OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, 2014-01-27, 1 SsRs 1/14, 1 Ss Rs 1/14

1 SsRs 1/14, 1 Ss Rs 1/14Obergericht27.01.2014

Regest

1. Von einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons ist gem. § 23 Abs. 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat (Anschluss OLG Köln, 23. August 2005, 83 Ss-OWi 19/05, NJW 2005, 3366 und OLG Bamberg, 27. April 2007, 3 Ss OWi 452/2007, DAR 2007, 395). 2. Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (Anschluss OLG Düsseldorf, 5. Oktober 2006, IV-2 Ss (OWi) 134/06, NZV 2007, 95). 3. Wird das Mobiltelefon jedoch aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor (Anschluss OLG Hamm, 6. Juli 2005, 2 Ss OWi 177/05, NJW 2005, 2469). Verfahrensgang vorgehend AG Pirmasens, 26. November 2013, 4282 Js 2783/13

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen — 1 SsRs 1/14, 1 Ss Rs 1/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-27

Aktenzeichen: 1 SsRs 1/14, 1 Ss Rs 1/14

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2014:0127.1SSRS1.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Von einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons ist gem. § 23 Abs. 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat (Anschluss OLG Köln, 23. August 2005, 83 Ss-OWi 19/05, NJW 2005, 3366 und OLG Bamberg, 27. April 2007, 3 Ss OWi 452/2007, DAR 2007, 395).

  2. Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (Anschluss OLG Düsseldorf, 5. Oktober 2006, IV-2 Ss (OWi) 134/06, NZV 2007, 95).

  3. Wird das Mobiltelefon jedoch aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor (Anschluss OLG Hamm, 6. Juli 2005, 2 Ss OWi 177/05, NJW 2005, 2469).

Verfahrensgang

vorgehend AG Pirmasens, 26. November 2013, 4282 Js 2783/13

Tenor

  1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. November 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 80 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG).

  2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).

  3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1 Gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 1 OWiG sind vorliegend bei Beurteilung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde nur die im Tenor genannten Aspekte zu berücksichtigen, wobei die Versagung rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht wird. Die Rechtsbeschwerderechtfertigung deckt jedoch keine Rechtsfrage auf, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 80 Rn. 3). Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung gemäß § 23 Absatz 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss OWi 19/05; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/2007). Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, IV Ss OWi 134/06).

2 Wird jedoch wie im vorliegenden Fall das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05; Herrmann, NStZ 2011, 65f. mit umfangreichen Nachweisen).

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