AG Frankenthal, 2016-02-22, 3a C 235/15

3a C 235/15Gericht erster Instanz22.02.2016

Regest

1. Kostenentscheidung nach Rücknahme der negativen Feststellungsklage.(Rn.1) 2. Entfallen des negativen Feststellungsinteresses bei Erhebung der Leistungsklage, die nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

AG Frankenthal — 3a C 235/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-22

Aktenzeichen: 3a C 235/15

ECLI: ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0222.3AC235.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Kostenentscheidung nach Rücknahme der negativen Feststellungsklage.(Rn.1)

  2. Entfallen des negativen Feststellungsinteresses bei Erhebung der Leistungsklage, die nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann.(Rn.2)

Orientierungssatz

  1. Nach Rücknahme der negativen Feststellungsklage sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 Satz 1, 2 ZPO aufzuerlegen.(Rn.1)

  2. Nach Erhebung einer auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichteten und nicht einseitig rücknehmbaren Leistungsklage entfällt aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs (Anschluss BGH, 21. Dezember 2005, X ZR 17/03, BGHZ 165, 305).(Rn.2)

Tenor

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die negative Feststellungsklage ist zurückgenommen worden. Nach Zustellung der am 06.10.2015 eingegangenen Klage auf negative Feststellung der arglistigen Täuschung und Mangelbeseitigung/Schadensersatzpflicht an den Beklagten am 02.11.2015 hat der Beklagte seinerseits die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.899,85 € bei identischen Streitgegenständen in dem Verfahren 3b C 426/15 in Anspruch genommen unter Zustellung am 09.12.2015 an die hiesige Klägerin. Nachdem die Klägerin zunächst die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärte, der der Beklagte nicht zustimmte, wurde Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 04.02.2016 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 erklärte die Klägerin die Klagerücknahme. Die Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge. In dem Verfahren 3b C 426/15 wurde am 15.02.2016 mündlich verhandelt.

2 Der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ZPO aufzuerlegen, für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist kein Raum. Aufgrund des Vorranges der Leistungsklage vor der Feststellungsklage entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 17/03 m.w.N.), was vorliegend am 15.02.2016 nach mündlicher Verhandlung der Fall war. Soweit die negative Feststellungsklage zuvor zurückgenommen worden ist, fehlt es an einem vor deren Rechtshängigkeit am 02.11.2015 eingetretenem Ereignis, unabhängig davon, ob der durch die Klägerin gewählte Klageantrag hinreichend bestimmt ist.

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