AG Ludwigshafen, 2014-07-04, 3f IN 260/14 Ft

3f IN 260/14 FtGericht erster Instanz04.07.2014

Regest

1. Bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin (COMI) in Deutschland begründet, wenn sich die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin alleine darauf erstreckt, in Deutschland belegenes Immobilienvermögen zu vermieten und zu verwalten und sich lediglich der Sitz des Geschäftsführers außerhalb Deutschlands befindet.(Rn.2) 2. Der Antrag der Schuldnerin, ein Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO durchzuführen, ist unabhängig von einem Antrag auf Durchführung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens gemäß § 270a InsO. Wird ein Antrag nach § 270b InsO zurückgewiesen, kommt daher dennoch eine Anordnung nach § 270a InsO in Betracht.(Rn.5) 3. Auch ein befristetes Moratorium kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des § 270b InsO zur Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen.(Rn.9) 4. Bei einem Schutzschirmantrag nach § 270b InsO muss die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht lediglich im Zeitpunkt der Antragseinreichung vorliegen, sondern sie muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes gegeben sein.(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

AG Ludwigshafen — 3f IN 260/14 Ft — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-04

Aktenzeichen: 3f IN 260/14 Ft

ECLI: ECLI:DE:AGLUDWI:2014:0704.3FIN260.14FT.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 EGV 1346/2000, § 270a InsO, § 270b Abs 1 InsO

Orientierungssatz

  1. Bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin (COMI) in Deutschland begründet, wenn sich die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin alleine darauf erstreckt, in Deutschland belegenes Immobilienvermögen zu vermieten und zu verwalten und sich lediglich der Sitz des Geschäftsführers außerhalb Deutschlands befindet.(Rn.2)

  2. Der Antrag der Schuldnerin, ein Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO durchzuführen, ist unabhängig von einem Antrag auf Durchführung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens gemäß § 270a InsO. Wird ein Antrag nach § 270b InsO zurückgewiesen, kommt daher dennoch eine Anordnung nach § 270a InsO in Betracht.(Rn.5)

  3. Auch ein befristetes Moratorium kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des § 270b InsO zur Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen.(Rn.9)

  4. Bei einem Schutzschirmantrag nach § 270b InsO muss die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht lediglich im Zeitpunkt der Antragseinreichung vorliegen, sondern sie muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes gegeben sein.(Rn.10)

Tenor

  1. Der Antrag vom 27.06.2014 (eingegangen am 29.06.2014) auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird zugelassen. Mit dieser Zulassung ist noch nicht entschieden, ob das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird.

  2. Der Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes (§ 270b InsO) wird zurückgewiesen.

  3. Gemäß § 270a InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung mit Wirkung ab …, 12:00 Uhr angeordnet. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.

      1. […]

Gründe

1 1. Der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts begründet.

2 Zwar befindet sich der satzungsmäßige Sitz der Schuldnerin in Luxemburg, nach den bisher getroffenen Feststellungen bestehen aber ausreichende Anhaltspunkte für einen vom satzungsgemäßen Sitz abweichenden Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO in Deutschland. Nur in Frankenthal, mithin im Bezirk des angerufenen Insolvenzgerichts, sind Vermögenswerte und geschäftliche Tätigkeiten der Schuldnerin feststellbar. Demgegenüber gibt es keinerlei Indizien für wirtschaftliche Aktivitäten der Schuldnerin in Luxemburg. Dort unterhält sie nach eigenen Angaben lediglich einen Briefkasten, was keine ausreichende Anknüpfung für die internationale Zuständigkeit darstellt (vgl. BGH, NZI 2012, 725).

3 Keine andere Bewertung ergibt sich auch daraus, dass die Geschäftsführung im Sinne der Entscheidung über grundsätzliche Fragen von den USA aus erfolgt, da der Geschäftsführer der Schuldnerin sich dauerhaft in New York aufhält. Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen (im Weiteren: COMI), der auch außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO zur Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird, bestimmt sich nämlich nach dem Ort der werbenden Tätigkeit einer Gesellschaft. Zugrunde gelegt wird damit die für Dritte erkennbare Umsetzung der internen Managemententscheidungen. Danach befindet sich der COMI grundsätzlich dort, wo das Unternehmen seine Tätigkeit für Dritte erkennbar ausübt. Ausgangspunkt ist zunächst der Einsatz von Personal, daneben aber auch der Einsatz von Vermögenswerten (vgl. EuGH, NZI 2006, 360 – Eurofood ).

4 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die bloße Belegenheit von Immobilienvermögen – isoliert betrachtet – nicht in der Lage ist, einen COMI zu begründen. Im vorliegenden Fall besteht die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin aber alleine darin, in Deutschland belegenes Immobilienvermögen zu vermieten und zu verwalten. Die wesentlichen Entscheidungen über die Geschäftstätigkeit werden zwar durch den Geschäftsführer in den USA getroffen, gleichwohl spielt dies aus der maßgeblichen Sicht der Gläubiger keine Rolle, weil der Aufenthaltsort des Geschäftsführers frei wählbar ist (vgl. Reinhart, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, Art. 3 EuInsVO, Rn. 34). Demgegenüber bedient sich die Schuldnerin für das sog. Property Management eines deutschen Dienstleisters, weiterhin eines deutschen Steuerberaters und wird beim Finanzamt Frankenthal steuerlich veranlagt. Auch die vorgelegte Korrespondenz mit der Hauptgläubigerin wird in deutscher Sprache geführt.

5 2. Auf Antrag der Schuldnerin war von der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abzusehen und die Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren gemäß § 270a InsO anzuordnen, da die Schuldnerin selbst die Eigenverwaltung beantragt hat und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag der Schuldnerin ein Schutzschirmverfahren gemäß § 270b durchzuführen, zurückgewiesen worden ist (s.u.), denn der Schutzschirmantrag ist von den weiteren Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Anordnung der Eigenverwaltung unabhängig (AG München, NZI 2012, 566; FK-InsO/Foltis, 7. Aufl. 2013, § 270a, Rn. 8; Hölzle, Praxisleitfaden ESUG, 2. Aufl. 2014, § 270b, Rn. 104). Auf Anregung der Antragstellerin war der vorläufige Sachwalter zu bestimmen, der seine Unabhängigkeit durch Vorlage des gerichtlichen Fragebogens (Bl. 232 d.A.) belegt hat.

6 3. Der Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes gemäß § 270b InsO (Schutzschirmantrag) unterliegt der Zurückweisung.

7 Die Schuldnerin ist seit dem 30.06.2014 zahlungsunfähig, die Anordnung des sog. Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO setzt aber voraus, dass die Schuldnerin zum Anordnungszeitpunkt lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

8 Die Schuldnerin hat den Schutzschirmantrag zwei Tage vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages der Schuldnerin am 29.06.2014 verfügte diese über liquide Mittel von mehr als 130.000,00 €. Die Hauptgläubigerin hatte jedoch bereits zum 31.12.2013 ein Darlehen mit Valuta von mehr als 1,5 Mio. € zur Rückzahlung fällig gestellt. Sie hatte zwar in der Folgezeit die Darlehenslaufzeit prolongiert, zuletzt mit Schreiben vom 27.03.2014 bis zum 30.06.2014, damit ist aber am 01.07.2014 Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Dies ergibt sich aus der vorgelegten, überzeugenden und nachvollziehbaren Bescheinigung gemäß § 270b Abs. 1 S. 3 InsO und wird auch von der Schuldnerin nicht in Abrede gestellt.

9 Ist die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zahlungsunfähig scheidet ein Schutzschirmantrag aus, weil der Antrag entgegen der Regelung in § 270b Abs. 1 S. 1 InsO nicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt worden ist. Auch eine analoge Anwendung kommt dann nicht in Betracht (AG Erfurt, ZInsO 2012, 944; Kern, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2014, § 270b, Rn. 25). Die Schuldnerin war aber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zahlungsunfähig. Zwar wird teilweise in Abrede gestellt, dass ein befristetes Moratorium bei der Bewertung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 270b InsO beachtlich ist – jedenfalls wenn zuvor bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten war (AG Erfurt, ZInsO 2012, 944; Siemon, ZInsO 2012, 1045, 1046), dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird im gesamten Insolvenzrecht einheitlich bestimmt (vgl. bspw. BGH, ZInsO 2014, 77) und es ist nicht ersichtlich, warum bei § 270b InsO davon abgewichen werden sollte. Tatsächlich liegt in einer Stundung einer fälligen Forderung eine erneute Kreditgewährung, die ein Vertrauen der Gläubiger in die zukünftige Liquidität der Schuldnerin belegt. Eine Missbrauchskontrolle ist dem Gericht dennoch nicht verwehrt, sie kann im Rahmen der Bewertung der Sanierungsaussichten erfolgen (ebenso: Kern, a.a.O., § 270b, Rn. 30).

10 Der Schutzschirmantrag hat aber dennoch keinen Erfolg, weil es nicht ausreichend ist, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Antragseinreichung besteht, sondern diese muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag gegeben sein.

11 Zwar knüpft der Wortlaut des § 270b Abs. 1 InsO für die drohende Zahlungsunfähigkeit zunächst in Satz 1 an das Stellen des Antrages an, doch ist diese Anknüpfung nicht eindeutig, weil bei der Bescheinigung nach Satz 3 darauf abgestellt werden soll, dass keine Zahlungsunfähigkeit „vorliegt“. Diese Formulierung ist offen und könnte auf den Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung, auf die Einreichung der Bescheinigung bei Gericht oder auf den Entscheidungszeitpunkt bezogen sein.

12 Das Gericht folgt nicht der Auffassung von Teilen der Literatur, die auf die Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abstellen (Ringstmeier, in: FA-Kommentar-InsR, 2. Aufl. 2014, § 270b, Rn. 8; Hölzle, a.a.O., § 270b, Rn. 13). Dies würde zwar bei einer oberflächlichen Betrachtung zu einer besseren Planbarkeit des Verfahrens für den Schuldner führen. Andererseits ist aber das Schutzschirmverfahren von einem wechselseitigen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schuldner und Hauptgläubiger geprägt. Dementsprechend kann sich aus einem absehbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Schutzschirmverfahrens bereits eine Vermutung für die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung ergeben (FK-InsO/Foltis, a.a.O., § 270b, Rn. 20). Dies gilt umso mehr, wenn es dem Schuldner schon nicht gelingt in der kurzen Zeit zwischen Antragseinreichung und Entscheidung des Gerichts den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu verhindern. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Schutzschirmantrag spricht darüber hinaus, dass dieser nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auch für die Bewertung der Erfolgsaussicht der Sanierung maßgeblich ist (Kern, a.a.O, § 270b, Rn. 29).

13 Der Schuldnerin bleibt es unbenommen im Falle erfolgreicher Nachverhandlungen mit ihrer Hauptgläubigerin einen erneuten Antrag nach § 270b InsO zu stellen, wenn diese zu einer weiteren Stundung/Prolongation führen und mithin die Zahlungsunfähigkeit nunmehr droht.

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