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8 T 205/13•LG Mainz 8. Zivilkammer, 2014-01-22, 8 T 205/13
8 T 205/13Kantonsgericht22.01.2014
1. Die Beschwerde gegen einen die Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten gestattenden Beschluss gemäß §§ 31a Abs. 3 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 2 POG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG ist grundsätzlich das statthafte Rechtsmittel.(Rn.4) 2. Zum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses bei Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Mainz, 10. November 2013, 409 AR-E 372/13 vorgehend AG Worms, kein Datum verfügbar, 8 Gs 200/13
Entscheidungsdatum: 2014-01-22
Aktenzeichen: 8 T 205/13
ECLI: ECLI:DE:LGMAINZ:2014:0122.8T205.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 Abs 1 S 2 PolG RP, § 31a Abs 3 S 2 PolG RP, § 58 FamFG, §§ 58ff FamFG, § 62 FamFG
Die Beschwerde gegen einen die Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten gestattenden Beschluss gemäß §§ 31a Abs. 3 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 2 POG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG ist grundsätzlich das statthafte Rechtsmittel.(Rn.4)
Zum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses bei Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Mainz, 10. November 2013, 409 AR-E 372/13 vorgehend AG Worms, kein Datum verfügbar, 8 Gs 200/13
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 10. November 2013 - 409 AR-E 372/13 - (AG Worms: 8 Gs 200/13) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
I.
1 Mit Beschluss vom 10. November 2013 hat das Amtsgericht Mainz im Rahmen des richterlichen Bereitschaftsdienstes des Landgerichtbezirkes für das Amtsgericht Worms gemäß § 31a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3 POG auf Antrag des Polizeipräsidiums M, PI W:, die Standortbestimmung des Mobiltelefons des Betroffenen bis zum 12. November 2013, 12.00 Uhr, gestattet, nachdem der Betroffene auf Facebook seinen Selbstmord angekündigt hatte.
2 Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 04. Dezember 2013, mit der er geltend macht, die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Seine Mutter und gute Freunde hätten seine Handynummer gehabt und ihn jederzeit erreichen und auffinden können.
II.
3 Die Beschwerde des Betroffenen ist nicht zulässig.
4 Zwar ist die Beschwerde gegen einen die Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten gestattenden Beschluss gemäß §§ 31a Abs. 3 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 2 POG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG grundsätzlich das statthafte Rechtsmittel.
5 Dem Betroffenen fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da sich die angefochtene Entscheidung durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt hat. Die Handyortung war nur bis zum Mittag des auf den Beschluss folgenden Tages, bis zum 12. November 2013,12:00 Uhr, gestattet, sodass die Maßnahme und damit der Eingriff in die Rechte des Betroffenen mit Ablauf dieses Datums beendet war. Eine Sachentscheidung über den Fortbestand der Maßnahme bzw. die Aufhebung der Maßnahme, wie sie Ziel der Beschwerdeeinlegung ist, kann nach Erledigung nicht mehr ergehen, so dass die Beschwerde unzulässig ist.
6 Der Betroffene hat seine Beschwerde - trotz Hinweises der Kammer - auch nicht gemäß § 62 FamFG auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung umgestellt.
7 Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
9 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.
10 Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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