OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2014-07-21, 3 W 343/14

3 W 343/14Obergericht / III. Zivilkammer21.07.2014

Regest

1. Gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV sind Einwendungen gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigt, soweit nach Nr. 1 die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder nach Nr. 2 lit. a der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und nach Nr. 2 lit. b der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts nicht festgestellt ist.(Rn.7) 2. Hat sich der Stromverbrauch in einem Privat- und Zweipersonenhaushalt (EFH) gegenüber dem Vorjahr in den Abrechnungszeitraum versiebenfacht, was den Stromversorger zum Austausch des Stromzählers veranlasst hat, und ist eine zeitnahe Überprüfung des Stromzählers nach erfolgten Beanstandungen des Kunden nicht erfolgt, so können die Einwendungen des Kunden auch dann nicht von vornherein als nicht erfolgversprechend angesehen werden, wenn der Stromversorger unter Bezugnahme auf den Prüfschein einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte und Elektrizität in Essen dargelegt hat, dass die Messabweichungen des Geräts innerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegen, die Anforderungen der inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt seien und das Messgerät insgesamt die Befundprüfung bestanden habe, in dem Prüfschein allerdings vermerkt ist, dass das Messgerät im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werden darf, der Kunde für seine Behauptung, dass ein solch hoher Energieverbrauch bei der vorhandenen elektrischen Installation nicht möglich und der Hauptstromzähler defekt gewesen sei, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet.(Rn.10) 3. Ein Stromverbrauch bei einem Zweipersonenhaushalt in einem Einfamilienhaus von jährlich 33.639 kwh ist derart ungewöhnlich, dass es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 21. Mai 2014, 15 O 109/14

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 3. Zivilsenat — 3 W 343/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-21

Aktenzeichen: 3 W 343/14

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0721.3W343.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 Nr 1 StromGVV, § 17 Abs 1 Nr 2 Buchst a StromGVV, § 17 Abs 1 Nr 2 Buchst b StromGVV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV sind Einwendungen gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigt, soweit nach Nr. 1 die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder nach Nr. 2 lit. a der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und nach Nr. 2 lit. b der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts nicht festgestellt ist.(Rn.7)

  2. Hat sich der Stromverbrauch in einem Privat- und Zweipersonenhaushalt (EFH) gegenüber dem Vorjahr in den Abrechnungszeitraum versiebenfacht, was den Stromversorger zum Austausch des Stromzählers veranlasst hat, und ist eine zeitnahe Überprüfung des Stromzählers nach erfolgten Beanstandungen des Kunden nicht erfolgt, so können die Einwendungen des Kunden auch dann nicht von vornherein als nicht erfolgversprechend angesehen werden, wenn der Stromversorger unter Bezugnahme auf den Prüfschein einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte und Elektrizität in Essen dargelegt hat, dass die Messabweichungen des Geräts innerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegen, die Anforderungen der inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt seien und das Messgerät insgesamt die Befundprüfung bestanden habe, in dem Prüfschein allerdings vermerkt ist, dass das Messgerät im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werden darf, der Kunde für seine Behauptung, dass ein solch hoher Energieverbrauch bei der vorhandenen elektrischen Installation nicht möglich und der Hauptstromzähler defekt gewesen sei, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet.(Rn.10)

  3. Ein Stromverbrauch bei einem Zweipersonenhaushalt in einem Einfamilienhaus von jährlich 33.639 kwh ist derart ungewöhnlich, dass es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 21. Mai 2014, 15 O 109/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 21. Mai 2014 teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten zur Rechtsvereidigung für das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfange Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., …., bewilligt wird.

Gründe

I.

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung für im Rahmen der Grundversorgung in den Jahren 2010 und 2011 erbrachte Stromlieferungen nebst Verzugszinsen sowie Erstattung von Mahn- und Inkassokosten nebst Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch.

2 Der Beklagte hat gegen die Forderung eingewandt, dass der angebliche Energieverbrauch nicht nachvollziehbar sei und auf einem Defekt der Messeinrichtung beruhe. Des Weiteren hat er bezüglich der Stromlieferungen aus dem Jahre 2010 die Einrede der Verjährung erhoben.

3 Das Landgericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 21. Mai 2014, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 26. Mai 2014 (GA 50) zur Rechtsverteidigung gegen die Klageforderung teilweise Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit er sich gegen Zins-, Mahn- und Inkassoforderungen wendet. Im Übrigen hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

4 Hiergegen hat der Beklagte mit am 10. Juni 2014 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

II.

5 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

6 Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

7 Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung des Beklagten, der von Beruf Elektriker ist, gegen die Klageforderung nicht von vornherein verneint werden. Gemäß § 17 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundsatzverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) sind Einwendungen gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigt, soweit nach Nr. 1 die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder nach Nr. 2 a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und nach Nr. 2 b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts nicht festgestellt ist.

8 Diese Voraussetzungen liegen vor.

9 In der Rechnung vom 15. Februar 2011 ist unter der Übersicht „Vorjahresvergleich“ für die Zeit vom 14. Juni 2008 bis 24. Juni 2009 ein Energieverbrauch von 5.029 kwh angegeben, für die Zeit vom 25. Juni 2009 bis 29. Juni 2010 ein Verbrauch von 33.639 kwh (GA 11-15). Danach hat sich der Stromverbrauch in den Abrechnungszeitraum versiebenfacht. Der Rechnung vom 23. Mai 2011 (GA 16-20) ist zu entnehmen, dass der Stromzähler mit der Nr. ...-... für die Zeit vom 30. Juni bis 31. Juli 2010, also für einen Monat, einen Energieverbrauch von 2.398 kwh aufweist, vom 1. August 2010 bis 15. Februar 2011 18.742 kwh und für die Zeit vom 16. Februar 2011 bis 4. April 2011 weitere 1.992 kwh (GA 18).

10 Die Klägerin hat selbst, wie sich aus der Rechnung vom 23. Mai 2011 (GA 16-18) ergibt, den Stromzähler austauschen lassen.

11 Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 (GA 37 ff.), dem das Landgericht in seinem Beschluss gefolgt ist (dort S. ¾, GA 38/39), unter Bezugnahme auf den Prüfschein der Staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte und Elektrizität in Essen vom 20. Juli 2014 (GA 40-42) dargelegt, dass die Messabweichungen des Geräts innerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegen, die Anforderungen der inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt seien und das Messgerät insgesamt die Befundprüfung bestanden habe.

12 Hiergegen wendet der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde jedoch zu Recht ein, dass der streitgegenständliche Stromzähler bereits am 5. April 2011 in K. ausgebaut und durch einen Stromzähler ersetzt worden sei, die Untersuchung des streitgegenständlichen Zählers jedoch erst am 14. Juli 2011 in Essen, mithin 3 Monate später, erfolgte. Eine zeitnahe Prüfung des Stromzählers ist nicht erfolgt.

13 In dem Prüfschein wird vermerkt, dass das Messgerät im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werden darf (S. 3 des Prüfscheins, GA 42).

14 Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass der plötzlich eingetretene hohe Stromverbrauch nicht plausibel sei, da es sich bei dem Belieferungsobjekt um ein Einfamilienhaus handele, dass in dem angegebenen Zeitraum lediglich von seiner getrennt lebenden Ehefrau und seiner Stieftochter bewohnt worden sei.

15 Der Beklagte hat für seine Behauptung, dass ein solch hoher Energieverbrauch bei der vorhandenen elektrischen Installation nicht möglich und der Hauptstromzähler defekt gewesen sei, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Klageerwiderung, S. 2, GA 34). Dem wird das Landgericht nachgehen müssen.

16 Ein Stromverbrauch bei einem Zweipersonenhaushalt in einem Einfamilienhaus von jährlich 33.639 kwh ist derart ungewöhnlich, dass es weiterer Aufklärung bedarf.

17 Auf die sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss des Landgerichts abzuändern und dem Beklagten in vollem Umfange zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu bewilligen.

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