VG Trier 5. Kammer, 2015-06-10, 5 K 2149/14.TR

5 K 2149/14.TRVerwaltungsgericht / 5. Kammer10.06.2015

Regest

Die weinbauliche Tätigkeit dient anders als im Bereich der Acker- und Weidewirtschaft und der Viehhaltung auch dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die bewirtschafteten Weinbergflächen sich über mehrere Gemarkungen erstrecken und nicht vorwiegend in einem einheitlich zusammenhängenden Gebiet liegen. (Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 5. Kammer — 5 K 2149/14.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-10

Aktenzeichen: 5 K 2149/14.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0610.5K2149.14.TR.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 72 Abs 1 BauO RP, § 70 Abs 1 BauO RP, § 201 BauGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die weinbauliche Tätigkeit dient anders als im Bereich der Acker- und Weidewirtschaft und der Viehhaltung auch dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die bewirtschafteten Weinbergflächen sich über mehrere Gemarkungen erstrecken und nicht vorwiegend in einem einheitlich zusammenhängenden Gebiet liegen. (Rn.25)

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