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13 WF 614/14•OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2014-07-04, 13 WF 614/14
13 WF 614/14Obergericht04.07.2014
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Nachweis der Absendung eines einfachen Briefes nicht als Beleg dafür genügt, dass dieser auch dem Empfänger zugegangen ist (Anschluss BGH, 17. Februar 1964, II ZR 87/61, NJW 1964, 1176), gilt auch noch in heutiger Zeit trotz der wohl zwischenzeitlich geringeren Verlustquote von Briefsendungen.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Lahnstein, 23. Juni 2014, 51 F 387/13
Entscheidungsdatum: 2014-07-04
Aktenzeichen: 13 WF 614/14
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0704.13WF614.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Nachweis der Absendung eines einfachen Briefes nicht als Beleg dafür genügt, dass dieser auch dem Empfänger zugegangen ist (Anschluss BGH, 17. Februar 1964, II ZR 87/61, NJW 1964, 1176), gilt auch noch in heutiger Zeit trotz der wohl zwischenzeitlich geringeren Verlustquote von Briefsendungen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Lahnstein, 23. Juni 2014, 51 F 387/13
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 23.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2 Es dürfte zwar statthaft sein. Insbesondere dürfte der nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche fiktive Hauptsachebeschwerdewert erreicht sein. Denn vorliegend hat der um Auskunft Nachsuchende das Rechts- mittel eingelegt.
3 Das Familiengericht hat der Antragstellerin jedoch die Kosten zu Recht auferlegt, da ein Verzug des Antragsgegners mit der Auskunftserteilung vor Antragseinreichung nicht festgestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Nachweis der Absendung eines einfachen Briefes nicht als Beleg dafür, dass dieser auch dem Empfänger zugegangen ist (vgl. BGH NJW 1964, 1176). Dies gilt auch noch in heutiger Zeit trotz der wohl zwischenzeitlich geringeren Verlustquote von Briefsendungen (vgl. Statt vieler: OLG Celle VersR 2008, 1477 Tz. 36). Den Nachweis dafür, dass der Antragsgegner die außergerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung erhalten hat, kann die Antragstellerin hier somit - z.B. mangels Verwendung eines Einschreibens - nicht führen.
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