OLG Koblenz Vergabesenat, 2014-01-29, 1 Verg 14/13

1 Verg 14/13Obergericht29.01.2014

Regest

1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.(Rn.23) 2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.(Rn.25) 3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz Vergabesenat — 1 Verg 14/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: 1 Verg 14/13

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0129.1VERG14.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 HOAI, § 6 VOF 2009, § 11 Abs 5 VOF 2009

Leitsatz

  1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.(Rn.23)

  2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.(Rn.25)

  3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.(Rn.25)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.