ArbG Trier 5. Kammer, 2015-06-10, 5 Ca 219/14

5 Ca 219/14Arbeitsgericht / 5. Kammer10.06.2015

Regest

1. Wird ein Lehrer, dessen Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres befristet ist, vor Beginn der Sommerferien auf der Abschlusskonferenz als Klassenlehrer für das neue Schuljahr vorgestellt, während der Ferien in Bezug auf seine künftigen Tätigkeiten von der Schulleitung kontaktiert, zu Beginn des neuen Schuljahres in verschiedene Arbeitskreise/Ämter gewählt und verrichtet er im neuen Schuljahr stundenplangemäß Lehr-, Aufsichts- und Betreuungstätigkeiten, ohne einen schriftlichen Anschlußvertrag erhalten zu haben, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG vorliegen mit der Folge, dass die Frist zur Erhebung einer Entfristungsklage erst beginnt, wenn seine Weiterarbeit im Sinne von § 17 Satz 3 TzBfG abgelehnt wird. Die dazwischen liegende Ferienzeit ändert hieran nichts, wenn er sich aufgrund seiner offiziellen Einplanung in die Unterrichtstätigkeit des Folgejahres nicht zur früheren Erhebung einer Klage veranlasst sehen mußte.(Rn.37) 2. Erbringt er seine Arbeitstätigkeit an der Schule nach Ablauf der Befristung im neuen Schuljahr auf Weisung der Schulleitung so wie im regulären Stundenplan vorgesehen, kommt es im Rahmen von § 15 Abs. 5 TzBfG nicht notwendigerweise auf die Kenntnis der dezentralen, zum Abschluß von Arbeitsverträgen befugten Stelle an. Insoweit kann eine Zurechnung des Verhaltens der Schulleitung nach Rechtsscheinsgrundsätzen ebenso in Betracht kommen wie eine treuwidrige Berufung auf die formale Alleinstellung als Arbeitsvertragspartner nach dem Grundsatz "protestatio facto contraria non valet".(Rn.61) (Rn.63)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Trier 5. Kammer — 5 Ca 219/14 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-10

Aktenzeichen: 5 Ca 219/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGTRI:2015:0610.5CA219.14.0A

Dokumenttyp: Teilurteil

Normen: § 15 Abs 5 TzBfG, § 17 S 3 TzBfG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wird ein Lehrer, dessen Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres befristet ist, vor Beginn der Sommerferien auf der Abschlusskonferenz als Klassenlehrer für das neue Schuljahr vorgestellt, während der Ferien in Bezug auf seine künftigen Tätigkeiten von der Schulleitung kontaktiert, zu Beginn des neuen Schuljahres in verschiedene Arbeitskreise/Ämter gewählt und verrichtet er im neuen Schuljahr stundenplangemäß Lehr-, Aufsichts- und Betreuungstätigkeiten, ohne einen schriftlichen Anschlußvertrag erhalten zu haben, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG vorliegen mit der Folge, dass die Frist zur Erhebung einer Entfristungsklage erst beginnt, wenn seine Weiterarbeit im Sinne von § 17 Satz 3 TzBfG abgelehnt wird. Die dazwischen liegende Ferienzeit ändert hieran nichts, wenn er sich aufgrund seiner offiziellen Einplanung in die Unterrichtstätigkeit des Folgejahres nicht zur früheren Erhebung einer Klage veranlasst sehen mußte.(Rn.37)

  2. Erbringt er seine Arbeitstätigkeit an der Schule nach Ablauf der Befristung im neuen Schuljahr auf Weisung der Schulleitung so wie im regulären Stundenplan vorgesehen, kommt es im Rahmen von § 15 Abs. 5 TzBfG nicht notwendigerweise auf die Kenntnis der dezentralen, zum Abschluß von Arbeitsverträgen befugten Stelle an. Insoweit kann eine Zurechnung des Verhaltens der Schulleitung nach Rechtsscheinsgrundsätzen ebenso in Betracht kommen wie eine treuwidrige Berufung auf die formale Alleinstellung als Arbeitsvertragspartner nach dem Grundsatz "protestatio facto contraria non valet".(Rn.61) (Rn.63)

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 5 Sa 303/15.

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