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3 U 1445/12•OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2013-04-29, 3 U 1445/12
3 U 1445/12Obergericht / III. Zivilkammer29.04.2013
1. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das ein Labor mit der Entnahme von Bodenproben und deren anschließenden chemischen Analyse sowie der Erstellung von Prüfberichten beauftragt, kann sich hinsichtlich der geschäftlichen Abwicklung eines Werkvertrages nicht auf seine eigene vermeintliche Unkenntnis berufen, sondern muss sich die Kenntnisse seiner sonstigen, mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung betrauten Mitarbeiter als Wissensvertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.(Rn.38) 2. Die Erbringung einer Abschlagszahlung auf offene Rechnung kann ein Anerkenntnis der in den Rechnungen aufgeführten Positionen darstellen.(Rn.39) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 5. November 2012, 15 O 74/12 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 28. Mai 2013, 3 U 1445/12, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2013-04-29
Aktenzeichen: 3 U 1445/12
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0429.3U1445.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 166 Abs 1 BGB, § 631 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das ein Labor mit der Entnahme von Bodenproben und deren anschließenden chemischen Analyse sowie der Erstellung von Prüfberichten beauftragt, kann sich hinsichtlich der geschäftlichen Abwicklung eines Werkvertrages nicht auf seine eigene vermeintliche Unkenntnis berufen, sondern muss sich die Kenntnisse seiner sonstigen, mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung betrauten Mitarbeiter als Wissensvertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.(Rn.38)
Die Erbringung einer Abschlagszahlung auf offene Rechnung kann ein Anerkenntnis der in den Rechnungen aufgeführten Positionen darstellen.(Rn.39)
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 5. November 2012, 15 O 74/12 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 28. Mai 2013, 3 U 1445/12, Berufung zurückgewiesen
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 05. November 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 24. Mai 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
2 Die Klägerin betreibt ein Labor für Lebensmittel- und Umweltanalytik. Sie hat ihren Geschäftsbetrieb im Jahr 2009 von dem Verwalter der in Insolvenz geratenen Firma ...[A] Gesellschaft mbH (…[A]) erworben und diesen fortgeführt. Die Beklagte berät landwirtschaftliche Betriebe, für die sie unter anderem Bodenuntersuchungen und Laboranalysen durchführen lässt.
3 Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Durchführung entsprechender Analysen. Zu diesem Zweck leitete die Beklagte teilweise Analyseergebnisse der von ihr beauftragten ...[B]labor GmbH mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern an die Klägerin weiter, welche die Klägerin sodann in einen von ihr erstellten Prüfbericht übernahm. Dem lag das Erfordernis zu Grunde, dass derartige Prüfberichte durch ein in dem jeweiligen Bundesland notifiziertes Labor verantwortet werden müssen.
4 Im Zeitraum von Juni 2009 bis Juli 2011 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Entnahme und chemischen Analyse von Bodenproben für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe sowie mit der Erstellung von Prüfberichten. Zwischen der ...[A] und der Beklagten war seinerzeit für die chemische Analyse der Bodenproben eine Vergütung von netto 45,50 € je Bodenprobe und für die Erstellung der Prüfberichte eine Vergütung von netto 3,50 € je Prüfbericht vereinbart worden. Die Probenentnahme wurde stets durch den Mitarbeiter der Klägerin, Herrn ...[C], durchgeführt.
5 Die erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin in der Folgezeit gegenüber der Beklagten unter Zugrundelegung der zwischen der Beklagten und der ...[A] seinerzeit vereinbarten Preise sowie unter Ansatz einer monatlichen Pauschale für den die beauftragten Probenentnahmen durchführenden Mitarbeiter der Klägerin, Herrn ...[C], in Höhe von netto 523,00 € ab. So wurden der Beklagten spätestens mit Rechnung vom 22.06.2009 erstmals für die Erstellung von Prüfberichten eine Vergütung von netto 3,50 € je Prüfbericht und mit Rechnung vom 30.07.2009 erstmals eine monatliche Pauschalzahlung für die Tätigkeit des Mitarbeiters ...[C] in Rechnung gestellt. Die entsprechenden Rechnungsbeträge wurden von der Beklagten beglichen. Auf weitere Rechnungen der Klägerin vom 12.08.2009 bis 27.07.2011 in Höhe eines Gesamtbetrages von 25.991,43 € erbrachte die Beklagte indes zunächst keine Zahlungen. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf die zur Akte gereichten Rechnungsabschriften (GA 11-34) Bezug genommen. Die Rechnung vom 12.08.2009 ging der Beklagten erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu.
6 Unter dem 30.8.2011 leistete die Beklagte sodann auf die noch offenen Rechnungen eine Abschlagszahlung in Höhe von 5000,00 €. Mangels Tilgungsbestimmung wurde der Betrag seitens der Klägerin auf die ältesten Rechnungen verrechnet, so dass die Rechnungen vom 12.08.2009 über 120,79 €, vom 06.04.2010 über 1.611,86 €, vom 16.04.2010 über 133,28 €, vom 07.05.2010 über 703,89 €, vom 02.06.2010 über 716,38 € und vom 08.06.2010 über 1.407,77 € vollständig sowie die Rechnung vom 15.06.2010 über 1.949,22 € in Höhe eines Teilbetrages von 126,93 € beglichen waren. Offen blieben ein Teilbetrag der Rechnung vom 15.06.2010 in Höhe von 1.822,29 € sowie die Beträge der Rechnungen vom 30.06.2010.
7 Im Zeitraum von Juni 2009 bis Juli 2011 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Entnahme und chemischen Analyse von Bodenproben für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe sowie mit der Erstellung von Prüfberichten. Zwischen der ...[A] und der Beklagter war seinerzeit für die chemische Analyse der Bodenproben eine Vergütung von netto 45,50 € je Bodenprobe und für die Erstellung der Prüfberichte eine Vergütung von netto 3,50 € je Prüfbericht vereinbart worden. Die Probenentnahme wurde stets durch den Mitarbeiter der Klägerin, Herrn ...[C], durchgeführt.
8 Die Klägerin hat vorgetragen,
9 sie habe den Geschäftsbetrieb der ...[A] einschließlich der Kundenverbindungen nahtlos fortgeführt. Zwischen der Beklagten und der ...[A] sei vor dem Hintergrund, dass der Mitarbeiter ...[C] ausschließlich zur Durchführung der Probenentnahme für die Beklagte eingestellt worden sei, vereinbart worden, dass der Beklagte für dessen Tätigkeit eine monatliche Pauschale in Höhe von netto 523,00 € in Rechnung gestellt werde. Die mit der ...[A] vereinbarten Vergütungen seien durch die Fortführung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin seitens der Beklagten auch im Verhältnis zur Klägerin wirksam vereinbart worden.
10 Die Klägerin hat beantragt,
11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.991,43 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 120,79 € vom 13.09.2010 bis 30.08.2011, aus 1.611,86 € vom 07.05.2010 bis 30.08.2011, aus 312,38 € vom 17.05.2010 bis 30.08.2011, aus 703,89 € vom 08.06.2010 bis 30.08.2011, aus 716,38 € vom 03.07.2010 bis 30.08.2011, aus 1.407,77 € vom 09.07.2010 bis 30.08.2011, aus 126,93 € vom 16.07.2010 bis 30.08.2011, aus 1.822,29 seit dem 16.07.2010, aus 58,31 € seit dem 01.08.2010, aus 274,89 € seit dem 23.08.2010, aus 1.486,91 € seit dem 08.10.2010, aus 866,32 € seit dem 20.11.2010, aus 2.382,38 € seit dem 13.11.2010, aus 33,32 € seit dem 09.12.2010, aus 1.244,74 € seit dem 16.12.2010, aus 1.244,74 € seit dem 31.01.2011, aus 2.711,42 € seit dem 01.05.2011, aus 2.328,24 € seit dem 16.05.2011, aus 812,18 € seit dem 19.05.2011, aus 58,31 € seit dem 27.06.2011, aus 1.244,74 € seit dem 01.07.2011, aus 2.111.66 € seit dem 01.07.2011, aus 187,43 € seit dem 01.07.2011, aus 1.244,74 € seit dem 28.08.2011 und aus 1.057,91 € seit dem 13.08.2011.
12 Die Beklagte hat beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte hat vorgetragen,
15 zwischen den Parteien sei weder eine Vergütung von je netto 3,50 € für die Erstellung von Prüfberichten noch vereinbart worden, dass die Beklagte eine monatliche Pauschale in Höhe von netto 523,00 € zu zahlen habe. Die monatliche Zahlung von 523,00 € sei bereits mit der ...[A] lediglich als Abschlag vereinbart worden, der später mit einer Einzelabrechnung der tatsächlich entnommenen Proben zu verrechnen sei. Der Klägerin stehe für die Erstellung der Prüfberichte letztlich gar keine Vergütung zu, da sie insoweit lediglich die Ergebnisse der ...[B]labor GmbH ungeprüft übernommen habe, wovon ihr Geschäftsführer erstmals im Frühjahr 2010 Kenntnis erlangt habe. Dementsprechend habe sie auf weitere Rechnungen der Klägerin, in denen für die Erstellung von Prüfberichten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt wurde, Überzahlungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 15.005,70 € geleistet, so dass sich Rückzahlungsforderungen in entsprechender Höhe ergäben, die gegenüber der Klageforderung zur Aufrechnung gestellt würden.
16 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.991,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.611,86 € vom 07.05.2010 bis 30.08.2011, aus weiteren 312,38 € vom 17.05.2010 bis 30.08.2011, aus weiteren 703,89 € vom 08.06.2010 bis 30.08.2011, aus weiteren 716,38 € vom 03.07.2010 bis 30.08.2011, aus weiteren 1.407,77 € vom 09.07.2010 bis 30.08.2011, aus weiteren 126,93 € vom 16.07.2010 bis 30.08.2011, aus weiteren 1.822,29 seit dem 16.07.2010, aus weiteren 58,31 € seit dem 01.08.2010, aus weiteren 274,89 € seit dem 23.08.2010, aus weiteren 1.486,91 € seit dem 08.10.2010, aus weiteren 866,32 € seit dem 20.11.2010, aus weiteren 2.382,38 € seit dem 13.11.2010, aus weiteren 33,32 € seit dem 09.12.2010, aus weiteren 1.244,74 € seit dem 16.12.2010, aus weiteren 1.244,74 € seit dem 31.01.2011, aus weiteren 2.711,42 € seit dem 01.05.2011, aus weiteren 2.328,24 € seit dem 16.05.2011, aus weiteren 812,18 € seit dem 19.05.2011, aus weiteren 58,31 € seit dem 27.06.2011, aus weiteren 1.244,74 € seit dem 01.07.2011, aus weiteren 2.111,66 € seit dem 01.07.2011, aus weiteren 187,43 € seit dem 01.07.2011, aus weiteren 1.244,74 € seit dem 28.08.2011 und aus weiteren 1.057,91 € seit dem 13.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
17 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien seien sowohl hinsichtlich der Entnahme von Bodenproben wie auch der Erstellung von Prüfberichten wirksame Werkverträge zustande gekommen. Namentlich die Weiterleitung von Analyseergebnissen der Firma …[B] durch die Beklagte an die Klägerin sei dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Klägerin mit der Erstellung von Prüfberichten habe beauftragen wollen. Auch der Höhe nach seien die von der Klägerin abgerechneten Beträge nicht zu beanstanden. Zwar habe es zwischen den Parteien hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung gegeben. In der Übermittlung von Rechnungen und anschließender Zahlung durch die Beklagte sei eine entsprechende Vereinbarung zu sehen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Geschäftsführer der Beklagten von der Rechnungsstellung wie auch deren Bezahlung möglicherweise keine Kenntnis gehabt habe, da er sich die Kenntnis seiner Mitarbeiter zurechnen lassen müsse. Letztlich sei auch die im Jahre 2011 erbrachte Abschlagszahlung in diesem Sinne zu verstehen, da jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis von den konkreten Umständen der Geschäftsbeziehung hatte und seine Abschlagszahlung ohne Tilgungsbestimmung und insbesondere nicht unter Ausklammerung der Kosten für die Tätigkeit des Mitarbeiters ...[C] erfolgt sei.
18 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
19 Die Beklagte trägt nunmehr vor,
20 zwischen den Parteien bestehe Streit über die Berechtigung verschiedener von der Klägerin erteilter Rechnungen. Die Klägerin habe ein Labor übernommen, mit dem die Beklagte zuvor zusammen gearbeitet habe. Ohne diesbezüglich mit der Beklagten auch nur einmal in Kontakt zu treten, habe die Klägerin kurzerhand die mit ihrem Rechtsvorgänger vereinbarten Vergütungsvereinbarungen bzw. das, was Sie als vereinbart angesehen habe, übernommen und hiernach abgerechnet. Da sie, die Beklagte, indessen mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin teilweise ganz andere und mit der Klägerin überhaupt keine Vereinbarungen getroffen habe, habe sie, nachdem sie die Vorgehensweise der Klägerin bemerkt habe, darauf reagiert, weitere Zahlungen eingestellt und den für die Vergangenheit zuviel gezahlten Betrag zurück gefordert. Das Landgericht habe zu Unrecht der Klage - ohne Sachaufklärung - bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Es habe angenommen, zwischen den Parteien seien Vereinbarungen über die von der Klägerin berechneten Preise zustande gekommen. Das angefochtene Urteil beruhe indessen auf einer Verkennung der Sach- und Rechtslage.
21 Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin ihr, der Beklagten, mit Rechnungsstellung ein Angebot zur Abrechnung der Erstellung von Prüfberichten unterbreitet habe, welches sie, die Beklagte, durch Zahlung angenommen hätte. Die Analysen, über die die Prüfberichte sich verhielten, die die Klägerin unstreitig nicht selbst erstellt habe, seien der Klägerin ohne Wissen und Willen der Geschäftsleitung der Beklagten von nachgeordneten Mitarbeitern übermittelt worden, die ihrerseits keine Kenntnis von dem Rechtsübergang des Labors auf die Klägerin gehabt hätten. Die Buchhaltung der Beklagten, bei der die Rechnungen der Klägerin eingegangen seien, habe nun wiederum nicht die geringste Veranlassung, diese Rechnungen als Angebote zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung anzusehen. Auch hier seien die Rechnungen in Ansehung des Umstandes, dass die Klägerin geschickter Weise die selben Preise weiter berechnete, wie ihr Rechtsvorgänger, und in Unkenntnis des Fehlens jeglicher Vergütungsvereinbarung zur Zahlung angewiesen worden.
22 Es könne der Beklagten auch nicht zum Nachteil gereichen, die bloße Übernahme der Analyseergebnisse der …[B]labor GmbH ohne eigenständige Datenerhebung zu keiner Zeit gerügt zu haben. Dies sei dem die Zahlung auslösenden Mitarbeiter der Beklagten ja gar nicht bekannt gewesen, so dass (zunächst) auch keine Rüge habe ausgesprochen werden können. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe das Verhalten der Beklagten nicht anders auslegen können denn als Annahme eines vermeintlichen Angebots einer Vergütungsabrede, mute mehr als befremdlich an. Die Klägerin habe doch selbst am besten gewusst, dass sie mit der Beklagten keinerlei Vereinbarungen getroffen habe. Ihr Verhalten stelle nichts anderes als den – nun leider vom Landgericht vorläufig, aber zu Unrecht sanktionierten Versuch dar, der Beklagten eine der Klägerin genehme Vergütungsvereinbarung "unterzuschieben".
23 Bezüglich der Höhe der Vergütung für den Mitarbeiter ...[C] gelte Entsprechendes.
24 Die Beklagte beantragt nunmehr,
25 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
26 Die Klägerin beantragt,
27 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
28 Die Klägerin trägt vor,
29 das Landgericht habe zu Recht die Beklagte zur Zahlung der tenorierten Beträge verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung sei unbegründet. Dass die Beklagte die Klägerin mit der Erstellung von Prüfberichten beauftragt habe, ergebe sich bereits aus dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils (vgl. dort Seite 3, 2. Absatz), wovon für das Berufungsverfahren somit auszugehen ist (§ 314 ZPO). Dass die Erstellung derartiger Prüfberichte durch einen gewerblichen Laborbetrieb den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei, liege auf der Hand. Der Einwand der Beklagten, die Übermittlung von Analysen der Firma ...[B] an die Klägerin sei ohne Wissen und Willen der Geschäftsleitung von nachgeordneten Mitarbeitern erfolgt, sei ebenso unerheblich wie der weitergehende Einwand, dass auch der Ausgleich der sodann übermittelten Rechnungen durch die Buchhaltung der Beklagten nicht als Angebot zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung anzusehen sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass das Verhalten ihrer "nachgeordneten Mitarbeiter" keine rechtlichen Bindungen zu Lasten der Beklagten auslösen könne. Sie, die Klägerin, habe über zwei Jahre in dieser Form für die Beklagte gearbeitet, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin die zuvor zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geübte Praxis der Vertragsabwicklung einschließlich der Abrechnung nahtlos fortgeführt. Vor diesem Hintergrund sei zumindest davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Verhalten ihrer "nachgeordneten Mitarbeiter" jedenfalls nach den Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsse. Die Mitarbeiter hätten über einen erheblichen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen eine bis dahin geübte Praxis auch gegenüber der Klägerin fortgesetzt. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte seinerseits die Möglichkeit - und im Rahmen seiner organisatorischen Verantwortung auch die Pflicht - gehabt, das Verhalten seiner Mitarbeiter zu überprüfen, zu beaufsichtigen und gegebenenfalls zu unterbinden. Er hätte erkennen können, dass seine Mitarbeiter die im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Klägerin offenbar von ihm nicht beanstandete Praxis der Auftragsvergabe und Abrechnung auch in der Folgezeit fortgesetzt hätten. Angesichts der Dauer der Vorgänge und der ersichtlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Geschäftsführer der Beklagten habe sie als gutgläubige Klägerin jedenfalls darauf vertrauen, dass die Beklagte durch das Verhalten der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet werden sollte.
30 Hinsichtlich der im August des Jahres 2011 erfolgten Abschlagszahlung der Beklagten habe das Landgericht darauf hingewiesen, dass diese Abschlagszahlung ohne Tilgungsbestimmung erfolgt sei und somit namentlich auch die von der Beklagten jetzt beanstandeten Kosten für Prüfberichte sowie die Tätigkeit des Zeugen ...[C] umfasst habe. Angesichts der jetzt von der Beklagten erhobenen Einwände, die keinesfalls alle von der Klägerin abgerechneten Leistungen beträfen, hätte es nahe gelegen, die Abschlagszahlung nur auf die aus Sicht der Beklagten berechtigten Forderungen der Klägerin zu erbringen.
31 Die vorstehenden Erwägungen gelten auch hinsichtlich der Abrechnung der Kosten für die Tätigkeit des Zeugen ...[C]. Dass die Beklagte ihre Zahlungen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin lediglich als Abschläge "gedacht" habe, sei bereits in erster Instanz bestritten worden (vgl. hierzu Schriftsatz vom 08.08.2012, dort Ziffer 2), ohne dass die Beklagte in der Folgezeit für ihre Behauptung Beweis angetreten habe. Die Beklagte habe die in der Folgezeit über zwei Jahre hinweg erfolgten Abrechnungen der Klägerin, in denen die Vergütung für die Tätigkeit des Zeugen ...[C] jeweils "pauschal" und keinesfalls als "Abschlag" ausgewiesen worden sei, anstandslos ohne Vorbehalte bezahlt. Der Beklagten stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.
32 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
33 Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
34 Das Landgericht hat zu Recht der Klage weitestgehend entsprochen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Beträge der Rechnungen vom 15.06.2010 bis 27.07.2011 in Höhe von insgesamt 20.991,43 €. Die Beklagte hat die Klägerin mit der Entnahme von Bodenproben und deren anschließenden chemischen Analyse sowie der Erstellung von Prüfberichten beauftragt. Zwischen den Parteien sind hinsichtlich der in den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Leistungen Werkverträge geschlossen worden. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Klägerin von der Beklagten auch mit der Erstellung von Prüfberichten hinsichtlich der durch die ...[B]labor GmbH erhobenen Analyseergebnisse beauftragt worden ist. Der Grund für die Weiterleitung der Analyseergebnisse der ...[B]labor GmbH an die Klägerin durch die Beklagte bestand darin, dass die Klägerin diese Analyseergebnisse in einen Prüfbericht aufnehmen musste, weil die Prüfberichte durch ein in dem jeweiligen Bundesland notifiziertes Labor verantwortet werden müssen. Das Landgericht verweist zu Recht darauf, dass die Vergütungsstruktur, wonach zwischen der für die eigene Durchführung chemischer Analysen durch die Klägerin zu zahlenden Vergütung und der für die Erstellung der Prüfberichte zu zahlenden Vergütung differenziert wird, belegt, dass der Anfall der Vergütung für die bloße Erstellung der Prüfberichte gerade keine eigenständige Erhebung der Analyseergebnisse durch die Klägerin voraussetzt.
35 Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass die in den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Vergütungen der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung entsprachen. Zwar haben die Parteien ausdrücklich keine schriftliche oder mündliche Honorarvereinbarung getroffen. Eine Vergütungsvereinbarung kam jedoch konkludent dadurch zustande, dass die Klägerin für die Erstellung der Prüfberichte eine Vergütung in Höhe von netto 3,50 € je Prüfbericht, für die Durchführung der chemischen Analysen eine Vergütung in Höhe von netto 45,50 € und für die Tätigkeit des Mitarbeiters ...[C] der Klägerin eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von netto 523,00 € in Ansatz brachte und die Beklagte die abgerechneten Beträge zahlte. In der Abrechnung lag zugleich das Angebot der Klägerin, die betreffenden Leistungen künftig zu den angegebenen Preisen zu erbringen. Die Beklagte hat nach Erhalt der Rechnungen vom 22.06.2009 und 30.07.2009 und den dort aufgeführten Preisen weitere Verträge über die in streitgegenständlichen Rechnungen aufgeführten Leistungen mit der Klägerin geschlossen.
36 Die Beklagte konnte angesichts der Abrechnungsweise der Klägerin nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Pauschalzahlung für die Tätigkeit des Mitarbeiters ...[C] um eine bloße Abschlagszahlung handelte, die auf spätere Rechnungen anzurechnen gewesen wäre. Eine entsprechende Bewertung der Pauschalzahlung als Abschlagszahlung lässt sich den Rechnungen der Klägerin nicht entnehmen.
37 Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis von den konkreten Umständen der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung, mithin vom Fehlen einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung mit der Klägerin sowie vom Inhalt der früheren Vereinbarungen mit der später in Insolvenz geratenen Fa. ...[A] hatte. Für die Auslegung des dem Verhalten der Beklagten innewohnenden Erklärungswertes kommt es gemäß §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont, mithin die Sicht der Klägerin an, die das Verhalten der Beklagten jedoch nur als Annahme der betreffenden Vergütungsstruktur und Weiterbeauftragung auf Grundlage eben dieser Vergütungsstruktur verstehen konnte und durfte. Die von der Berufung der Beklagten hiergegen geführten Angriffe (BB 3, GA 192) haben keinen Erfolg.
38 Die Beklagte vermag sich auch nicht auf die vermeintliche Unkenntnis ihres Geschäftsführers berufen, da die Beklagte sich die Kenntnisse ihrer sonstigen, mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung betrauten Mitarbeiter als Wissensvertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen lassen muss und darüber hinaus eine Wissenszusammenrechnung gespeicherter Informationen erfolgt, zu denen auch die dem Geschäftsführer der Beklagten angeblich unbekannten Umstände der Geschäftsbeziehung zu zählen sind (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB Kommentar, 72. Auflage 2013, § 166 Rn. 6 ff.; Bamberger/Roth-Valenthin, BGB Kommentar, 3. Auflage 2012, § 166 Rn. 22).
39 Schließlich verweist das Landgericht – entgegen der Auffassung der Berufung (BB 3, GA 192) - zu Recht darauf, dass mit der am 31.08.2011 erbrachten Abschlagszahlung von 5.000,00 € auf die noch offenen Rechnungen ein Anerkenntnis der in den Rechnungen aufgeführten Positionen zu sehen ist. Die Beklagte hat im Übrigen die Leistungen der Klägerin rügelos angenommen, ohne die bloße Übernahme der Analyseergebnisse der ...[B]labor GmbH ohne eigenständige Datenerhebung zu beanstanden.
40 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die von der Beklagten erbrachte Abschlagszahlung in Höhe von 5.000,00 € mangels Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die älteste der noch offenen Rechnungsbeträge verrechnet hat.
41 Mit Recht führt das Landgericht aus, dass die nach Verrechnung noch offene Klageforderung nicht durch Aufrechnung erloschen ist und auch ein Anspruch auf vermeintlich überzahlter Beträge gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB nicht besteht.
42 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
43 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.991,20 € festzusetzen.
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