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3 U 248/13•OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2013-06-06, 3 U 248/13
3 U 248/13Obergericht / III. Zivilkammer06.06.2013
Nimmt der Auftraggeber eines Reparaturauftrages hinsichtlich eines Mercedes die Reparaturwerkstatt im Wege der Aufrechung auf Schadensersatz in Anspruch, weil im Rahmen von Servicearbeiten die unterlassene Erneuerung von Lagerschalen an den Nockenwellen zu einem Riss des Motorblocks geführt habe, so kann dem Anspruch nicht entsprochen werden, wenn der Auftraggeber zwischenzeitlich das Fahrzeug veräußert hat, ohne Maßnahmen der Beweissicherung einzuleiten und ohne Dokumentation des Schadenbildes durch Lichtbilder keine Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen (in Fortführung OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2013, 3 U 248/13, dort zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 7. Mai 2013, 3 U 248/13, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 18. Dezember 2012, 1 O 299/12
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 3 U 248/13
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0606.3U248.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 280 BGB, § 631 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 403 ZPO
Nimmt der Auftraggeber eines Reparaturauftrages hinsichtlich eines Mercedes die Reparaturwerkstatt im Wege der Aufrechung auf Schadensersatz in Anspruch, weil im Rahmen von Servicearbeiten die unterlassene Erneuerung von Lagerschalen an den Nockenwellen zu einem Riss des Motorblocks geführt habe, so kann dem Anspruch nicht entsprochen werden, wenn der Auftraggeber zwischenzeitlich das Fahrzeug veräußert hat, ohne Maßnahmen der Beweissicherung einzuleiten und ohne Dokumentation des Schadenbildes durch Lichtbilder keine Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen (in Fortführung OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2013, 3 U 248/13, dort zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 7. Mai 2013, 3 U 248/13, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 18. Dezember 2012, 1 O 299/12
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1 Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 06.05 2013 (GA 120 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 06.05 2013 (GA 120 ff.) Bezug. Der Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
2 Die Berufung des Beklagten war aus den Gründen des vorbezeichneten Hinweisbeschlusses zurückzuweisen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der rechtlichen Erwägungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Es besteht kein Anhalt für eine abweichende Beurteilung durch den Senat.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
4 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.115,91 € festgesetzt.
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