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2 Sa 47/14•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2014-08-11, 2 Sa 47/14
2 Sa 47/14Arbeitsgericht / 2. Kammer11.08.2014
1. Die unternehmerische Entscheidung, durch die im Falle einer betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsplatz wegfällt, unterliegt nur eingeschränkt der Kontrolle der Arbeitsgerichte und beschränkt sich im Allgemeinen darauf, ob die Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.(Rn.16) Liegt jedoch praktisch Deckungsgleichheit zwischen der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers und dessen Kündigungsentschluss vor, ist der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitsplatz durch Umverteilung der Tätigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers weggefallen sein soll, im Hinblick auf seine Darlegungslast verpflichtet, im Einzelnen und konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, im welchem Umfang und auf Grund welcher Maßnahmen die einzelnen Tätigkeiten des gekündigten Arbeitnehmers entfallen und wie diese Arbeiten im welchem Umfang auf wen im Betrieb verteilt werden sollen, vergleiche BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 424/11 -.(Rn.17) 2. Ist im Betrieb eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu geänderten - auch schlechteren - Bedingungen vorhanden, ist dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung die Beschäftigungsmöglichkeit im Wege der Änderungskündigung anzubieten. Dieses erübrigt sich nur in Extremfällen, vergleiche BAG, Urteil vom 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 -. Selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung das Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, abgelehnt hat, verlangt es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, es sei denn, der Arbeitnehmer hat zum Ausdruck gebracht, dass er die geänderte Tätigkeit auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung ausführen werde, vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 14. Januar 2014, 8 Ca 1330/13, Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-11
Aktenzeichen: 2 Sa 47/14
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0811.2SA47.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG
Die unternehmerische Entscheidung, durch die im Falle einer betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsplatz wegfällt, unterliegt nur eingeschränkt der Kontrolle der Arbeitsgerichte und beschränkt sich im Allgemeinen darauf, ob die Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.(Rn.16) Liegt jedoch praktisch Deckungsgleichheit zwischen der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers und dessen Kündigungsentschluss vor, ist der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitsplatz durch Umverteilung der Tätigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers weggefallen sein soll, im Hinblick auf seine Darlegungslast verpflichtet, im Einzelnen und konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, im welchem Umfang und auf Grund welcher Maßnahmen die einzelnen Tätigkeiten des gekündigten Arbeitnehmers entfallen und wie diese Arbeiten im welchem Umfang auf wen im Betrieb verteilt werden sollen, vergleiche BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 424/11 -.(Rn.17)
Ist im Betrieb eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu geänderten - auch schlechteren - Bedingungen vorhanden, ist dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung die Beschäftigungsmöglichkeit im Wege der Änderungskündigung anzubieten. Dieses erübrigt sich nur in Extremfällen, vergleiche BAG, Urteil vom 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 -. Selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung das Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, abgelehnt hat, verlangt es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, es sei denn, der Arbeitnehmer hat zum Ausdruck gebracht, dass er die geänderte Tätigkeit auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung ausführen werde, vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 14. Januar 2014, 8 Ca 1330/13, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2014 - 8 Ca 1330/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
2 Die 1953 geborene Klägerin war seit 01. April 2005 bei der Beklagten, einem mittelständischen Bäckereibetrieb mit um die 100 Arbeitnehmern und mehreren Filialen, als Buchhalterin beschäftigt. Ab dem 01. Juli 2013 wurde die Arbeitszeit der Klägerin von 160 auf 130 Stunden pro Monat reduziert. Neben der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten waren im Kündigungszeitpunkt in der Verwaltung noch die Schwägerin des Geschäftsführers mit 20 Stunden pro Woche sowie eine Mitarbeiterin auf 450-Euro-Basis beschäftigt.
3 Mit Schreiben vom 25. September 2013 (Bl. 10 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 08. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Kündigungsschutzklage.
4 Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, die Schwägerin des Geschäftsführers habe in den Bereichen Rechnungsprüfung, Ablage und Post gearbeitet, sei unzutreffend. Im Bereich der Ablage habe sich die Schwägerin des Geschäftsführers immerhin um den Warenausgang gekümmert, während sie - die Klägerin - für den Rest der Ablage und für die Rechnungsprüfung zuständig gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei sie nicht nur mit buchhalterischen Aufgaben, sondern mit ca. 80 % der gesamten Rechnungskontrolle, mit der Erfassung des Zahlungsverkehrs zu 100 % und der Kontierung von Buchhaltungsbelegen sowie dem Erfassen der Lohnbuchhaltung befasst gewesen. Die Rechnungskontrolle, die Kontierung und die Erfassung des Zahlungsverkehrs würden weiterhin firmenintern abgefertigt, so dass von einem ersatzlosen Wegfall ihrer Aufgaben keine Rede sein könne. Soweit die Beklagte darauf verwiesen habe, dass sechs Mitarbeiter entlassen worden seien, seien im Gegenzug in den Monaten September bis Dezember 2013 zehn neue Mitarbeiter eingestellt worden. Ein Angebot für eine andere Tätigkeit im Betrieb sei ihr nicht gemacht worden. Sie sei vielseitig einsetzbar und verfüge über eine abgeschlossene Berufungsausbildung sowie eine jahrzehntelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Die von der Beklagten erwähnte Schwägerin verfüge lediglich über eine Ausbildung als Bäckereifachverkäuferin und könne im Bürobereich weder Aus- noch Weiterbildungen vorweisen. Bei ihrer Einstellung im Jahr 2005 sei die Finanz- und Lohnbuchhaltung auch von einem Steuerberater gemacht worden, der dafür ca. 3.000,00 EUR monatlich verlangt habe. Das Steuerbüro M. habe bisher noch kein verbindliches Angebot vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass der angegebene Betrag von 10.000,00 EUR pro Jahr eingehalten werden könnte, zumal dieser Betrag bei Ausgliederung der gesamten Buchhaltung, also der Finanz- und Lohnbuchhaltung, absolut nicht einzuhalten wäre.
5 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt ,
6 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. September 2013 zum 31. Dezember 2013 nicht aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen als Buchhalterin weiter zu beschäftigen, bei Meidung eines in das Ermessen des Gerichts gesetzten Zwangsgeldes für jeden Tag der Zuwiderhandlung.
7 Die Beklagte hat beantragt ,
8 die Klage abzuweisen.
9 Sie hat erwidert, aufgrund der Ausgliederung der Buchhaltung zum 01. Januar 2014 auf das Steuerbüro M. seien die Aufgaben der Klägerin ersatzlos weggefallen. Die Ausgliederung sei eine freie unternehmerische Entscheidung, die keinesfalls willkürlich sei. Ihr Betrieb habe von Seiten der Bank geforderte Sparmaßnahmen ergreifen müssen. So habe die Hausbank der Erhöhung der Kreditlinie und damit einer Verhinderung der Insolvenz nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass erhebliche betriebliche Änderungen und Einsparmaßnahmen eingeleitet würden. Sie zahle dem Steuerbüro M., welches die Buchhaltung nunmehr übernehmen werde, lediglich 10.000,00 EUR pro Jahr. Aufgrund des mit dem Steuerbüro M. abgeschlossenen Vertrages sei dieses seit 01. Januar 2014 für die Buchhaltung zuständig. Insoweit sei zwischen der Lohnabrechnung und der Finanzbuchhaltung zu unterscheiden. Das Steuerbüro M. sei für die Finanzbuchhaltung zuständig. Für die Lohnabrechnung werde in Zukunft ihr Geschäftsführer zuständig sein. Die geltend gemachten Preise und Einsparungen seien daher plausibel und zutreffend. Während die Rechnungskontrolle zu den Tätigkeiten der Klägerin gehört habe, sei der Zahlungsverkehr von der Klägerin lediglich vorbereitet und dann von ihrem Geschäftsführer abgezeichnet worden. Dies solle nunmehr in den Händen ihres Geschäftsführers liegen. Wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe sie bereits sechs Arbeitnehmer entlassen bzw. deren Arbeitsverhältnisse nicht verlängert. Die zwischenzeitlich eingestellten Mitarbeiter hätten lediglich andere Mitarbeiter, die ausgeschieden seien, ersetzt. Ein Ersatzarbeitsplatz könne der Klägerin nicht angeboten werden. Im Übrigen habe die Klägerin mehrfach geäußert, dass sie eine Änderung ihres Arbeitsplatzes nicht hinnehmen würde.
10 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 14. Januar 2014 - 8 Ca 1330/13 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. September 2013 zum 31. Dezember 2013 nicht aufgelöst ist, und die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung nicht durch betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sei. Der Sachvortrag der Beklagten zu der behaupteten Unternehmerentscheidung sei widersprüchlich. Während die Beklagte in ihrem ersten Schriftsatz noch vorgetragen habe, der gesamte Bereich der Buchhaltung werde zum 01. Januar 2014 ausgegliedert, habe sie im letzten Schriftsatz ausgeführt, dass nur die Finanzbuchhaltung auf das Steuerbüro M. übertragen worden sei. Dies habe aber unstreitig nur einen Teil der Tätigkeit der Klägerin ausgemacht. Danach gebe es also Tätigkeiten in unbekanntem zeitlichen Rahmen, die gerade nicht auf das Steuerberaterbüro übertragen worden seien. Auch nach dem Sachvortrag der Beklagten verblieben nach wie vor Tätigkeiten der Klägerin, deren Umfang nicht bekannt sei, weil die Beklagte ihn nicht vorgetragen habe. Die Klägerin sei schon bereit gewesen, Stunden und entsprechend Vergütung in der Vergangenheit zu reduzieren, so dass es keinen Grund gebe, einvernehmlich oder per Änderungskündigung nicht die reduzierte Arbeitsmenge den äußeren Gegebenheiten anzupassen. Dann wäre aber eine Änderungskündigung das mildere Mittel gegenüber der Beendigungskündigung gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte nicht hinreichend konkret vorgetragen, was die Klägerin mit welcher zeitlichen Gewichtung in der Vergangenheit gemacht habe und wie die Arbeit (ganz oder teilweise) ausgelagert oder auf andere Personen übertragen werde. Es sehe vielmehr so aus, dass Ursache und Wirkung vertauscht worden seien. Eventuell auf Druck der Bank sei der Klägerin gekündigt worden und nunmehr werde versucht, die Arbeit der Klägerin zu verteilen. Mithin habe die Beklagte dringende betriebliche Erfordernisse für eine Beendigungskündigung nicht ausreichend dargelegt.
11 Gegen das ihr am 23. Januar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. April 2014 mit Schriftsatz vom 17. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
12 Sie trägt vor, das Tätigkeitsfeld der in der Verwaltung beschäftigten Klägerin sei outgesourct und an das Steuerbüro M. vergeben worden, so dass der Klägerin aufgrund des umstrukturell bedingten Wegfalls ihres Arbeitsplatzes gekündigt worden sei. Das Arbeitsgericht habe bei der angeführten Möglichkeit einer Änderungskündigung bereits verkannt, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die Arbeitszeit noch weiter zu reduzieren. Darüber hinaus sei der Arbeitsplatz der Klägerin vollständig weggefallen. Widersprüche in ihrem Vortrag würden nicht vorliegen. Nach dem vorgelegten Steuerberatungsvertrag vom 17. Dezember 2013 (Bl. 99 - 101 d. A.) habe das Steuerbüro M. die gesamte Buchführung gemäß § 33 Abs. 1 StBVV sowie die Finanzbuchhaltung inklusive der Umsatzsteuervoranmeldung und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen übernommen. Die gesamten restlichen Bürotätigkeiten, wie das Erledigen der Post, das Schreiben von Angeboten usw. werde gemäß der von Anfang an bestehenden Planung aufgrund ihrer freien unternehmerischen Entscheidung zwischen ihrem Geschäftsführer und dessen Schwägerin aufgeteilt. Für die Klägerin und die von ihr durchgeführten Arbeiten bestehe insoweit einfach kein Raum mehr. Die Klägerin habe vor der Beauftragung des Steuerbüros im Wesentlichen das getan, was im Bereich Buchhaltung anzusiedeln sei, nämlich die Kontierung, die Debitoren-/Kreditorenverwaltung, die Lohnbuchhaltung, Lohneingabe (Datev), Rechnungskontrolle und Erfassung des Zahlungsverkehrs. Ein geringerer Anteil sei die Bestellannahme gewesen, wenn kein anderer frei gewesen sei. Weiterhin habe sie die Ablage gemacht und die Post vor ihrer Arbeitszeit geholt und diese während ihrer Arbeitszeit gesichtet sowie verteilt. Ausweislich des vorgelegten Vertrages mit dem Steuerbüro M. werde nun die Debitoren-/Kreditorenverwaltung sowie die Kontierung von dem Steuerbüro M. übernommen. Die Lohnbuchhaltung und die Lohneingabe werden ebenso wie die Rechnungskontrolle, das Schreiben von Angeboten und die Erfassung des Zahlungsverkehrs usw. von ihrem Geschäftsführer übernommen. Die Post werde von der Schwägerin des Geschäftsführers abgeholt und verteilt. Mithin sei die komplette Buchhaltung, mit Ausnahme der Lohnbuchhaltung, auf das Steuerbüro M. ausgegliedert worden. 70 % der Arbeitskraft der Klägerin seien genau auf die buchhalterischen Aufgaben gefallen, die nun auf das Steuerbüro M. übertragen worden seien. Die restlichen 30 % würden vom Geschäftsführer sowie dessen Schwägerin übernommen. In der Zwischenzeit sei die Ausgliederung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin auf das Steuerbüro M. wegen des vorliegenden Rechtsstreits auf "Eis" gelegt worden. Die Vereinbarung lebe unverzüglich wieder auf, sobald dieser Rechtsstreit entsprechend beendet worden sei. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation sei sie nicht in der Lage, doppelt zu bezahlen. Die Umstellung sei zunächst relativ kostenintensiv und bringe erst dann Einsparungen. Im Hinblick darauf, dass im Falle einer Niederlage die Kosten dann erneut anfallen würden, sei davon bis zum Ausgang dieses Prozesses Abstand genommen worden. Tatsächlich habe das Steuerbüro M. und dortige Mitarbeiter aber eine ganze Reihe von Arbeiten ausgeführt. Die Klägerin habe einer weiteren Reduktion ihrer Arbeitszeit unter Hinweis auf ihre unterhaltspflichtigen Kinder widersprochen. Zwar sei gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Aushang eine Büroaushilfe gesucht worden. Die Klägerin müsse sich allerdings insoweit entgegenhalten lassen, dass sie eine Reduktion ihrer eigenen Stunden stets abgelehnt habe. Da die bisherige 450-Euro-Kraft ihr Studium beende und zum September aufhöre, sei auf dieser Basis für Ersatz zu sorgen. Eine Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze und Arbeitseinsätze liege insoweit nicht vor.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
14 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
15 Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses weiter zu beschäftigen. Die ordentliche Kündigung vom 25. September 2013 ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie nicht aus den von der Beklagten angeführten betriebsbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht auf den Vorrang einer möglichen Änderungskündigung verwiesen.
16 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, NZA 2012, 1223 ) können sich dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Eine solche unternehmerischen Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist.
17 Allerdings kann in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es u.a. dann, wenn die der Kündigung zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bis jetzt zugewiesenen Aufgaben, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Nur so kann geprüft werden, ob die Entscheidung den dargestellten Voraussetzungen genügt (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 424/11 - Rn. 22 und 23, NZA 2012, 1223; BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18, NZA 2012, 852 ).
18 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG zur sozialen Rechtfertigung der von ihr ausgesprochenen Kündigung nicht nachvollziehbar dargelegt.
19 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte bereits zutreffend darauf verwiesen, dass ihr Sachvortrag zu der von ihr behaupteten Unternehmerentscheidung widersprüchlich ist. Während die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 vorgetragen hat, dass der gesamte Bereich der Buchhaltung zum 1. Januar 2014 ausgegliedert und dann vom Steuerbüro M. bearbeitet werde, hat sie - nach den von der Klägerin in ihrer Klageerwiderung erhobenen Einwänden - mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 erstmals zwischen "Lohnabrechnung" und "Finanzbuchhaltung" unterschieden und angeführt, dass das Steuerbüro nur für die Finanzbuchhaltung zuständig sei, während für die Lohnabrechnung in Zukunft ihr Geschäftsführer zuständig sein werde.
20 Mit ihrer Berufungsbegründung vom 17. April 2014 hat die Beklagte einen Vertrag mit dem Steuerbüro M. vom 17. Dezember 2013 vorgelegt und behauptet, dass daraus ersichtlich sei, dass das Steuerbüro M. "eben die gesamte Buchführung gem. § 33 Abs. 1 StBVV sowie die Finanzbuchhaltung inklusive der Umsatzsteuervoranmeldung und betriebswirtschaftlichen Auswertungen übernommen" habe. Weiterhin hat die Beklagte vorgetragen, dass die gesamten restlichen Bürotätigkeiten aufgrund einer freien unternehmerischen Entscheidung unter ihrem Geschäftsführer und dessen Schwägerin aufgeteilt worden seien, so dass für die Klägerin und die von ihr durchgeführten Arbeiten insoweit kein Raum mehr bestehe. Die Lohnbuchhaltung und die Lohneingabe würden ebenso wie die Rechnungskontrolle, das Schreiben von Angeboten und die Erfassung des Zahlungsverkehrs von ihrem Geschäftsführer übernommen. 70 % der Arbeitskraft der Klägerin seien auf die buchhalterischen Aufgaben entfallen, die nun auf das Steuerbüro M. übertragen worden seien. Die restlichen 30 % würden von ihrem Geschäftsführer und dessen Schwägerin übernommen.
21 Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwiderung entgegnet, dass sie auf Nachfrage bei den Angestellten des Steuerbüros am 15. Januar 2014 in Erfahrung habe bringen können, dass man dort nichts von einer Übernahme der gesamten Buchhaltung der Beklagten wisse. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem Steuerbüro M. zustande gekommen und, falls dies der Fall sein sollte, der Vertrag tatsächliche umgesetzt worden sei. Als sie bei Wiederaufnahme ihrer Arbeit am 14. April 2014 den Geschäftsführer der Beklagten nach den von ihr erwarteten Tätigkeiten gefragt habe, habe dieser erwidert, dass in ihrem Büro eine Nachricht liege, die als vorrangig bis 15. April 2014 zu erledigende Tätigkeiten die Abgabe der Arbeitskammermeldung (Termin 10.01.2014) und die Fertigstellung der Buchhaltung 02/2014 (Termin 10.04.2014) aufzähle. Auf ihrem Schreibtisch hätten Rechnungen, Schreiben und nicht erledigte Buchhaltungsunterlagen der letzten Monate gelegen. Es stelle sich daher die Frage, wieso sich diese ganzen Unterlagen noch in der Firma befunden hätten, wenn doch angeblich das Steuerbüro M. seit 17. Dezember 2013 diese Tätigkeiten übernommen haben solle. Von Mitte Februar bis zu ihrer Arbeitsaufnahme am 14. April 2014 seien keine Aufgaben der Finanzbuchhaltung mehr erledigt worden. Darauf angesprochen habe der Geschäftsführer ihr gegenüber entgegnet, dass sie ja nicht da gewesen sei und man jetzt halt sehen müsse, wie sie mit dem Durcheinander zurechtkomme. Weiterhin hat die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2014 (Bl. 121 d. A.) vorgelegt, in dem es nach den festgelegten Arbeitszeiten für die Kalenderwochen 19 - 22 heißt: "Vorrangige Tätigkeiten: Aufarbeitung der rückständigen Buchhaltung". Darüber hinaus hat die Klägerin Lichtbilder von einem Aushang an der Warenauslage von Mitte April 2014 (Bl. 118 d. A.) und von einem Aushang am Eingang vom 4. Mai 2014 (Bl. 119 d. A.) vorgelegt, wonach die Beklagte "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" einen bzw. eine "Bürohelfer/in (geringfügig, bis 450,00 EUR)" sucht.
22 Erst in ihrer Replik auf die Berufungserwiderung der Klägerin hat die Beklagte dann mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 eingeräumt, dass die Ausgliederung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin auf das Steuerbüro M. wegen des vorliegenden Rechtstreits auf "Eis" gelegt worden sei und die Vereinbarung angeblich wieder auflebe, sobald dieser Rechtstreit entsprechend beendet worden sei. Tatsächlich habe das Steuerbüro M. und dortige Mitarbeiter "eine ganze Reihe an Arbeiten" ausgeführt. Weiterhin hat sie eingeräumt, dass gemäß dem vorgelegten Aushang eine Büroaushilfe gesucht worden sei, und der Klägerin entgegengehalten, dass sie eine Reduktion ihrer eigenen Stunden stets abgelehnt habe. Da die bisherige 450-Euro-Kraft aber ihr Studium beendet und zum September aufhöre, sei auf dieser Basis für Ersatz zu sorgen.
23 In Anbetracht dieses wechselnden und widersprüchlichen Vortrags der Beklagten lässt sich bereits nicht nachvollziehen, wann sich die Beklagte zu welchen organisatorischen Maßnahmen mit welchem Inhalt genau entschlossen haben will und insbesondere ob die fraglichen Entscheidungen tatsächlich mit der Folge umgesetzt wurden, dass dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin entfallen ist. Im Übrigen sind insoweit erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten zu stellen, als sie sich darauf berufen hat, dass die neben der Finanzbuchhaltung anfallenden gesamten restlichen Bürotätigkeiten, die unstreitig nicht auf das Steuerbüro übertragen werden sollen, aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung unter ihrem Geschäftsführer und dessen Schwägerin aufgeteilt worden seien, weil eine solche Organisationsentscheidung nahe am Kündigungsentschluss liegt. Nachvollziehbare Angaben zur organisatorischen Durchführbarkeit der behaupteten Übernahme der weiteren Aufgaben (Lohnbuchhaltung, Lohneingabe, Rechnungskontrolle, Schreiben von Angeboten und Erfassung des Zahlungsverkehrs) durch ihren Geschäftsführer hat die Beklagte nicht gemacht. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte - ausweislich der von der Klägerin auf ihrem Schreibtisch vorgefundenen Unterlagen, der ihr erteilten Anweisung zur vorrangigen Aufarbeitung der rückständigen Buchhaltung und dem vorgelegten Aushang zur Einstellung eines Bürohelfers - offenbar nicht in der Lage war, die von der Klägerin erledigten Arbeiten, die auch weiterhin anfallen, umzuverteilen und zu bewältigen. Den von ihr pauschal behaupteten Entschluss zur Umverteilung der anfallenden Tätigkeiten hat die Beklagte hinsichtlich seiner Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit nicht durch konkreten Tatsachenvortrag nebst entsprechendem Beweisantritt zu verdeutlichen vermocht. Bereits dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
24 3. Unabhängig davon hätte die Beklagte jedenfalls anstatt der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung aussprechen müssen, weil eine anderweitige Beschäftigung der Klägerin zu geänderten Arbeitsbedingungen hätte erfolgen können. Darauf hat das Arbeitsgericht die Beklagte zutreffend verwiesen.
25 a) Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz ggf. auch zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Das Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten (schlechteren) Bedingungen kann lediglich in Extremfällen unterbleiben (BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - Rn. 15, NZA 2008, 1180 ). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer selbst zu entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung unter möglicherweise erheblich verschlechternden Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht. Das gilt etwa auch für das Angebot einer Teilzeitbeschäftigung, wenn es die einzige Alternative zu einer Beendigungskündigung darstellt (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 - Rn. 32, NZA 2005, 1289 ). Macht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer das Angebot, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen, und lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, trotzdem eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht, auch nicht unter dem Vorhalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen (BAG 21. April 20005 - 2 AZR 132/04 - NZA 2005, 1289 ).
26 b) Im Streitfall ist in Anbetracht der nach dem Ausscheiden der Klägerin weiterhin anfallenden Büroarbeiten und dem vorgelegten Aushang, nach dem die Beklagte einen bzw. eine Bürohelfer/in (geringfügig, bis 450,00 EUR) sucht, davon auszugehen, dass selbst im Falle der - tatsächlich nicht umgesetzten - Auslagerung der Finanzbuchhaltung auf das Steuerbüro eine Weiterbeschäftigung der Klägerin mit einer entsprechend reduzierten Arbeitszeit zur Erledigung derjenigen Aufgaben möglich gewesen wäre, deren Verteilung die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachvollziehbar begründet hat. Selbst wenn die Klägerin geäußert haben sollte, dass sie zu einer weiteren Reduzierung ihrer Arbeitszeit nicht bereit sei, hätte die Beklagte gleichwohl eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Auch unter Zugrundlegung des Vortrags der Beklagten hat die Klägerin jedenfalls nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen werde. Mithin scheitert die ausgesprochene Beendigungskündigung auch an der vorrangigen Möglichkeit einer Änderungskündigung.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
28 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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