OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2014-02-18, 13 WF 157/14

13 WF 157/14Obergericht18.02.2014

Regest

Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten (hier: Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag) nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz, 23. Januar 2014, 19 F 95/09 VA

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 WF 157/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-18

Aktenzeichen: 13 WF 157/14

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0218.13WF157.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 Abs 1 S 2 FamGKG, § 50 Abs 3 FamGKG, § 6 VersAusglG, § 8 VersAusglG, § 224 Abs 3 FamFG

Orientierungssatz

Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten (hier: Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag) nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Koblenz, 23. Januar 2014, 19 F 95/09 VA

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 23.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die nach §§ 59, 57 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 7 FamGKG statthafte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie erreicht die erforderliche Beschwer.

2 Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht den Verfahrenswert zutreffend auf 1.000 € festgesetzt hat. Die Ehegatten hatten hier durch Notarvertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zwar bedarf es auch in solch einem Fall aufgrund der Prüfungstätigkeit des Familiengerichts (§§ 6 Abs. 2, 8 VersAusglG) und der auszusprechenden Negativfeststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG) einer Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich (vgl. OLG München FamRZ 2011, 1813 und OLG Celle FamRZ 2010, 2103). Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es aber der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen (vgl. KG MDR 2012, 1347). So lag der Fall hier.

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