Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, 2014-11-11, 3 Ta 200/14

3 Ta 200/14Arbeitsgericht / 3. Kammer11.11.2014

Regest

1. Erhält der Arbeitnehmer vom Job Center einen Gesamtbetrag für eine Bedarfsgemeinschaft, die aus ihm und zwei minderjährigen Kindern besteht, kann als Einkommen, das gem. §§ 114 ff. ZPO zu berücksichtigen ist, nur der Betrag angesehen werden, der nach dem einschlägigen Bescheid ausdrücklich dem Arbeitnehmer persönlich zugewiesen ist.(Rn.1) 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die für die Kinder angenommenen Beträge vom Arbeitnehmer nicht für diese, sondern für sich selbst verwendet werden.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 23. August 2014, 5 Ca 1825/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Ta 200/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-11

Aktenzeichen: 3 Ta 200/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1111.3TA200.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Erhält der Arbeitnehmer vom Job Center einen Gesamtbetrag für eine Bedarfsgemeinschaft, die aus ihm und zwei minderjährigen Kindern besteht, kann als Einkommen, das gem. §§ 114 ff. ZPO zu berücksichtigen ist, nur der Betrag angesehen werden, der nach dem einschlägigen Bescheid ausdrücklich dem Arbeitnehmer persönlich zugewiesen ist.(Rn.1)

  2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die für die Kinder angenommenen Beträge vom Arbeitnehmer nicht für diese, sondern für sich selbst verwendet werden.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Trier, 23. August 2014, 5 Ca 1825/13, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2014 - 5 Ca 1825/13 - aufgehoben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung vom 06.02.2014 unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., T., folgt mit der Maßgabe, dass - einstweilen - keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

Gründe

1 Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend von einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 30,00 € auszugehen ist. Es hat dabei als Einkommen der Beschwerdeführerin den gesamten Betrag angenommen, den diese vom Jobcenter C-Stadt für die Bedarfsgemeinschaft erhält, nämlich 1.522,33 €. Dem folgt die Kammer nicht. Ausweislich des Berechnungsbogens des Jobcenters (vgl. Bl. 3. ff. des Prozesskostenhilfebeiheftes) ist für die Beschwerdeführerin lediglich ein Betrag von 382,00 € nebst einem Zuschlag in Höhe von 45,84 € wegen der Eigenschaft als alleinerziehend sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 220,17 € für die anteilige Miete zu berücksichtigen. Mit der Bezirksrevisorin ist davon auszugehen, dass die für die Töchter der Beschwerdeführerin gezahlten Beträge nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Denn auch wenn es sich insoweit um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Arbeitsgericht angenommene Gesamtbetrag der Beschwerdeführerin persönlich zur Verfügung steht. Vielmehr ist ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände davon auszugehen, dass die für die Kinder angenommenen Beträge, was angesichts deren Höhe ohne weiteres nach der Lebenserfahrung naheliegt, von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich für diese aufgewendet werden, sodass ihr mehr als die hier berücksichtigten Beträge tatsächlich nicht verbleiben. Vor diesem Hintergrund kommt die Anordnung einer Ratenzahlung nicht in Betracht.

2 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuheben und ihr ratenzahlungsfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

3 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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