VG Trier 5. Kammer, 2016-07-27, 5 K 1671/16.TR

5 K 1671/16.TRVerwaltungsgericht / 5. Kammer27.07.2016

Regest

Zur Bestimmtheit eines einen Asylantrag ohne sachliche Prüfung ablehnenden Bescheides, der nicht erkennen lässt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er ergeht.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 5. Kammer — 5 K 1671/16.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-27

Aktenzeichen: 5 K 1671/16.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2016:0727.5K1671.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 31 Abs 6 AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Bestimmtheit eines einen Asylantrag ohne sachliche Prüfung ablehnenden Bescheides, der nicht erkennen lässt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er ergeht.(Rn.21)

Orientierungssatz

  1. Vergleiche zum Leitsatz BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2016 – 23 K 183.15 A –, juris. (Rn.21)

  2. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Eine Abschiebungsanordnung ist keine spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung und letztere ist nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Auch wenn beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel der Aufenthaltsbeendigung gerichtet sind und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, besteht keine Teilidentität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, NVwZ 2015, 1779). (Rn.27)

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