VG Trier 5. Kammer, 2015-08-05, 5 K 1031/15.TR

5 K 1031/15.TRVerwaltungsgericht / 5. Kammer05.08.2015

Regest

1. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits bei formeller Illegalität angeordnet werden.(Rn.27) 2. Eine Diskothek ist eine Vergnügungsstätte, die der kommerziellen Unterhaltung dient.(Rn.39) 3. Eine Nutzungsänderung berührt bodenrechtliche Belange, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen.(Rn.44) 4. Eine bodenrechtliche Relevanz kann sich auch aus dem Störpotential des Vorhabens ergeben.(Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 5. Kammer — 5 K 1031/15.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-05

Aktenzeichen: 5 K 1031/15.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0805.5K1031.15.TR.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 61 BauO RP, § 81 BauO RP, § 62 Abs 2 BauO RP, § 29 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 6 BauGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits bei formeller Illegalität angeordnet werden.(Rn.27)

  2. Eine Diskothek ist eine Vergnügungsstätte, die der kommerziellen Unterhaltung dient.(Rn.39)

  3. Eine Nutzungsänderung berührt bodenrechtliche Belange, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen.(Rn.44)

  4. Eine bodenrechtliche Relevanz kann sich auch aus dem Störpotential des Vorhabens ergeben.(Rn.47)

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