OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2016-08-05, 14 W 411/16

14 W 411/16Obergericht / Civil Chamber 1405.08.2016

Regest

Während bei einem außergerichtlichen Vergleich hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Teil der ausdrücklich geregelten "Kosten des Rechtsstreits" behandeln wollen, ist dies bei einem gerichtlichen Vergleich regelmäßig anzunehmen, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 411/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-05

Aktenzeichen: 14 W 411/16

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0805.14W411.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Während bei einem außergerichtlichen Vergleich hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Teil der ausdrücklich geregelten "Kosten des Rechtsstreits" behandeln wollen, ist dies bei einem gerichtlichen Vergleich regelmäßig anzunehmen, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden.

Orientierungssatz

Die Vorschrift des § 98 ZPO kann nicht herangezogen werden, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben. Haben sich die Parteien über die "Kosten des Rechtsstreits" geeinigt, fallen hierunter in der Regel auch die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Trier, 13. Juni 2016, 7 HK O 59/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 13. Juni 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2 1. Das Landgericht hat die Einigungsgebühr zutreffend in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzt. Die von der Beklagten eingeforderte Anwendung von § 98 ZPO kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht herangezogen werden kann, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Parteien sich über die „Kosten des Rechtsstreits“ geeinigt haben, da hierunter in der Regel auch die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs fallen (vgl. nur BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Ed. 20, § 98 Rn. 4; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 13. Auflage 2016, § 98 Rn. 3 jew. m.w.N.). Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Kosten „des Rechtsstreits“ nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen (BGH, NJW 2011, 1680, 1681). Allerdings differenziert der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der Reichweite einer entsprechenden Kostenregelung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichen. Während bei außergerichtlichen Vergleichen hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen, ist letzteres bei einem gerichtlichen Vergleich regelmäßig anzunehmen, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (BGH, NJW 2009, 519, 520). Insofern konnte das Landgericht ohne weiteres von einem solchen „Regelfall“ und damit einer die Anwendung des § 98 ZPO ausschließenden Vereinbarung über die Kosten ausgehen.

3 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Festsetzungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der streitigen Einigungsgebühr nach Maßgabe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 3 ZPO).

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