OLG Zweibrücken 9. Zivilsenat, 2016-09-06, 9 W 3/14

9 W 3/14Obergericht / Civil Chamber 906.09.2016

Regest

Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten (und vom Prüfer akzeptierten) Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen. Wenn und soweit die vom Bewertungsgutachter vorgenommenen Bewertungen auf anerkannten, gebräuchlichen und methodengerecht angewendeten Ansätzen beruhen und ihnen zutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt sind, ist das vom Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis jedenfalls nicht unvertretbar und eine Abänderung der Barabfindung im Regelfall nicht veranlasst.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 13. Juli 2013, 1 HK.O 19/06 AktG nachgehend OLG Zweibrücken 9. Zivilsenat, 2. Oktober 2017, 9 W 3/14, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken 9. Zivilsenat — 9 W 3/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-06

Aktenzeichen: 9 W 3/14

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2016:0906.9W3.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten (und vom Prüfer akzeptierten) Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen. Wenn und soweit die vom Bewertungsgutachter vorgenommenen Bewertungen auf anerkannten, gebräuchlichen und methodengerecht angewendeten Ansätzen beruhen und ihnen zutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt sind, ist das vom Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis jedenfalls nicht unvertretbar und eine Abänderung der Barabfindung im Regelfall nicht veranlasst.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 13. Juli 2013, 1 HK.O 19/06 AktG nachgehend OLG Zweibrücken 9. Zivilsenat, 2. Oktober 2017, 9 W 3/14, Beschluss

Gründe

I.

1 Der Senat weist auf folgendes hin:

2 Gegenstand der Prüfung im spruchgerichtlichen Verfahren ist die Angemessenheit des von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bewertungsgutachtens (hier: des Wirtschaftsprüfers W… vom 27.04.2005) und des Berichts des sachverständigen Prüfers (hier: der A… T… & C… S… G…vom 09.05.2005) ermittelten Abfindungsangebots. Eine Heraufsetzung der von der Antragsgegnerin - hier in Form des Vergleichs vom 13.07.2006 - angebotenen Abfindung setzt nach § 327f S. 2 AktG die Feststellung voraus, dass diese aus einem von den Antragstellern konkret zu bezeichnenden Grund (Steinle/Liebert/Katzenstein in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. § 34 Rn. 24) nicht angemessen ist, weil sie keine volle Entschädigung des mit der Strukturmaßnahme verbundenen Rechtsverlusts beinhaltet. Weil es aber nicht den einen, mathematisch exakt ermittelten Unternehmenswert gibt, kann dieser nur als Wertspanne verstanden werden (h.M., vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2013, 1469; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514; BayObLG AG 2006, 41, 42). Die Feststellung der Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung setzt deshalb die Feststellung voraus, dass der angebotene Abfindungsbetrag die Untergrenze des noch als angemessen zu bezeichnenden Bereiches unterschreitet.

3 Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. ua. ZIP 2012, 133), der sich der Senat anschließt, kann eine solche Feststellung regelmäßig nicht getroffen werden, wenn und soweit das von dem (gerichtlich bestellten) sachverständigen Prüfer akzeptierte Bewertungsgutachten auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht und diese fachgerecht und methodensauber umsetzt. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise und fachgerecht angewandte Methode durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare zu ersetzen. Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Karlsruhe ZIP 2013, 1469; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 93). Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher auch nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln. (vgl. OLG Stuttgart aaO. juris Rz. 212; AG 2013, 724 ff.). Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann vor diesem Hintergrund regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten (und vom Prüfer akzeptierten) Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen. Wenn und soweit die vom Bewertungsgutachter gewählten Bewertungen auf anerkannten, gebräuchlichen und methodengerecht angewendeten Ansätzen beruhen und ihnen zutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt sind, ist das vom Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis jedenfalls nicht unvertretbar. Denn die angebotene Kompensation liegt dann nicht außerhalb der Bandbreite der noch als angemessen zu bezeichnenden Werte (vgl. Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., Rn. 85). Erst, wenn - ggfs. aufgrund der Beratung eines im Spruchverfahren hinzugezogenen (weiteren) Sachverständigen - die Feststellung getroffen werden kann, dass das Bewertungsgutachten unter einem fachlichen Mangel leidet, etwa weil ihm eine nicht anerkannte oder nicht gebräuchliche Methodik zugrunde gelegt wurde oder weil unzutreffende tatsächliche Annahmen getroffen worden sind, und wenn dieser Mangel sich in nicht nur unerheblicher Weise zum Nachteil der Anteilseigner ausgewirkt hat, ist im Spruchverfahren eine Korrektur des Barabfindungsangebots angezeigt.

4 Nach diesen Grundsätzen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht mit Beschluss vom 22.05.2007 ein (weiteres) Sachverständigengutachten über den Unternehmenswert der T… A… eingeholt und seiner Entscheidung vom 01.07.2013 zugrunde gelegt hat. Denn die Unangemessenheit des Unternehmenswertes kann nicht schon dadurch belegt werden, dass ein anderer Bewertungsgutachter aufgrund anderer, ebenfalls nur vertretbarer Methoden und Annahmen zu einer abweichenden Einschätzung des Unternehmenswertes gelangt (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Vor diesem Hintergrund ist das Sachverständigengutachten W… unter Abänderung der Beweisfrage zu ergänzen.

II.

5 Der Sachverständige W… soll unter Berücksichtigung des Hinweises Ziff. I im Umfang der von den Antragstellern konkret erhobenen Einwänden zu folgenden Fragen schriftlich Stellung nehmen:

6 1. Werden im Bewertungsgutachten W… vom 27.04.2005 bzw. dem Bericht der sachverständigen Prüferin vom 09.05.2005 in der Betriebswirtschaftswissenschaft nicht anerkannte oder in der Bewertungspraxis nicht übliche Methoden angewendet oder anerkannte und übliche Methoden nicht methodensauber umgesetzt?

7 Der Sachverständige soll davon ausgehen, dass die Anwendung der Bewertungsgrundsätze des IDW S1 2000 jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn nicht zu erwarten steht, dass der nach dieser Methode ermittelte Unternehmenswert gegenüber einer Wertermittlung nach dem (nach der neueren Rechtsprechung des BGH vorzugswürdigeren, vgl. AG 2016, 135) IDW S1 2005 niedriger ausfällt.

8 2. Liegen dem Bewertungsgutachten W… unzutreffende oder unzureichende tatsächliche Annahmen zugrunde?

9 3. Der Sachverständige möge beachten, dass die Fragen 1 und 2 nicht schon dann bejaht werden können, wenn nach seiner Auffassung eine lediglich „bessere“ Methode bzw. ein „geeigneterer“ Bewertungsansatz vorhanden ist (vgl. I.).

10 Sofern der Sachverständige W… die Fragen 1 und/oder 2 bejaht, soll er folgende Vorgaben beachten:

11 a) Die im Gutachten W… getroffenen Ansätze, die nach Auffassung des Sachverständigen fachlich unvertretbar sind, sind genau zu bezeichnen. Die Gründe, die zur Unvertretbarkeit des Ansatzes führen, sind zu erläutern.

12 b) Der Sachverständige soll die von ihm als unvertretbar erkannten Ansätze durch eigene Ansätze ersetzen. Soweit hierbei ein Bewertungsspielraum bzw. eine Spanne vertretbarer Ansätze besteht, ist diese kenntlich zu machen.

13 c) Der Sachverständige soll den Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag benennen, wobei die Ansätze des Bewertungsgutachtens W… nur insoweit durch eigene Annahmen ersetzt werden dürfen, als sie im Sinne der Fragen 1 und 2 unvertretbar sind.

III.

14 Der Sachverständige W… wird gebeten, die voraussichtlichen Kosten der unter II. bezeichneten Gutachtenserstellung vorab mitzuteilen.

15 Der Senat wird vor Übermittlung des Gutachtensauftrages einen entsprechenden Auslagenvorschuss von der Antragsgegnerin anfordern.

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