VG Trier 1. Kammer, 2016-01-26, 1 K 2309/15.TR

1 K 2309/15.TRVerwaltungsgericht / 1. Kammer26.01.2016

Regest

1. Nach Ablauf der Frist zur Berechtigung aus einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland muss eine deutsche Fahrerlaubnis erworben werden.(Rn.25) 2. Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten darf dem Inhaber einer Fahrerlaubnis so lange entgegengehalten werden, wie dies die Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen erlauben.(Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 1. Kammer — 1 K 2309/15.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-26

Aktenzeichen: 1 K 2309/15.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2016:0126.1K2309.15.TR.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 StVG, § 28 Abs 3 StVG vom 24.04.1998, § 29 Abs 1 StVG vom 24.04.1998, § 29 Abs 3 StVG vom 24.04.1998, § 65 Abs 9 StVG vom 24.04.1998 ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Nach Ablauf der Frist zur Berechtigung aus einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland muss eine deutsche Fahrerlaubnis erworben werden.(Rn.25)

  2. Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten darf dem Inhaber einer Fahrerlaubnis so lange entgegengehalten werden, wie dies die Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen erlauben.(Rn.32)

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