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2 Sa 193/15•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2015-10-29, 2 Sa 193/15
2 Sa 193/15Arbeitsgericht / 2. Kammer29.10.2015
1. Eine Verfallklausel, die nach ihrem Wortlaut "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst, umfasst auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.(Rn.50) 2. Die tarifliche Ausschlussfrist knüpft den Beginn des Fristlaufs an die Fälligkeit des Anspruchs. Die Fälligkeit tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. In den sog. Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.(Rn.53) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 24. Februar 2015, 8 Ca 1144/14, Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-29
Aktenzeichen: 2 Sa 193/15
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:1029.2SA193.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 23 BBiG 2005, § 49 ALTV 2
Rechtskraft: ja
Eine Verfallklausel, die nach ihrem Wortlaut "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst, umfasst auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.(Rn.50)
Die tarifliche Ausschlussfrist knüpft den Beginn des Fristlaufs an die Fälligkeit des Anspruchs. Die Fälligkeit tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. In den sog. Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.(Rn.53)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 24. Februar 2015, 8 Ca 1144/14, Urteil
I. Verkündet am:
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.02.2015 - 8 Ca 1144/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche.
2 Die 1990 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01. September 2009 bis 12. März 2012 aufgrund schriftlichen Berufsausbildungsvertrags (Bl. 37 d. A.) bei den US-Stationierungsstreitkräften (M. A. K-Stadt) als Auszubildende im Ausbildungsberuf "Kraftfahrzeugmechatronikerin" mit dem Schwerpunkt "Pkw-Technik" beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - Anwendung.
3 In der Zeit vom 13. September 2011 bis 03. März 2012 war die Klägerin krankgeschrieben. In einem ärztlichen Befundbericht vom 20. Januar 2012 (Bl. 6, 7 d. A.) heißt es auszugsweise:
4 "Befundbericht/Ärztliche Bescheinigung
5 Die o.g. Patientin befindet sich seit 2011 in meiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung.
6 (…)
7 Seit ca. 1 ½ Jahren werde sie an ihrem Arbeitsplatz massiv gemobbt. (In welcher Form schildert die Patientin detailliert.) Vor vier Wochen sei die Situation eskaliert, indem es zu sexuellen Belästigungen (Vorzeigen entblößter männlicher Genitalien am Arbeitsplatz) gekommen sei.
8 (…)
9 Es bestand das Bild einer depressiven Reaktion (auf eine von außen auf sie einwirkende, belastende Situation).
10 Insofern lag akut ein Krankheitsbild vor, das der Behandlung bedurfte und Arbeitsunfähigkeit auslöste.
11 Aufgrund des Vorgefallenen und da sich - von meinem Kenntnisstand her - die Situation nicht verbessert hat, ist es der Patientin nicht zuzumuten, an ihren Ausbildungsplatz zurückzukehren und die Arbeit dort wieder aufzunehmen."
12 Unter dem 24. Oktober 2011 richtete die Klägerin folgendes Aufforderungsschreiben ihrer Gewerkschaft ver.di (Bl. 94, 95 d. A.) an die US-Stationierungsstreitkräfte:
13 "Mobbing und Sexuelle Belästigung S.
14 Sehr geehrter Herr H., Frau S. ist Mitglied unserer Gewerkschaft und hat uns mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Eine unterschriebene Vollmacht ist beigefügt.
15 Frau S. ist in Ihrer Ausbildungswerkstatt als Auszubildende im 3. Lehrjahr beschäftigt. Seit geraumer Zeit wird Frau S. von einigen männlichen Auszubildenden in übelster Weise gemobbt (siehe Aussagen von S.). Dieses Mobbing gipfelte am 12.09.2011 in einem Vorfall der sexuellen Belästigung durch Herrn C. M. (siehe Aussage von S.). Von Seiten der Herrn K. (Ausbildungsmeister) und M. (Ausbildungsleiter), die nach Auskunft von Frau S. von dem Mobbing Kenntnis hatten, wurde bis dato nichts unternommen, um diese untragbaren Vorfälle abzustellen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Unsere Kollegin ist seit dem Vorfall am 12.09.2011 arbeitsunfähig. Wie wir erfahren haben, ist unsere Kollegin nicht das einzige Mobbingopfer. Eine Auszubildende sah keine andere Möglichkeit als ihr Ausbildungsverhältnis zu kündigen. Dies zeigt, wie insbesondere mit weiblichen Auszubildenden umgegangen wird.
16 Wir fordern Sie auf, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass diese untragbaren Zustände abgestellt werden. Frau S. behält sich vor gegen Herrn M. Strafanzeige wegen sexueller Belästigung zu stellen. Des Weiteren behalten wir uns vor, die Handwerkskammer über die Vorfälle zu informieren.
17 Wir erwarten Ihre Antwort in den nächsten 14 Tagen, ansonsten werden wir rechtliche Schritte einleiten.
18 Eine Kopie dieses Schreibens erhält die Betriebsvertretung sowie die Jugendvertretung."
19 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03. November 2011 (Bl. 96 d. A.) und 17. November 2011 (Bl. 97 d. A.) forderte die Klägerin die US-Stationierungsstreitkräfte unter dem Betreff "Mobbing und Schadensersatz" zur Stellungnahme zum Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 24. Oktober 2011 auf. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. Dezember 2011 (Bl. 98 d. A.) wurde unter dem vorgenannten Betreff mitgeteilt, dass "mögliche Schadensersatzansprüche" nunmehr hier "geprüft" würden. Mit einem weiteren Schreiben vom 09. Januar 2012 (Bl. 100, 101 d. A.) mit demselben Betreff führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. Folgendes aus:
20 "(…)
21 Nachdem Ihre vermeintlichen Aufklärungen nunmehr auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine sexuelle Belästigung nicht vorgelegen haben soll und meine Mandantin sich zwischenzeitlich wieder bei Kräften wähnt, habe ich ihr geraten gegen Herrn M. und sonstige Beteiligte Strafanzeige zu erstatten. Ent-sprechendes wird umgesetzt. Meine Mandantin hatte eine Entschuldigung erwartet. Stattdessen werden die Behauptungen von Frau S. als unwahr zurückgewiesen. Offensichtlich ist weitere Aufklärung erforderlich.
22 Aus ärztlicher Sicht ist meiner Mandantin derzeit abzuraten, wieder in Ihrem Betrieb tätig zu werden. Darin werden auch die von Ihnen eingeleiteten Maßnahmen aktuell nichts ändern können. Das Problem ist bereits im Jahr 2010 entstanden und hätte dort beseitigt werden müssen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung meiner Mandantin begann bereits weit aus früher und dauerte bis zum gegenständlichen Vorfall an. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die rechtlichen Konsequenzen durch vehemente Mobbingvorwürfe, soweit sie entsprechend nachgewiesen werden können, bekannt sind. Im Interesse meiner Mandantin hoffe ich, dass vorliegend ein gerichtliches Verfahren über die Beurteilung nicht eingeleitet werden muss und die Parteien eine Einigung, aber auch eine Entschädigung für die erfahrenen Beeinträchtigungen erzielen können.
23 Soweit Sie oben genannte Frau V., Herrn F. und Herrn M. zu den Maßnahmen und Gesprächen seit September 2010 noch nicht befragt haben, bitte ich dies nachzuholen. Leiten Sie mir die entsprechenden Aussagen weiter.
24 Ich werde auf die Angelegenheit zurückkommen, sobald mir das ärztliche Attest über den bisherigen Behandlungsverlauf meiner Mandantin vorliegt. Eine statio-näre Therapie zur weiteren Aufarbeitung der Mobbingproblematik ist derzeit ärzt-licherseits beantragt und wird voraussichtlich in den nächsten Wochen ange-treten."
25 Das Berufsausbildungsverhältnis der Klägerin endete aufgrund ihrer Eigenkündigung am 12. März 2012. Ab dem 01. August 2012 setzte die Klägerin ihre Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fort. Ihre Ausbildung endete am 29. Juni 2013.
26 Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 11. Juni 2014 eingegangenen Klage vom 28. März 2014, die der Beklagten am 27. Oktober 2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 EUR wegen der von ihr geschilderten Mobbingvorwürfe in der Zeit bis zum 12. September 2011 und Schadensersatz in Höhe des ihr entstandenen Verdienstausfalls in der Zeit von Dezember 2011 bis Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.641,85 EUR netto sowie weiteren 6.000,00 EUR brutto wegen des erst vier Monate später erfolgten Abschlusses ihrer Berufsausbildung (4 Monate x 1.500,00 EUR Gehalt als Geselle im Ausbildungsberuf der Klägerin) geltend gemacht.
27 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. Februar 2015 - 8 Ca 1144/14 - Bezug genommen.
28 Die Klägerin hat beantragt ,
29 1. die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben C. M. zu verurteilen, an sie 7.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
30 2. die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben C. M. zu verurteilen, an sie 6.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
31 3. die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben C. M. zu verurteilen, an sie 1.641,85 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32 Die Beklagte hat beantragt ,
33 die Klage abzuweisen.
34 Mit Urteil vom 24. Februar 2015 - 8 Ca 1144/14 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach dem aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren TV AL II verfallen seien. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
35 Gegen das ihr am 23. März 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. April 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Juni 2015 mit Schriftsatz vom 09. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
36 Sie trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verfallen seien. Sie habe ausführlich begründet, dass sie ihre Ansprüche außergerichtlich bereits unverzüglich dem Grunde nach geltend gemacht habe. Im Übrigen sei ihr Schadensverlauf nicht erst mit Beginn der neuen Ausbildungsstelle abgeschlossen gewesen, sondern sei dies dem Grunde nach bis heute nicht. Sie habe die Klage erst eingereicht, nachdem sie den Vorgang verarbeitet hätte und insoweit einen Schaden auch habe beziffern können. Frühestens mit dem 31. Oktober 2014 seien die Folgen des Mobbings, der seinen Höhepunkt in dem Vorfall vom 12. September 2011 gefunden habe, abgeklungen. Bis dato habe sie sich in Behandlung befunden. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei sie nicht erst unmittelbar vor dem 12. September 2011 auf den Arbeitgeber zugegangen. Schon seit Beginn des Jahres 2011 hätten sich vermehrt Mobbingangriffe gezeigt, was sie stets gegenüber ihren Vorgesetzten angezeigt habe. Insbesondere ihren Vorgesetzten sei bekannt gewesen, dass sie sich ständigen Anfeindungen ihrer Mitauszubildenden ausgesetzt gesehen habe. Der Vorfall vom 12. September 2011 habe lediglich das Fass zum Überlaufen gebracht. Bis dahin sei sie von ihren Kollegen bereits systematisch im Vorfeld herabgesetzt worden. Von Seiten ihres Arbeitgebers, insbesondere durch die Vorgesetzten sei nicht eingeschritten worden, obwohl sie und ihre Eltern dies wiederholt angezeigt hätten.
37 Die Klägerin beantragt ,
38 unter Abänderung des am 24. Februar 2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 8 Ca 1144/14 -
39 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
40 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.000,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
41 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.641,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
42 Die Beklagte beantragt ,
43 die Berufung zurückzuweisen.
44 Sie erwidert, gemäß der zutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichts seien etwaige Schadensersatzansprüche mangels Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Die Klägerin habe weder mit dem Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 24. Oktober 2011 noch mit den Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03. und 17. November 2011 die ihr vermeintlich zustehenden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Hierfür genüge die Nennung des Begriffs "Mobbing und Schadensersatz" in der jeweiligen Betreffzeile nicht, weil darin nicht die Aufforderung zur Erfüllung des Anspruchs gesehen werden könne. Auch die Schreiben vom 14. Dezember 2011 und 09. Januar 2012 sähen keine Aufforderung zur Erfüllung vor. Die Klägerin habe daher ihre Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 49 TV AL II geltend gemacht, und zwar unabhängig davon, ob diese drei Monate gemäß der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder sechs Monate gemäß der ab dem 01. Januar 2012 geltenden Fassung betrage. Unabhängig davon habe die Klägerin auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachten Ansprüche vorlägen. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass die von der Klägerin behaupteten Anfeindungen und Diskriminierungen auch tatsächlich und in der beschriebenen Form erfolgt seien. Darüber hinaus hätten die US-Stationierungsstreitkräfte ihre Fürsorge- und Schutzpflichten der Klägerin gegenüber pflichtbewusst und ordnungsgemäß wahrgenommen.
45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
46 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
47 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Vorfälle jedenfalls nach § 49 TV AL II verfallen sind.
48 1. Auf das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien fand unstreitig der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) Anwendung. Nach § 1 Nr. 2 TV AL II gelten die tariflichen Regelungen nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Auszubildenden in einem Berufsausbildungsverhältnis bei den US-Stationierungsstreitkräften, soweit nicht gemäß § 3 Nr. 1 a TV AL II Abweichungen von den Allgemeinen Bestimmungen in den Anhängen als Sonderbestimmungen vereinbart sind. Die Sonderbestimmungen L für Auszubildende enthalten zu § 49 TV AL II keine abweichende Regelung. Zugunsten der Klägerin kann im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die in § 49 TV AL II geregelte Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hier nicht drei Monate gemäß § 49 Nr. 2 b TV AL II in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, sondern sechs Monate gemäß § 49 TV AL II in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung beträgt.
49 2. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 49 TV AL II gilt auch für die von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, selbst wenn eine vorsätzliche Pflicht- oder Rechts(gut)verletzung vorliegen sollte.
50 Nach § 49 TV AL II in der ab dem 01. Januar 2012 geltenden Fassung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden. Eine solche Verfallklausel, die nach ihrem Wortlaut "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst, umfasst auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 40 und 49, NZA 2007, 1154; BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 24 - 26, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 198 ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfallen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Klausel, die "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" einer bestimmten Frist zur Geltendmachung unterwirft, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung. Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit der weiten Formulierung das Ziel, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen. Die Arbeitsvertragsparteien sollen sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf der jeweilige Vertragspartner keine Ansprüche mehr erhebt. Dem entspricht es am ehesten, alle Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang nach einer gewissen Zeit jedem rechtlichen Streit zu entziehen. Anknüpfungspunkt ist für die Tarifvertragsparteien weniger die Rechtsgrundlage für den Anspruch als vielmehr der Anlass seines jeweiligen Entstehens. Ergibt sich somit wie hier aus dem Wortlaut eindeutig eine einschränkungslose Erfassung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so bleibt kein Raum für die Annahme, dass nur bestimmte Ansprüche gemeint und insbesondere solche wegen vorsätzlich begangener, ggf. auch unerlaubter Handlungen ausgenommen sein sollen (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 26, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 198 ).
51 3. Die tarifliche Ausschlussfristenregelung ist auch nicht nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB (teil)nichtig, soweit sie die Haftung wegen Vorsatzes erfasst. § 202 Abs. 1 BGB steht einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfasst und nach § 4 Abs. 1 TVG normative Wirkung entfaltet, nicht entgegen, weil es sich bei der zwingend und unmittelbar geltenden Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht um ein Rechtsgeschäft i.S.v. § 202 BGB, sondern um eine gesetzliche Regelung i.S.v. Art. 2 EGBGB handelt (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 32 bis 35, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 198 ).
52 4. Die Klägerin hat die Klageansprüche nicht innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht.
53 a) Die tarifliche Ausschlussfrist knüpft den Beginn des Fristlaufs an die Fälligkeit des Anspruchs. Die Fälligkeit tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, soweit der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähern zu beziffern. Zur Fälligkeit der Forderung reicht es aus, dass der Arbeitnehmer die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Dementsprechend ist der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der Geltendmachung auch zumindest die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen. Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt darüber hinaus voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 43, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 198; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 53 und 54, NZA 2007, 1154 ). In den sog. Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 60, NZA 2007, 1154 ).
54 b) Im Streitfall hat nach dem Vortrag der Klägerin der zeitlich letzte Vorfall am 12. September 2011 stattgefunden. In der Zeit vom 13. September 2011 bis 03. März 2012 war sie krankgeschrieben. Ab dem 01. August 2012 hat sie ihre Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgeführt und diese am 29. Juni 2013 beendet. Danach ist die Fälligkeit des Schmerzensgeldanspruchs und des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens in der Zeit von Dezember 2011 bis Juli 2012 spätestens mit Wiederaufnahme der Ausbildung am 1. August 2012 eingetreten. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls wegen des erst vier Monate später erfolgten Abschlusses ihrer Berufsausbildung ist spätestens mit Beendigung ihrer Berufsausbildung Ende Juni 2013 fällig geworden. Die Klägerin hat sowohl ihren Schmerzensgeldanspruch als auch ihre materiellen Schadensersatzansprüche erstmals mit ihrer im Juni 2014 eingereichten Klage schriftlich geltend gemacht, so dass die Klageansprüche verfallen sind.
55 aa) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 13. September 2011 bis 03. März 2012 auf den von ihr geschilderten Vorfällen in der Zeit bis zum 12. September 2011 beruht hat und sie deshalb erst am 01. August 2012 wieder ihre Berufsausbildung fortsetzen konnte, war sie spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage, den auf Zahlung des begehrten Schmerzensgeldes gerichteten Klageanspruch geltend zu machen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des Schmerzensgeldanspruchs eintrat.
56 Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf verwiesen hat, dass sie die Klage erst eingereicht habe, nachdem sie den Vorgang verarbeitet gehabt habe, und die Folgen des Mobbings frühestens mit dem 31. Oktober 2014 abgeklungen seien bzw. sie sich bis dahin in Behandlung befunden habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ihre Berufsausbildung ab dem 01. August 2012 fortgesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein will, einen Schmerzensgeldanspruch wegen der behaupteten Vorfälle in der Zeit bis zum 12. September 2011 geltend zu machen. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Danach hätte die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch zumindest nach Wiederaufnahme ihrer Ausbildung ab dem 01. August 2012 geltend machen können.
57 Auch soweit sich der von ihr als Schadensersatz beanspruchte Verdienstausfall auf die Zeit bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung Ende Juni 2013 erstreckt, hätte sie ihre materiellen Schadensersatzansprüche spätestens mit Ablauf des Monats Juni 2013 geltend machen können, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit aller Klageansprüche eintrat.
58 bb) Ihre erst im Juni 2014 bei Gericht eingegangene Klage hat die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 49 TV AL II nicht gewahrt. Zuvor ist keine ausreichende schriftliche Geltendmachung i.S.v. § 49 TV AL II erfolgt.
59 Entgegen der Ansicht der Klägerin beinhaltet das Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 24. Oktober 2011 nicht die Geltendmachung eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruchs. Vielmehr hat sie dazu aufgefordert, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr angeführten untragbaren Zustände abgestellt werden. Weiterhin hat sie sich vorbehalten, gegen Herrn M. Strafanzeige wegen sexueller Belästigung zu stellen und die Handwerkskammer über die Vorfälle zu informieren. Ein Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch wird in dem Schreiben nicht einmal erwähnt. Dementsprechend beinhalten auch die Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03. November und 17. November 2011 nicht die Geltendmachung eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruchs. Allein die Betreffzeile "Mobbing und Schadensersatz" ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2011 selbst aus, dass mögliche Schadensersatzansprüche nunmehr hier geprüft würden. Eine Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche beinhaltet nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Gleiches gilt für das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09. Januar 2012. Soweit er in diesem Schreiben im Interesse der Klägerin seine Hoffnung zum Ausdruck bringt, dass die Parteien eine Einigung, aber auch eine Entschädigung für die erfahrenen Beeinträchtigungen erzielen könnten, liegt darin nicht die Geltendmachung eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruches. Geltendmachung bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 16. Aufl. §§ 194 bis 218 Rn. 59 ). Eine derartige Aufforderung zur Erfüllung eines auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gerichteten Anspruchs lässt sich auch dem anwaltlichen Schreiben vom 09. Januar 2012 nicht entnehmen. Vielmehr ist eine schriftliche Geltendmachung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche erst mit der im Juni 2014 eingereichten Klage und damit verspätet erfolgt. Mithin sind die Klageansprüche mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
60 5. Der Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalls ist auch insoweit erloschen, als er sich auf § 23 Abs. 1 BBiG stützen lässt, weil die Klägerin auch die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 2 BBiG nicht gewahrt hat. Die Klägerin hat einen etwaigen Anspruch auf Ersatz des reklamierten Verdienstausfallschadens aus § 23 Abs. 1 BBiG nicht gemäß § 23 Abs. 2 BBiG innerhalb von drei Monaten nach der in ihrem Berufsausbildungsvertrag mit den US-Stationierungsstreitkräften vereinbarten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht.
61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
62 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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