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3 U 1508/13•OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2014-07-08, 3 U 1508/13
3 U 1508/13Obergericht / III. Zivilkammer08.07.2014
1. Hat der Buchhalter nicht den Beweis dafür erbracht, beim Mandanten nach Unterlagen nachgefragt zu haben, so kann er nicht aufgrund der Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB als beweisfällig angesehen werden, dass die Mängel der Buchhaltung nicht zu vertreten seien, wenn eine Pflichtverletzung des Buchhalters wegen der mangelnden Mitwirkung des Mandanten nicht feststeht.(Rn.23) 2. Steht dem Anspruch des Buchhalters auf Zahlung des Honorars ein Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts entgegen, ist so können keine Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit einer Widerklage geltend gemacht werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 25. Januar 2013, V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825).(Rn.32) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 13. November 2013, 9 O 284/09
Entscheidungsdatum: 2014-07-08
Aktenzeichen: 3 U 1508/13
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0708.3U1508.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 273 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 322 Abs 1 BGB, § 387 BGB, § 389 BGB ... mehr
Hat der Buchhalter nicht den Beweis dafür erbracht, beim Mandanten nach Unterlagen nachgefragt zu haben, so kann er nicht aufgrund der Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB als beweisfällig angesehen werden, dass die Mängel der Buchhaltung nicht zu vertreten seien, wenn eine Pflichtverletzung des Buchhalters wegen der mangelnden Mitwirkung des Mandanten nicht feststeht.(Rn.23)
Steht dem Anspruch des Buchhalters auf Zahlung des Honorars ein Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts entgegen, ist so können keine Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit einer Widerklage geltend gemacht werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 25. Januar 2013, V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825).(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend LG Mainz, 13. November 2013, 9 O 284/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 13. November 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, folgende Unterlagen an den Kläger herauszugeben:
Belege für das Kalenderjahr 2008 und die Belege für das Kalenderjahr 2009 von Februar bis Mai (insgesamt 12 Ordner mit grünem Aufkleber mit dem Namen M. sowie Jahr und Monat), Zug um Zug gegen Zahlung eines Honorars aus Buchhaltungstätigkeit in Höhe von 2.484,80 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.484,80 € (Honorar aus Buchhaltungstätigkeit), Zug um Zug gegen Herausgabe der vorbezeichneten Unterlagen zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22% und die Beklagte 78% zu tragen.
Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Mainz sind vorläufig vollstreckbar.
I.
1 Der Kläger betrieb unter der Firma "M. Transporte" ein Transportunternehmen. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 30. März 2010 - 19 IN 103/09 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden (GA 66). Die Insolvenzverwalterin hat den streitgegenständlichen Anspruch freigegeben.
2 Die Beklagte war von 2003 bis 2009 Buchhalterin des Klägers und für Buchführung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung, nicht aber für die Jahresabschlüsse zuständig. Im Mai 2009 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis mit der Beklagten.
3 Der Kläger begehrt die Herausgabe von im Besitz der Beklagten befindlichen Belegen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Widerklagend macht die Beklagte, Zug um Zug gegen Herausgabe der mit der Klage begehrten Unterlagen, restliches Honorar in Höhe von 2.484,80 € nebst Zinsen geltend. Der Kläger hat gegen die unstreitige Honorarforderung der Beklagten mit einem behaupteten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für erforderliche Nachbuchungen über mindestens 3.000 € die Aufrechnung erklärt (GA 155/156).
4 Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, wer etwaige Mängel der Buchhaltung zu vertreten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, die chaotische Betriebsführung des Klägers sei hierfür ursächlich, weshalb sie immer wieder nach Unterlagen habe nachfragen müssen. Der Kläger stellt dies in Abrede. Gegen den behaupteten Gegenanspruch wegen angeblich notwendiger Nachbuchungen wendet die Beklagte ein, eine Neuverbuchung sei weder im Insolvenzverfahren noch für das Finanzamt erforderlich. Deshalb könnten dafür auch keine Kosten entstehen und sei dem Kläger kein Schaden entstanden.
5 Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Steuerberaters J. E. vom 12. September 2011 (GA 141 ff.) und zwei ergänzenden Stellungnahmen vom 5. Mai 2012 (GA 174 f) und vom 7. April 2013 (GA 203 f.) verurteilt, an den Kläger die von ihm geforderten Unterlagen herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Dem Kläger stehe aus Geschäftsbesorgungsvertrag ein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Unterlagen zu. Es fehle auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Herausgabebegehren, da es allein Sache des Klägers sei, wie er mit in seinem Eigentum stehenden Unterlagen verfahre. Der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ihr unstreitiger Honoraranspruch in Höhe von 2.484,40 € sei durch Aufrechnung des Klägers mit einem Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Buchhaltung erloschen. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass die Buchhaltung mangelhaft sei und eine Korrektur mindestens 9.600,00 € koste. Da das Verschulden der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet werde, sei sie beweispflichtig dafür, dass sie beim Kläger nach Unterlagen nachgefragt habe und deshalb nicht die Mängel der Buchhaltung zu verantworten habe. Hierfür habe sie keinen Beweis angetreten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass den Kläger ein hälftiges Mitverschulden treffe, stehe ihm immer noch ein Schadensersatzanspruch zu, der den Anspruch der Beklagten übersteige.
6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
7 Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, ihr stehe nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Honoraranspruchs zu. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch des Klägers bestehe nicht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen E. sei die Buchhaltung zwar nicht ordnungsgemäß, gleichwohl aber gesetzeskonform gewesen. Eine etwaige Unrichtigkeit der Buchhaltung beruhe darauf, dass der Kläger die Unterlagen nicht vorgelegt habe. Zudem habe der Sachverständige keine abschließende Beurteilung abgeben können, weil ihm der Kläger die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt habe. Dem Kläger sei auch kein Schaden in Form von Kosten für eine Neuverbuchung entstanden, da eine solche weder für das Finanzamt noch für die Insolvenzverwalterin erforderlich sei.
8 Die Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
9 1. die Klage abzuweisen; 2. den Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe der mit der Klage begehrten Unterlagen, an sie, die Beklagte, einen Betrag von 2.484,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen;
10 Der Kläger beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Er hält das Urteil für zutreffend und trägt nunmehr vor, der Buchhalter R. M. habe Neuverbuchungen aller Geschäftsvorfälle der Kalenderjahre 2003 bis 2007 aufgrund von Schreiben des Finanzamts W.-K. durchführen müssen. Die Höhe des Vergütungsanspruchs des Buchhalters M. übersteige die Gegenforderungen der Beklagten, auf die sie ihr Zurückbehaltungsrecht stütze. Das Finanzamt habe ihm umfangreiche Umsatzsteuernachzahlungen auferlegt, die bei richtiger Buchung nicht entstanden wären. Hilfsweise stelle er Schadensersatzansprüche wegen geleisteter Versäumniszuschläge in Höhe von 8.100,00 € zur Aufrechnung (GA 315).
13 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
14 Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.
15 1. Das Landgericht hat zu Recht einen Herausgabeanspruch des Klägers gemäß §§ 675, 670 BGB wegen der begehrten Unterlagen bejaht und ein Rechtschutzbedürfnis hierfür angenommen. Dies wird auch von der Berufung nicht beanstandet.
16 2. Der Herausgabeanspruch des Klägers besteht aber nur Zug um Zug gegen Zahlung eines der Beklagten unstreitig zustehenden Honorars aus Buchhaltungstätigkeit in Höhe von 2.484,80 € (§§ 273 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB).
17 Der Honoraranspruch der Beklagten ist nicht durch Aufrechnung des Klägers mit einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
18 a) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kommt im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Buchhaltungsvertrages nach Maßgabe der § 675, 280 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Beklagte schuldhaft ihre Pflichten als Buchhalterin verletzt hat und dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen aus mehreren Gründen nicht vor.
19 aa) Schon eine Pflichtverletzung der Beklagten kann auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens und der beiden ergänzenden Stellungnahmen nicht festgestellt werden.
20 (1.) Aus den Gutachten ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Buchhaltung pflichtwidrig fehlerhaft erstellt hat. Denn der Sachverständige vermochte keine eindeutige Beantwortung der Beweisfragen vorzunehmen, weil die ihm von dem Kläger vorgelegten Unterlagen unvollständig waren. Bereits in dem Übersendungsschreiben zu seinem Gutachten vom 12. September 2011 hat er auf die lückenhafte Übersendung der Unterlagen hingewiesen und im Falle der Bereitstellung um Übersendung zur weiteren Begutachtung gebeten (GA 140). Als „Fazit“ hat er fest gehalten, dass eine endgültige Klärung der Beweisfragen erst nach Einreichung der angeforderten Unterlagen erfolgen könne (GA 146). In seiner Ergänzung vom 5. Mai 2012 hat der Sachverständige erneut moniert, dass ihm keine Buchungsbelege vorgelegt worden seien, die er für tiefergehende Stellungnahmen benötige (GA 174). Diesen Einwand hat er in seiner weiteren Ergänzung vom 7. April 2013 wiederholt (GA 209). In seinem Gutachten vom 12. September 2011 hat er zwar ausgeführt, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil sie im Detail gewisse Mängel aufgewiesen habe. Sie sei aber dennoch gesetzeskonform. Eine gesetzeskonforme Buchhaltung vermag eine Pflichtverletzung aber nicht zu begründen.
21 (2.) Eine Pflichtverletzung kann auch nicht angenommen werden, weil es die Beklagte unterlassen hätte, fehlende Unterlagen bei dem Kläger anzufordern. Auch diese Frage, die u. a. Gegenstand des ergänzenden Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 19. Dezember 2012 war, vermochte der Sachverständige nicht abschließend zu beantworten. Er hat hierzu in seiner Ergänzung vom 7. April 2013 ausgeführt, dass die Übersendung der Buchführungsunterlagen seitens des Klägers an die Beklagte offenbar unvollständig gewesen sei. Fraglich sei nur, ob die Beklagte versucht habe, die unklaren Sachverhalte aufzuklären, oder ob sie im Rahmen einer möglichst zeitsparenden Bearbeitung die Unstimmigkeiten billigend in Kauf genommen habe. Diese Frage sei von seiner Seite aus nicht beantwortbar. Um die Frage klären zu können, seien die Unterlagen der Finanzbuchhaltung (Belege, Kontoauszüge, Kassenerfassungen usw.) in dem Zustand vorzulegen, wie sie an die Beklagte übergeben worden seien. Dies sei aber seiner Ansicht nach nicht mehr möglich, da die Finanzbuchhaltung bereits durch den neuen Buchhalter des Klägers überarbeitet worden sei. Danach fehlt es aber auch insoweit an tragfähigen Feststellungen, die die Annahme eines pflichtwidrigen Unterlassens der Beklagten rechtfertigen.
22 Soweit der Sachverständige im Weiteren ausführt, die Beklagte könnte ggfs. sie entlastenden Schriftverkehr über Nachfragen bei dem Kläger vorlegen, kommt es hierauf nicht mehr an, weil nicht geklärt ist, welche Unterlagen ihr überhaupt zur Verfügung standen. Unabhängig davon hat die Beklagte nach Hinweis des Landgerichts mit Schriftsatz vom 11. September 2013 schriftliche Nachfragen und Besprechungsvermerke vorgelegt, die zwar nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betreffen, aber belegen, dass Nachfragen und Erörterungen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Hinzu kommt, dass der Ersteller einer Buchführung nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich nur von dem ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben ausgehen kann. Danach kann es auch Geschäftsvorfälle gegeben haben, die der Kläger der Beklagten überhaupt nicht mitgeteilt hat. Solche Geschäftsvorfälle konnten aber auch keine Rückfragen auslösen.
23 bb) Die Berufung rügt auch zu Recht, dass das Landgericht die Vorschrift des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB fehlerhaft angewendet hat. Da das Verschulden der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet werde, so das Landgericht, sei sie beweispflichtig dafür, dass sie beim Kläger nach Unterlagen nachgefragt habe und deshalb nicht die Mängel der Buchhaltung zu verantworten habe. Allerdings setzt die zugunsten des Klägers streitende Verschuldensvermutung voraus, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten feststeht. Dies ist aber nach den zuvor gemachten Ausführungen nicht der Fall.
24 cc) Auch bei einer unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten hat der Kläger die haftungsausfüllende Kausalität, d. h. den Nachweis, dass der (behauptete) Schaden grade auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruht, nicht darzulegen vermocht. Gleiches gilt für den behaupteten Schaden.
25 Die Beklagte hatte erstinstanzlich unter Beweisantritt (Zeugnis der Insolvenzverwalterin und des Herrn K., Finanzamt W., GA 219) das Vorliegen eines Schadens bestritten, weil wegen der Insolvenz des Klägers eine neue Buchhaltung weder von der Insolvenzverwalterin noch von dem Finanzamt benötigt werde. Der für einen Schaden darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat behauptet, die Neuverbuchung zu brauchen, um die Einsprüche gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung des Finanzamtes und gegen die Lohnsteuerbescheide für die Jahre 2003 - 2009 begründen zu können. Die Beklagte hat dies mit Nichtwissen bestritten. Das Landgericht hat die Frage eines Schadens nicht weiter aufgeklärt, was Beklagte mit der Berufung zu Recht rügt.
26 Dem Kläger ist zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Verfügung vom 15. April 2014 (GA 299) aufgegeben worden, zum Vorliegen eines Schadens vorzutragen, insbesondere aus welchen Gründen er eine Neuverbuchung zur Begründung seiner Einsprüche benötige. Er hat sodann mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 geltend gemacht (GA 312 ff.), dass der Buchhalter M. für den Kläger Neuverbuchungen für den Zeitraum 2003 bis 2007 vorgenommen habe. Die Höhe des Vergütungsanspruchs übersteige die Gegenforderungen der Beklagten, auf die sie ihr Zurückbehaltungsrecht stütze. Die Neuverbuchungen seien aufgrund der Schreiben des Finanzamts W. notwendig geworden seien (GA 313). Die Einsprüche seien noch nicht begründet worden, weil die Belege für die Kalenderjahre 2008 und 2009 nicht vorlägen. Der Senat hat dem Kläger daraufhin mit Verfügung vom 27. Mai 2014 (GA 364) aufgegeben, den Vergütungsanspruch des Buchhalters M. zu beziffern und den Nachweis der Zahlung zu führen. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch im Falle der Nichtzahlung nicht möglich sein dürfte und stattdessen die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs in Betracht komme. Im Anschluss daran hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 (GA 365 ff.) ausgeführt, dass er den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch nicht auf den Vergütungsanspruch des Buchhalters M. stütze, sondern auf den schon in erster Instanz gehaltenen Tatsachenvortrag, über den durch Einholung der Gutachten des Sachverständigen E. Beweis erhoben worden sei.
27 Bei diesem Sachvortrag ist es für den Senat schon nicht ersichtlich, ob die von dem Kläger durch das Finanzamt W. mit Schreiben vom 13. August 2008 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2014, GA 316), vom 9. Juli 2009 (Anlage 2,aaO, GA 316 a, b) und vom 8. Oktober 2009 (Anlage 3,aaO, GA 317) geforderten Nachverbuchungen darauf beruhen, dass die Beklagte aufgrund eigenen vorwerfbaren Handelns die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß erstellt hat oder ob die Neuverbuchung ihre Ursache darin hat, dass der Kläger weitere Geschäftsvorfälle nicht richtig angegeben hat. Insoweit fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen (unterstellter) und (behauptetem) Schaden.
28 Auch ein Schaden des Klägers kann auf der Grundlage des von ihm gehaltenen Vortrages nicht festgestellt werden. Soweit er einen solchen auf die Gutachten des Sachverständigen E. stützt wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit ein Schaden in dem Vergütungsanspruch des neuen Buchhalters gesehen werden könnte, hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er seinen Anspruch darauf nicht stütze.
29 b) Ohne Erfolg bleibt auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 (GA 312, 315) erklärte Hilfsaufrechnung wegen angeblich von der Beklagten in den Jahren 2004 - 2009 verspätet abgegebener Steuererklärungen. Dadurch, so der bestrittene Vortrag des Klägers, seien Verspätungszuschläge in Höhe von 8.100 € angefallen.
30 Der Hilfsaufrechnung bleibt der Erfolg bereits deshalb versagt, weil sie nach Maßgabe des § 533 ZPO unzulässig ist. Danach ist eine Aufrechnungserklärung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich erachtet und die Aufrechnung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
31 Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Die Beklagte hat der Aufrechnungserklärung mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 nicht zugestimmt (GA 371ff, 372). Sie ist auch nicht sachdienlich, weil der Prozess mit völlig neuem Stoff belastet würde. Zudem kann sie nicht auf vom Landgericht festgestellte Tatsachen gestützt werden. Unabhängig davon hält die Beklagte zu Recht entgegen, dass sie nur für die Buchhaltung, nicht aber für die Steuerklärungen verantwortlich gewesen sei.
32 3. Ohne Erfolg bleibt der Antrag der Beklagten auf Zahlung von Prozesszinsen auf ihre Honorarforderung ab Rechtshängigkeit der Widerklage. Der Beklagten steht zwar eine Forderung in Höhe von 2.484,80 € zu. Diese muss der Kläger allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe der mit der Klage begehrten Unterlagen erfüllen. § 291 S. 1 BGB bestimmt zwar, dass der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat, auch wenn er sich nicht in Verzug befindet. Steht dem Anspruch aber ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners entgegen, entfällt eine Verpflichtung zur Verzinsung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 291 Rn. 5, § 286 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11 - NJW-RR 2013, 825).
III.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34 Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
35 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.484,80 € festgesetzt (Klage 9.000,00 €; Widerklage 2.484,80 €).
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