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b SGG ist eine Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs 1 S 3 SGG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen zu treffen. (Rn.48)

Orientierungssatz

Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 GG ist eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf vom Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. In Folge des Grundsatzes der Gesetzesbindung darf allerdings von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht zu lösen wäre. (Rn.36)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die ihm bewilligte Altersrente bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Verrechnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.06.2016 oder bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung derselben ohne Abzug eines einbehaltenen Betrags von 200 Euro monatlich auszuzahlen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung des Zahlbetrags der ihm bewilligten Altersrente auf Grund einer Verrechnungserklärung der Antragsgegnerin.

2 Der 1947 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin eine Altersrente in Höhe von zuletzt 362,41 Euro. Daneben bezieht er weitere gesetzliche und Zusatzrenten von französischen und schweizerischen Rentenversicherungsträgern.

3 Unter dem 21.07.2015 ersuchte die B…-BKK die Antragsgegnerin um Verrechnung von Beitragsrückforderungen aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für ehemalige Beschäftigte und aus der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers.

4 Mit Schreiben vom 12.08.2015 und vom 18.02.2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen einer möglichen Verrechnung an.

5 Mit Schreiben vom 14.06.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie die Forderung der B…-BKK in Höhe von seinerzeit 4.715,22 Euro mit seiner Rente verrechnen werde. Sie kündigte an, ab dem 01.07.2016 monatlich 200 Euro einzubehalten. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Forderung mit der Geldleistung, die der Antragsteller von der Antragsgegnerin erhalte, verrechnen dürfe. Hierbei dürfe die Geldleistung bis zur Hälfte einbehalten werden. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen habe der Antragsteller keine Angaben gemacht. Die Antragsgegnerin gehe daher davon aus, dass der Antragsteller durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Sozialhilfe oder über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, SGB XII) werde. Die Entscheidung über die Verrechnung stehe in ihrem Ermessen. Sie habe daher geprüft, ob besondere Umstände wie z.B. die Geringfügigkeit der Forderung oder das Vorliegen eines Härtefalles einer Verrechnung entgegenstünden. Solche Umstände lägen beim Antragsteller nicht vor. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Verrechnung überwiege daher gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterzahlung seiner Rente in bisheriger Höhe. Die Forderung der B…-BKK sei mit dem Anspruch des Antragstellers gleichartig, denn beide seien auf die Zahlung von Geld gerichtet. Beide Ansprüche seien fällig, da sie mit einem Bescheid festgestellt worden und nicht verjährt seien. Die Verjährung sei somit rechtmäßig und zweckmäßig. Dem Schreiben war eine Belehrung mit u.a. folgendem Inhalt beigefügt:

6 „Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Verrechnungserklärung rechtswidrig ist, haben Sie die Möglichkeit, eine auf vollständige Auszahlung Ihrer Rente gerichtete sozialgerichtliche Leistungsklage zu erheben.“

7 Gegen die Verrechnungserklärung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30.08.2016 Widerspruch. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

8 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist am 21.12.2016 eingegangen. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass es sich bei der Verrechnungserklärung vom 14.06.2016 nach dem Beschluss des BSG vom 31.08.2011 (GS 2/10) um einen Verwaltungsakt handele. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.08.2016 hätte die Antragsgegnerin deswegen ab diesem Zeitpunkt die Verrechnung und die monatliche Einbehaltung einstellen müssen. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgehen wollte, dass eventuelle Einwendungen gegen die Verrechnungserklärung mit einer Klage auf vollständige Auszahlung beim zuständigen Sozialgericht vorzubringen wären, würde auch dies zur sofortigen Einstellung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Verrechnung und dem daraus resultierenden Einbehalt bei der Versicherungsrente führen. Der monatliche Einbehalt bei der Versichertenrente führe im Ergebnis nämlich dazu, dass beim Antragsteller Hilfebedürftigkeit eintrete. Der Antragsteller verfüge derzeit unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin durchgeführten Einbehalts über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 985,92 Euro. Im Januar 2017 habe der Antragsteller monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 381,25 Euro von der C… d´ A… R…, von der M… M… in Höhe von 103,23 Euro, von der C… R…I A… in Höhe von 259,82 Euro und von der C… S… de C… in Höhe von 79,21 Euro erhalten. Zum Monatsende erwarte der Antragsteller eine Zahlung des Renten Services in Höhe von 162,41 Euro. Darüber hinausgehendes Einkommen oder Vermögen sei nicht vorhanden. Nach Abzug der monatlichen Mietkosten für die von ihm allein bewohnte Wohnung in Höhe von monatlich 680 Euro stehe dem Antragsteller nur noch ein Betrag in Höhe von monatlich 305,92 Euro für die allgemeine Lebenshaltung zur Verfügung, der den Regelbedarf nach § 28 SGB XII in Höhe von aktuell 409 Euro deutlich unterschreite.

9 Zur Glaubhaftmachung legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung, Kontoauszüge seines Girokontos bei der T… Bank und eine Kopie seines Mietvertrags vor.

10 Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.08.2016 gegen die Verrechnungserklärung der Antragsgegnerin vom 14.06.2016 anzuordnen,

12 hilfsweise es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf Grund der Verrechnungserklärung vom 14.06.2016 von der Versichertenrente des Antragstellers monatlich einen Betrag in Höhe von 200 Euro einzubehalten.

13 Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

14 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.

15 Bezüglich des Hauptantrags sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen könne. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch bei der angefochtenen Entscheidung vom 14.06.2016 nicht um einen Verwaltungsakt bzw. einen Bescheid im Sinne des § 31 SGB X, sondern um eine Verrechnungserklärung, gegen die ausweislich der Rechtsmittelbelehrung nur die Klage auf Auszahlung der Rente gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig sei. Der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des BSG sei insofern nicht zwingend, als dass dort lediglich die Möglichkeit bzw. die Berechtigung des Leistungsträgers bestehe, eine Verrechnung mittels Verwaltungsakt durchzuführen. Gemäß Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 05.09.2014 (L 6 R 73/14) sei durchaus auch die Möglichkeit für die Antragsgegnerin offen, eine Verrechnung nach § 52 SGB I im Wege einer entsprechenden Verrechnungserklärung, wie im vorliegenden Fall, durchzuführen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG sei daher nicht zulässig und entsprechend abzuweisen. Bezüglich des Hilfsantrags werde auf die allgemeine Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Im vorliegenden Fall fehle es zumindest am Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG. Die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die mit Verrechnungserklärung vom 14.06.2016 erfolgte Einbehaltung zu Gunsten der B…-BKK seien nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I erfüllt. Die in § 51 Abs. 2 SGB I normierten Grenzen einer Aufrechnung mit Beitragsforderungen seien eingehalten. Danach könnten Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde. Der Antragsteller habe bisher keinen Nachweis darüber erbracht, dass er bei der durchgeführten Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschrift des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde. Seit der Neufassung des § 51 Abs. 2 SGB I zum 01.01.2005 obliege es dem Leistungsberechtigten selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Der Antragsteller habe keine Bedürftigkeitsbescheinigung des zuständigen Grundsicherungsträgers beigebracht, obwohl ihm hierfür ausreichend Zeit eingeräumt worden sei. Entsprechende Hinweise auf die Notwendigkeit der Vorlage einer entsprechenden Bedarfsbescheinigung seien mit Schreiben vom 18.02.2016 und 06.10.2016 erfolgt.

16 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands und bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

17 1. Der Hauptantrag des Antragstellers ist unzulässig.

18 1.1 Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs setzt demnach voraus, dass der Widerspruch nicht ohnehin bereits aufschiebende Wirkung gegen den Verwaltungsakt hat.

19 Der Hauptantrag des Antragstellers ist ausdrücklich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.08.2016 gegen die Verrechnungserklärung der Antragsgegnerin vom 14.06.2016 gerichtet. Der Widerspruch vom 30.08.2016 hat jedoch bereits aufschiebende Wirkung. Diese ergibt sich aus § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs setzt voraus, dass sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richtet, keine Sonderregelung die aufschiebende Wirkung entfallen lässt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 SGG) und keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).

20 Die Verrechnungserklärung vom 14.06.2016 ist zwar – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – ein Verwaltungsakt (1.1.1). Gegen diesen wurde auch fristgerecht Widerspruch erhoben (1.1.2). Der Widerspruch entfaltet jedoch bereits aufschiebende Wirkung, so dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nicht gegeben sind (1.1.3).

21 1.1.1 Die Verrechnungserklärung der Antragsgegnerin vom 14.06.2016 ist ein Verwaltungsakt. Nach der Legaldefinition des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind durch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 14.06.2016 erfüllt.

22 Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt darin, dass die im Schreiben vom 14.06.2016 enthaltene Verrechnungserklärung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Antragstellers hat, indem sie diesen, soweit die Verrechnungserklärung reicht, erlöschen lässt. Diese Rechtsfolge tritt unmittelbar ohne weiteren Umsetzungsakt ein. Dies zeigt sich darin, dass der Betroffene – vorliegend der Antragsteller – einen Auszahlungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid per Leistungsklage nur noch unter Beseitigung der Verrechnungserklärung durchsetzen könnte. Die verminderte Auszahlung stellt als Realakt lediglich den Vollzug des Verwaltungsaktes dar.

23 Das Tatbestandsmerkmal "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" ist erfüllt, weil § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine spezifische Gestaltung von Beziehungen zwischen Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern durch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Leistungsträger ermöglicht. Die Erklärung einer Verrechnung nach § 52 SGB I enthält schließlich eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Leistungsträger, nicht aber ihrem Adressaten, dem Leistungsempfänger, in dieser Form ihrer Art nach zusteht (vgl. zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 31.08.2011 – GS 2/10 –, Rn. 15 – alle Entscheidungen zitiert nach juris).

24 Soweit vertreten wird, der Leistungsträger müsse (BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 60/02 R –, Rn. 17) oder könne (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2014 – L 6 R 73/14 – nicht veröffentlicht) die Verrechnungserklärung nicht per Verwaltungsakt vornehmen, sondern müsse oder dürfe stattdessen die Verrechnung per öffentlich-rechtlicher Willenserklärung durchführen, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Rechtsauffassung verkennt, dass einerseits sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X notwendig erfüllt sind, wenn ein Leistungsträger gegenüber einem Leistungsberechtigten nach § 52 SGB I vorgeht, andererseits die Regelung des § 31 Satz 1 SGB X nicht zur Disposition der Behörde steht. Ausdrücklich jede tatsächliche Handlung einer Behörde ist vielmehr der Prüfung anhand der Legaldefinition unterworfen, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, woraus sich wiederum zwingend die Rechtsfolgen u.a. der §§ 31a bis 52 SGB X ergeben.

25 Soweit davon ausgegangen wird, dass der Leistungsträger bei einer Verrechnungserklärung deshalb keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe, weil durch die Erklärung die per Bewilligungsbescheid festgestellten subjektiven Rechte des Versicherten (beispielsweise auf Zahlung einer Rente) nicht aufgehoben oder abgeändert würden (so BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 60/02 R –, Rn. 17), wird übersehen, dass der Umstand, dass eine behördliche Verfügung einen Bewilligungsbescheid dem Grunde nach unverändert lässt, mit ihrem Regelungscharakter, also ihrer verbindlichen Außenwirkung, nichts zu tun hat.

26 1.1.2 Der Antragsteller hat frist- und formgerecht am 30.08.2016 Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 14.06.2016 erhoben. In Folge dessen, dass der Bescheid vom 14.06.2016 mit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (Leistungsklage zum Sozialgericht ohne Klagefrist) versehen war, gilt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG.

27 1.1.3 Der Widerspruch entfaltet gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Insbesondere entfällt die aufschiebende Wirkung nicht in Folge einer Sonderregelung des § 86a Abs. 2 SGG.

28 Bei dem Verrechnungsverwaltungsakt handelt es sich nicht um eine Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGG. Eine solche Entscheidung liegt dem Verrechnungsersuchen der Krankenkasse zwar zu Grunde, sie ist jedoch nicht Inhalt der Verrechnungsverfügung. Auch stellt die Verrechnung keine Anforderung von Beiträgen im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 SGG dar, sondern lediglich eine mögliche Alternative hierzu.

29 Allerdings handelt es sich bei der Verrechnung um einen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG (teilweise) entzieht. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach dieser Vorschrift jedoch nur für die Anfechtungsklage, nicht bereits für den Widerspruch.

30 Die Antragsgegnerin hat auch nicht die sofortige Vollziehung im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet.

31 Der Widerspruch vom 30.08.2016 gegen den Verrechnungsverwaltungsakt vom 14.06.2016 hat somit aufschiebende Wirkung. Ein Fall des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, so dass der Hauptantrag des Antragstellers unzulässig ist.

32 1.2 Der Hauptantrag des Antragstellers ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.08.2016 gegen die Verrechnungsverfügung vom 14.06.2016 begehrt wird. Eine derartige Auslegung des Antrags käme nur in Betracht, wenn auf diese Weise die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs herbeigeführt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ist nicht statthaft. Eine derartige Rechtsschutzform sieht das SGG nicht vor.

33 Die verbreitete Rechtsauffassung, das Gericht könne auf Antrag durch deklaratorischen Beschluss aussprechen, dass der Widerspruch bzw. die Klage aufschiebende Wirkung hat (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, SGG § 86b Rn. 1 - 55, beck-online; Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn. 35; BeckOK SozR/Krodel SGG § 86b Rn. 44-44.2, beck-online, jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) vermag hingegen nicht zu überzeugen.

34 Eine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Beschluss gibt es im SGG nicht. § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG sieht für die Fälle, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, lediglich vor, dass das Gericht die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen kann. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ermöglicht hingegen in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen. Beide Varianten sind für die Konstellation, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage zwar (nach Auffassung des Antragstellers oder des Gerichts) aufschiebende Wirkung haben, die handelnde Behörde die aufschiebende Wirkung jedoch nicht beachtet, dem Wortlaut nach nicht einschlägig. Die „Feststellung der aufschiebenden Wirkung“ ist auch kein „wesensgleiches Minus“ der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil diese Anordnung gerade voraussetzt, dass keine aufschiebende Wirkung gegeben ist.

35 Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller /Christensen , Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip.

36 Auch eine „entsprechende“ Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG (so Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, SGG § 86b Rn. 1 - 55, beck-online; vgl. auch BeckOK SozR/Krodel SGG § 86b Rn. 44-44.2, beck-online) kann hierüber nicht hinweghelfen. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG ist eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf vom Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. Hiermit wird einem Dilemma Rechnung getragen, das aus dem Umstand entsteht, dass die Gerichte einerseits an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG), andererseits zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG) sind, d.h. sie müssen auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung fehlt, zu einer bestimmten Sachentscheidung kommen. In einem funktionierenden Rechtsstaat muss es auf jede Rechtsfrage eine Antwort geben (Forgó /Somek , Nachpositivistisches Rechtsdenken, in: Buckel/Christensen/Fischer-Lescano (Hrsg.): Neue Theorien des Rechts, 2. Auflage 2009, S. 257). In Folge des Grundsatzes der Gesetzesbindung darf allerdings von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot.

37 Gegen eine „analoge“ Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG auf die vorliegende Konstellation spricht schon, dass diese Vorschrift wie auch das übrige SGG einen deklaratorischen bzw. feststellenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht kennt. Tatsächlich wird also keine gesetzlich geregelte Rechtsfolge für einen anderen Sachverhalt herangezogen, sondern eine neuartige Rechtsfolge zur Überwindung einer vermeintlichen Regelungslücke herangezogen.

38 Darüber hinaus liegt aber auch keine Regelungslücke im oben beschriebenen Sinn vor. In den Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht anerkennt, besteht die Möglichkeit, eine Regelungsanordnung durch das Gericht im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu erwirken.

39 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind im Falle der fehlenden Berücksichtigung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde regelmäßig erfüllt. Mit einer solchen Regelung kann der Antragsgegner beispielsweise dazu verpflichtet werden, eine bewilligte Leistung weiter in voller Höhe auszuzahlen, wenn ein gegen den Aufhebungsbescheid erhobener Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Allerdings ist es für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich, die Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund).

40 Die Anwendung des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie durch die Anknüpfung an § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG voraussetzt, dass kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt. Von einem „Fall“ des § 86b Abs. 1 SGG ist nicht schon dann auszugehen, wenn im Ausgangspunkt einer der in § 86b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGG auf der Tatbestandsseite genannten „Fälle“ vorliegt, sondern nur dann, wenn der Antragsteller mit einer der in § 86b Abs. 1 SGG vorgesehenen Rechtsschutzformen grundsätzlich zur Erfüllung des Rechtsschutzziels des Antragstellers geeignet ist. So ist eine einstweilige Anordnung zur Gewährung vorläufiger Leistungen bei vorheriger Leistungsablehnung nicht deshalb unstatthaft, weil der Widerspruch gegen die Ablehnung aufschiebende Wirkung hat und deshalb den Tatbestand des § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG erfüllt. Denn ebenso wie im vorliegenden Fall des Bestreitens der aufschiebenden Wirkung verhilft die Rechtsfolge des § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG dem Betroffenen im Falle der Leistungsablehnung nicht zum Ziel.

41 2. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist hingegen zulässig und begründet. Er ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller eine ungekürzte Auszahlung der ihm von der Antragsgegnerin bewilligten Rente begehrt.

42 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, 2.1) als auch ein Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung, 2.2) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden.

43 2.1 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Auszahlung seiner Rente ohne Abzug von 200 Euro monatlich. Dieser Anspruch ergibt sich bereits daraus, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 30.08.2016 gegen die Verrechnungsverfügung vom 14.06.2016 nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass die Verrechnung vorerst nicht vollzogen werden darf (siehe oben unter 1.1).

44 2.2 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere durch die Vorlage aktueller Kontoauszüge und seines Mietvertrags sowie durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er ohne den einbehaltenen Anteil der Rente der Antragsgegnerin nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Nach den anhand der Kontoauszüge nachvollziehbaren Berechnungen verbliebe dem Antragsteller bei weiterhin gekürzter Rentenauszahlung ein monatliches Einkommen, dass nach Abzug seiner Mietzahlungsverpflichtungen etwa 100 Euro unter dem derzeit geltenden Regelbedarfssatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) für Alleinstehende in Höhe von 409 Euro läge. Die Regelungsanordnung ist daher notwendig, um wesentliche Nachteile des Antragstellers abzuwenden.

45 2.3 Der Erlass einer Regelungsanordnung ist nicht nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor (siehe oben unter 1.2).

46 2.4 Die Regelungsanordnung war bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu begrenzen, da sich der Rechtsstreit im Falle einer Abhilfeentscheidung erledigen würde, im Fall einer Zurückweisung oder Verwerfung des Widerspruchs die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG entfiele. Entsprechendes gilt für die nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGG mögliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.

III.

47 Eine Kostenentscheidung war gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG mangels Antragstellung nicht zu treffen.

48 Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Da das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss beendet wird (§ 86b Abs. 4 SGG), ist nur auf Antrag und nicht von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen. Den Beteiligten bleibt es unbenommen, auch nach Abschluss des Verfahrens eine Entscheidung über die Kosten zu beantragen.

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