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12 U 799/14•OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2015-01-19, 12 U 799/14
12 U 799/14Obergericht / Civil Chamber 1219.01.2015
Wurde anlässlich eines Ermittlungsverfahrens in einer Auflage an den Beklagten gemäß § 153 a StPO ausdrücklich festgelegt, dass eine Zahlung an den geschädigten Kläger als Schmerzensgeld bewertet werden solle, muss diese Zahlung im Zivilrechtsstreit berücksichtigt werden.(Rn.2) Verfahrensgang nachgehend OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2. März 2015, 12 U 799/14, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-19
Aktenzeichen: 12 U 799/14
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0119.12U799.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 522 Abs 2 ZPO, § 153a StPO
Wurde anlässlich eines Ermittlungsverfahrens in einer Auflage an den Beklagten gemäß § 153 a StPO ausdrücklich festgelegt, dass eine Zahlung an den geschädigten Kläger als Schmerzensgeld bewertet werden solle, muss diese Zahlung im Zivilrechtsstreit berücksichtigt werden.(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2. März 2015, 12 U 799/14, Beschluss
1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2 Das Landgericht hat in dem Schlussurteil vom 10.06.2014 die Klage bezüglich des geltend gemachten (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat im Rahmen des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens bereits einen Betrag in Höhe von 5.000 € erhalten. Bezüglich dieser Auflage an den Beklagten gemäß § 153 a StPO wurde ausdrücklich festgelegt, dass diese Zahlung an den Kläger als Schmerzensgeld bewertet werden sollte. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass diese Zahlung im vorliegenden Zivilrechtsstreit berücksichtigt werden muss. Das Schmerzensgeld stellt eine angemessene Entschädigung wegen des von dem Verletzten erlittenen immateriellen Schadens dar (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 7 Rn. 34). Das Schmerzensgeld soll dazu dienen, dem Geschädigten Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen (BGH in NJW 2007, 2475; Geigel, aaO). Soweit mit der Zahlung des Schmerzensgeldes grundsätzlich auch eine Genugtuungsfunktion erfüllt wird (BGHZ 18, 149), tritt diese bei zumindest fahrlässig verursachten Verkehrsunfällen weitgehend in den Hintergrund (Geigel, aaO Rn. 35). Der damit verbleibenden Ausgleichsfunktion ist nach der Überzeugung des Senats bereits mit der Zahlung der 5.000 € im Ermittlungsverfahren Genüge getan. Durch diese Summe ist der Kläger in der Lage, sich die oben aufgezeigten Annehmlichkeiten zur Kompensation des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu verschaffen Zum gleichen Ergebnis kommt das OLG Düsseldorf (22 U 32/96, Urteil vom 12.07.1996). Soweit das Landgericht weiter ausführt, dass dem Kläger für die von ihm erlittenen Verletzungen kein höheres Schmerzensgeld als die bereits erhaltenen 5.000 € zusteht, schließt sich der Senat diesen Ausführungen an. Insoweit werden auch von der Berufung keine Einwände erhoben.
3 Der Senat sieht allerdings einen Abänderungsbedarf hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Kostenverteilung (48% zu 52% zu Lasten der Beklagten). Für die Kostenverteilung maßgeblich ist der vom Landgericht richtig festgesetzte Wert von 15.762,39 €. In diesem Wert ist der Betrag von 5.000 € enthalten. Der Betrag von 5.000 € ist nur einmal anzusetzen. Der Kläger hat ihn zunächst geltend gemacht, dann mit der Erledigungserklärung fallengelassen und nach dem Teilurteil erneut gefordert. Die zuletzt (wieder) erhobene Klage auf Zahlung dieses Betrages war wegen der bereits erhaltenen Zahlung abzuweisen, der Kläger ist also insoweit unterlegen. Die zwischenzeitlich erklärte Teilerledigung und das Teilurteil haben keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung, weil dadurch keine besonderen Gebühren ausgelöst worden sind. Dies führt zu einer Kostenverteilung von 32% zu 68% zu Lasten der Beklagten. Der Senat beabsichtigt, die erstinstanzliche Kostenentscheidung von Amts wegen abzuändern. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Abänderung der Kostenentscheidung nur möglich ist, wenn der Senat etwa durch einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der Sache entscheidet. Nach einer Berufungsrücknahme ist eine Korrektur der Kostenentscheidung nicht möglich.
4 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.02.2015.
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