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2 Ws 495/14 Vollz•OLG Koblenz 2. Strafsenat, 2014-10-20, 2 Ws 495/14 Vollz
2 Ws 495/14 VollzObergericht / II. Strafkammer20.10.2014
Verfügt der Strafgefangene übe anderweitige Einkünfte ist er grundsätzlich zur Tragung des Haftkostenbeitrags verpflichtet (§ 71 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG Rhld-Pf). Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 3 LJVollzG wonach dem Strafgefangenen täglich ein Tagessatz gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 LJVollzG verbleiben muss, hat der Strafgefangene nachzuweisen, wenn sie weder offenkundig noch aus anderen Vorgängen bekannt sind.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 13. August 2014, 7 StVK 491/13
Entscheidungsdatum: 2014-10-20
Aktenzeichen: 2 Ws 495/14 Vollz
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1020.2WS495.14VOLLZ.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 65 Abs 2 S 2 JVollzG RP, § 71 Abs 1 S 1 JVollzG RP, § 71 Abs 1 S 3 JVollzG RP, § 464a Abs 1 S 2 StPO
Verfügt der Strafgefangene übe anderweitige Einkünfte ist er grundsätzlich zur Tragung des Haftkostenbeitrags verpflichtet (§ 71 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG Rhld-Pf). Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 3 LJVollzG wonach dem Strafgefangenen täglich ein Tagessatz gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 LJVollzG verbleiben muss, hat der Strafgefangene nachzuweisen, wenn sie weder offenkundig noch aus anderen Vorgängen bekannt sind.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 13. August 2014, 7 StVK 491/13
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 13. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Strafgefangene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 1197,60 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG).
1 Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
2 § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO legt dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens auf. Dazu gehören gemäß § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO auch die Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat. Diese sind für den Vollzug von Freiheitsstrafe durch § 71 LJVollzG auf die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, also für Unterkunft und Verpflegung, beschränkt (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz Drucks. 16/1910 S. 142). Da der Strafgefangene selbst mitgeteilt hat, aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit über Rentenzahlungen zu verfügen, über deren genaue Höhe er indes keine Angaben macht, ist die für die Festsetzung des Haftkostenbeitrags zuständige Justizvollzugsanstalt zu Recht davon ausgegangen, dass er über anderweitige Einkünfte im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG verfügt und deshalb grundsätzlich zur Tragung des Haftkostenbeitrags verpflichtet ist. Zwar muss nach der Ausnahmebestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 3 LJVollzG dem Strafgefangenen täglich ein Tagessatz gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 LJVollzG verbleiben. Dass die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung vorliegen, muss aber der Strafgefangene nachweisen, wenn dies - wie hier - weder offenkundig noch aus anderen Vorgängen bekannt ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 KostVfg), zumal es der Justizvollzugsanstalt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KostVfg verwehrt ist, an Stellen außerhalb der Justizverwaltung Anfragen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenschuldners zu richten.
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