OLG Koblenz 2. Strafsenat, 2013-03-25, 2 Ws 134/13

2 Ws 134/13Obergericht / II. Strafkammer25.03.2013

Regest

1. Mit Erhebung der Anklage wird für etwa zu treffende Haftentscheidungen das Gericht zuständig, bei dem die Anklageschrift eingereicht worden ist. Damit entfällt nicht nur die zuvor gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts, das den Haftbefehl erlassen hat sondern auch die der diesem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen.(Rn.2) 2. Eine zuvor eingelegte weitere Beschwerde ist danach als ein jederzeit zulässiger Antrag auf Haftprüfung aufzufassen und dementsprechend zu behandeln. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gericht, bei dem die Anklage erhoben worden ist.(Rn.3) 3. Ist die nunmehr zuständige Strafkammer identisch mit der Beschwerdekammer, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat, bedeutete die Abgabe zur Durchführung einer Haftprüfung nur dann eine bloße Förmelei, wenn die Beschwerdeentscheidung erst vor wenigen Tagen ergangen und deswegen eine abweichende Bewertung der Haftfrage nicht zu erwarten wäre.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 2. Strafsenat — 2 Ws 134/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-25

Aktenzeichen: 2 Ws 134/13

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0325.2WS134.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 112 StPO, § 117 StPO, § 125 StPO, § 126 StPO, § 310 StPO

Leitsatz

  1. Mit Erhebung der Anklage wird für etwa zu treffende Haftentscheidungen das Gericht zuständig, bei dem die Anklageschrift eingereicht worden ist. Damit entfällt nicht nur die zuvor gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts, das den Haftbefehl erlassen hat sondern auch die der diesem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen.(Rn.2)

  2. Eine zuvor eingelegte weitere Beschwerde ist danach als ein jederzeit zulässiger Antrag auf Haftprüfung aufzufassen und dementsprechend zu behandeln. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gericht, bei dem die Anklage erhoben worden ist.(Rn.3)

  3. Ist die nunmehr zuständige Strafkammer identisch mit der Beschwerdekammer, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat, bedeutete die Abgabe zur Durchführung einer Haftprüfung nur dann eine bloße Förmelei, wenn die Beschwerdeentscheidung erst vor wenigen Tagen ergangen und deswegen eine abweichende Bewertung der Haftfrage nicht zu erwarten wäre.(Rn.4)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Düsseldorf, 5. März 1992, 1 Ws 175/92, VRS 83, 195 (1992).

Verfahrensgang

vorgehend LG Mainz, 26. Februar 2013, 3 Qs 14/13

Tenor

Eine Entscheidung des Senats über die weitere Haftbeschwerde des Angeschuldigten ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an die zur Entscheidung berufene 3. Strafkammer des Landgerichts Mainz abgegeben.

Gründe

1 Die am 1. März 2013 beim Landgericht Mainz eingegangene, dem Senat am 14. März 2013 vorgelegte weitere Haftbeschwerde des Angeschuldigten vom 28. Februar 2013 gegen den Beschluss der 3. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Mainz vom 26. Februar 2013 ist als Antrag auf Haftprüfung zu behandeln, nachdem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren am 14. März 2013 gegen den Angeschuldigten Anklage bei der bezeichneten Kammer erhoben hat.

2 Mit Erhebung der Anklage wird für etwa zu treffende Haftentscheidungen das Gericht zuständig, bei dem die Anklageschrift eingereicht worden ist (§§ 125 Abs. 2, 126 Abs. 2 StPO). Damit entfällt nicht nur die zuvor gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts, das den Haftbefehl erlassen hat (§§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 StPO), sondern auch die der diesem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 83, 195; Schultheiß in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 125 Rdnr. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 125 Rdnr. 9).

3 Für eine Entscheidung des Senats über die weitere Beschwerde ist danach kein Raum mehr. Dieses Rechtsmittel ist wegen der fortbestehenden Beschwer der Angeschuldigten nunmehr als ein jederzeit zulässiger Antrag auf Haftprüfung bzw. auf Aufhebung des Haftbefehls aufzufassen und dementsprechend zu behandeln. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gericht, bei dem die Anklage erhoben worden ist (OLG Düsseldorf VRS 83, 195, Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 117 Rdnr. 12). Dorthin ist die Sache abzugeben.

4 Auch wenn die nunmehr zuständige Strafkammer identisch ist mit der Beschwerdekammer, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat, bedeutet die Abgabe zur Durchführung einer Haftprüfung keine bloße Förmelei. Das könnte dann der Fall sein, wenn die Beschwerdeentscheidung erst vor wenigen Tagen ergangen und deswegen eine abweichende Bewertung der Haftfrage nicht zu erwarten wäre (Senatsbeschluss 2 Ws 185/09 vom 05.05.2009). Hier liegt der angefochtene Beschluss jedoch schon vier, die Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 5. März 2013 bereits drei Wochen zurück, so dass eine zwischenzeitliche Änderung der haftrelevanten Sachlage nicht ausgeschlossen ist.

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