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3 U 1104/12•OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2013-03-05, 3 U 1104/12
3 U 1104/12Obergericht / III. Zivilkammer05.03.2013
Verpflichten sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Vereinbarung, im Falle einer Trennung sich der Konsultation durch einen Anwalt zu unterwerfen, so ist diese Regelung zwar nicht als Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO mit der Folge der Einrede nach § 1032 ZPO zu verstehen, wenn die Parteien keine Vereinbarung über ein Schiedsgericht und über dessen Besetzung getroffen haben. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, das schriftlich fixierte Procedere einzuhalten. Eine Klage ohne die Einhaltung dieses Procedere ist unzulässig.(Rn.48) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 14. August 2012, 9 O 313/11 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 18. April 2013, 3 U 1104/12, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2013-03-05
Aktenzeichen: 3 U 1104/12
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0305.3U1104.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 706 Abs 1 BGB, § 1029 ZPO, § 1032 ZPO
Rechtskraft: ja
Verpflichten sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Vereinbarung, im Falle einer Trennung sich der Konsultation durch einen Anwalt zu unterwerfen, so ist diese Regelung zwar nicht als Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO mit der Folge der Einrede nach § 1032 ZPO zu verstehen, wenn die Parteien keine Vereinbarung über ein Schiedsgericht und über dessen Besetzung getroffen haben. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, das schriftlich fixierte Procedere einzuhalten. Eine Klage ohne die Einhaltung dieses Procedere ist unzulässig.(Rn.48)
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 14. August 2012, 9 O 313/11 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 18. April 2013, 3 U 1104/12, Berufung zurückgewiesen
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 14. August 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unzulässig abgewiesen wird.
1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 02. April 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
2 Die Parteien waren bis Ende 2009 rund 10 Jahre lang Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
3 Im Jahre 2002 entschlossen sich die Parteien, gemeinschaftlich eine erste Immobilie in ...[X] zu erwerben, und zwar als Eigentümer zu je 1/2. Die Finanzierung dieser Immobilie wurde von beiden jeweils zur Hälfte erbracht. Notwendige Kredite zur Finanzierung wurden von den Parteien jeweils getrennt aufgenommen. Für die Finanzierung sowie alle finanziellen Regelungen mit hälftigen Anteilen wurde ein 50:50-Konto bei der ...[A]bank ...[Y] mit der Nummer ...65 eingerichtet. Ab dem Jahre 2004 bis zum 30.06.2011 war dieses Objekt vermietet. Seit dem 01.07.2011 steht das Objekt leer.
4 Daneben erwarben die Parteien im Jahre 2007 eine weitere Immobilie in ...[Z]. Auch dieses Grundstück wurde über das obige Konto bei der ...[A]bank ...[Y] abgewickelt. Allerdings wurde die Immobilie in ...[Z] gemeinschaftlich finanziert. Die notwendigen Kredite wurden von beiden Parteien gemeinsam aufgenommen. Zur Finanzierung wurden die Erträge aus der Vermietung des ...[X]er Objektes herangezogen. Das Objekt in ...[Z] stand durchweg leer.
5 Nach der persönlichen Trennung der Parteien bestand Einigkeit, die Immobiliengemeinschaft dergestalt aufzulösen, dass die Grundstücke in ...[X] und ...[Z] verkauft werden. Bereits am 10.07.2003 schlossen die Parteien einen "Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft" (Anlage B 1, GA 262 ff.). Hierin ist Folgendes ausgeführt:
6 "Präambel
7 Die Parteien beabsichtigen, ihr Leben gemeinsam zu führen, ohne derzeit Art und Dauer genauer definieren zu wollen. Sie wollen aber in der Hoffnung auf gegenseitige Fairness jedenfalls die vermögensrechtlichen Dinge regeln, um bei einem als möglich angesehenen Auseinandergehen wenigstens hierüber keine Streitigkeiten befürchten zu müssen...
8 § 5 Auflösung der Lebensgemeinschaft
9 …
10 (8) Die Partner streben an, eine ggf. nötige Trennung in freundschaftlichem Einvernehmen und ohne Streit zu erledigen. Sollte ihnen das nicht gelingen, unterwerfen sie sich einer Konsultation durch einen Anwalt, auf den sie sich selbst einigen; gelingt diese Einigung nicht, benennt jeder einen Anwalt und diese beiden benennen einen dritten Anwalt, der für die Partner verbindlich ist. Erst nach Scheitern dieses Verfahrens dürfen die Gerichte eingeschaltet werden. …"
11 Der Kläger hat vorgetragen,
12 der Vertrag zur Reglung einer Lebensgemeinschaft habe nichts mit den Vereinbarungen hinsichtlich der Immobilien in ...[X] und ...[Z] zu tun. Es gehe vorliegend nicht um die Auflösung der Lebensgemeinschaft, vielmehr um die eigenmächtigen Mehrentnahmen der Beklagten im Verhältnis zu ihm, Kläger. Durch Barabhebungen der Beklagten für höchstpersönliche Belange habe sich zu Lasten des Klägers eine Einlagendifferenz von 42.680,52 € per 19.09.2011 ergeben. Dem Kläger stehe daher als Gesellschafter ein von der Beklagten an ihn zu zahlender Anteilsausgleich in Höhe von 21.340,26 € zu.
13 Daneben sei die Beklagte zur Übernahme der laufenden Kosten der leer stehenden Objekte zu 1/2 im Voraus verpflichtet zzgl. der Sonderkosten und Verzugsschäden.
14 Der Kläger hat beantragt,
15 1. zu Gunsten des Klägers auf das Konto bei der ...[A]bank ...[Y] Kto. ...65 die Beträge 21.340,26 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf die 19.994,62 EUR ab dem 07.09.2011, sowie auf weitere 658,89 EUR und 686,75 EUR jeweils Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins ab dem 04.10.2011 zu zahlen,
16 2. die Beklagte zu verurteilen, ab Januar 2012 die laufenden Kosten der Immobiliengemeinschaft ...[B]/...[C] für die jeweils in deren Eigentum sich befindlichen Grundstücke ...[Z] und ...[X]/...[W]straße zu 1/2 pro Monat auf das Konto bei der ...[A]bank ...[Y] Kto. Nr. ...65 im Voraus zum Ersten eines laufenden Monats zu zahlen und zwar:
17 a. für das Grundstück ...[Z] ein hälftiger Betrag in Höhe von 243,06 EUR + 162,67 € + 145,83 € = 551,56 €,
18 b. für das Grundstück ...[X] als hälftiger Betrag 179,74 €,
19 abzüglich im Januar am 17.01.2012 gezahlter 900,00 €, abzüglich im Februar am 27.02.2012 gezahlter 735,00 €, abzüglich im April am 02.04.2012 735,00 € und am 04.04.2012 gezahlter 406,02 e, abzüglich im Mai am 02.05.2012 367,50 € und am 10.05.2012 gezahlter 367,50 €, abzüglich im Juni am 12.06.2012 gezahlter 731,00 € und abzüglich im Juli am 09.07.2012 gezahlter 367,50 €,
20 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Sonderkosten der Immobiliengesellschaft ...[B]/...[C] gemäß den jeweiligen Rechnungsbeträgen jeweils zur Hälfte binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt auf das zu Ziffer 2. genannte Konto zu überweisen,
21 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schäden zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte in den in Ziffer 1. genannten Geldbeträgen im Verzug ist und deswegen vereinbarte Sondertilgungen auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur unregelmäßig und seit 2009 nicht mehr geleistet werden konnten,
22 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, finanzielle Schäden der Grundstücksgemeinschaft ...[B]/...[C] aus Verkaufsverweigerung der Grundstücke in ...[X] und ...[Z] im Herbst 2010 allein zu tragen,
23 6. die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
24 Die Beklagte hat beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Die Beklagte hat vorgetragen,
27 die Klage sei bereits unzulässig. Gemäß § 5 des Vertrages zur Regelung einer Lebensgemeinschaft ergebe sich, dass die Parteien verbindlich vereinbart hätten, vermögensrechtliche Regelungen nach der Trennung einvernehmlich durch ein den Gerichten vorgeschaltetes Verfahren zu erledigen.
28 Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da eine etwaige Nachschusspflicht der Beklagten erst mit Erteilung der Schlussrechnung nach Auflösung der Gemeinschaft bestehe.
29 Im Übrigen bestünden Gegenansprüche über 5.037,83 € aus der Auflösung der letzten gemeinsamen Wohnung der Parteien in Belgien. Zudem sei das von Klägerseite vorgelegte Zahlen-Konglomerat nicht nachvollziehbar. Beispielsweise habe das Fahrzeug der Tochter des Klägers nachträglich versteuert werden müssen mit einem Aufwand von 616,40 €. Diesen Aufwand habe die Beklagte alleine getragen.
30 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
31 Der Kläger trägt nunmehr vor,
32 das Landgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint und die Unzulässigkeit derselben angenommen. Es habe den Geltungsbereich des zwischen den Parteien unter dem 10.07.2003 geschlossenen Vertrags verkannt. Es sei zwischen der Lebensgemeinschaft und der daneben bestehenden Immobiliengesellschaft zu unterscheiden. Da die Lebensgemeinschaft unstrittig seit 2009 beendet sei, könne die Schiedsklausel in § 5 Abs. 2 des vorbezeichneten Vertrags keine Rechtswirkung entfalten. Es gehe vorliegend nicht um den Ausgleich des Auseinandersetzungsguthabens nach § 5 Abs. 8 des Vertrags vom 10.07.2003, der von paritätischen Zahlungen ausgehe, sondern um den Ausgleich der von der Beklagten vom gemeinsamen Konto entnommenen Beträge. Die Schriftformklausel in § 6 des vorbezeichneten Vertrages sei durch andere Handhabe geändert worden. Die Beklagte habe sich selbst an diese Klausel nicht gehalten, die Trennung nicht freundschaftlich vorgenommen und die Einschaltung von gemeinsamen Anwälten in Emails abgelehnt und klauselwidrig einen eigenen Anwalt eingeschaltet. Im außergerichtlichen Schriftverkehr sein von ihr die Schiedsklausel nicht angesprochen worden. Beide Parteien hätten noch nicht einmal ansatzweise versucht, die Schiedsklausel umzusetzen. Sie habe sich geweigert, die von ihr geführten Konten vertragsgemäß mit dem Ende der Lebensgemeinschaft auszulösen. Die Beklagte verstoße mit ihrem Verhalten gegen Treu und Glauben. Die Klage sei auch begründet. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine Ausgleichspflicht der Beklagten erst nach Vorlage einer Schlussrechnung und keine laufende Nachschusspflicht bestehe. Eine Schlussrechnung könne er, der Kläger, als Mitglied der Gemeinschaft nicht allein erstellen. Klägerseits sei für das Verfahren nach § 5 Abs. 8 der Vereinbarung ein dritter Anwalt mit zwei alternativ in Betracht kommenden Personen vorgeschlagen worden. Die Beklagte habe einen der vorgeschlagenen Anwälte abgelehnt und sich entgegen der anwaltlichen Ankündigung zu keinem Vorschlag geäußert. Das Verfahren nach § 5 Abs. 8 der Vereinbarung sei gescheitert.
33 Der Kläger beantragt nunmehr unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
34 1. zu seinen Gunsten auf das Konto bei der ...[A]bank ...[Y] Kto. ...65 die Beträge von 21.340,26 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf 19.994,62 € ab dem 07.09.2011, sowie auf weitere 658,89 € und 686,75 € jeweils Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins zu zahlen,
35 2. die Beklagte zu verurteilen, ab Januar 2012 die laufenden Kosten der Immobiliengemeinschaft ...[B]/...[C] für jeweils in deren Eigentum sich befindlichen Grundstücke ...[Z] und ...[X]/...[W]str. zu je 1/2 pro Monat auf das Konto bei der ...[A]bank ...[Y] Kto. Nr. ...65 im Voraus zum Ersten eines laufenden Monats zu zahlen und zwar:
36 a. für das Grundstück ...[Z] einen hälftigen Betrag in Höhe von 243,06 € + 162,67 € + 145,83 € = 551,56 €
37 b. für das Grundstück ...[X] als hälftiger Betrag 179,74 €, abzüglich im Januar am 17.01.2012 gezahlter 900,00 € abzüglich im Februar am 27.02.2012 gezahlter 735,00 € abzüglich im April am 02.04.2012 gezahlter 735,00 € und am 04.04.2012 gezahlter 406,02 € abzüglich im Mai 2012 am 02.05.2012 gezahlter 367,50 € und am 10.05.2012 gezahlter 367,50 € abzüglich im Juni 2012 am 12.06.2012 gezahlter 731,00 € abzüglich im Juli 2012 am 09.07.2012 gezahlter 367,50 € und am 23.07.2012 gezahlter 410,00 € abzüglich im August 2012 am 03.08. und 31.08.2012 jeweils gezahlter 367,50 € Beklagte verpflichtet ist, die Sonderkosten der Immobiliengemeinschaft ...[B]/...[C] gemäß den jeweiligen Rechnungsbeträgen jeweils zur Hälfte binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt auf das zu Ziffer 2. genannte Konto zu überweisen.
38 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Sonderkosten der Immobiliengemeinschaft ...[B]/...[C] gemäß den jeweiligen Rechnungsbeträgen jeweils zur Hälfte binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt auf das zu Ziffer 2. genannte Konto zu überweisen
39 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schäden zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte in den Ziffer 1. genannten Geldbeträgen im Verzug ist und deswegen vereinbarte Sondertilgungen auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur unregelmäßig und seit 2009 gar nicht mehr geleistet werden konnten.
40 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, finanzielle Schäden der Grundstücksgemeinschaft ...[B]/...[C] aus Verkaufsverweigerung der Grundstücks in ...[X] und ...[Z] im Herbst 2010 allein zu tragen.
41 6. die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
42 Die Beklagte beantragt,
43 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
44 Die Beklagte trägt nunmehr vor,
45 das landgerichtliche Urteil beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch habe das Gericht die als relevant festgestellten Tatsachen falsch gewürdigt. Die Klage sei bereits unzulässig, weil das in § 5 Abs. 8 der Vereinbarung vom 10.07.2003 geregelte Verfahren einzuhalten sei. Der Kläger selbst habe hiergegen verstoßen, indem er Klage zum Landgericht erhoben habe. Es sei nicht zwischen der früheren Lebensgemeinschaft und der Immobiliengemeinschaft zu unterscheiden. Bereits in § 2 der Vereinbarung sei das gemeinsame Haus in der …[W]straße 45 in ...[X] angesprochen. Es habe sich dabei um das wesentliche gemeinsame Vermögen gehandelt. Das Haus sei Grundlage für die Lebensgemeinschaft gewesen. Man sei sich nach der Trennung einig gewesen, dass beide Häuser in ...[X] und ...[Z] verkauft werden sollten. Unrichtig sei, dass sie unberechtigt Gelder von dem gemeinsamen Konto entnommen habe. § 1 der Vereinbarung vom 10.07.2003 sehe – insoweit abweichend von der Regelung in § 706 Abs. 1 BGB - die Möglichkeit vor, bei Zahlungsschwierigkeiten eines Partners die Vorlage durch den anderen Partner unter Darstellung der Ein- und Ausgaben sowie Soll- und Ist-Differenzen in einer Ausgabenübersicht. Die in § 6 der Vereinbarung vom 10.07.2003 enthaltene Schriftformklausel sei nicht geändert worden. Da die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe, sei eine Schlussrechnung vorzunehmen. Der Kläger selbst habe nichts mehr zu den laufenden Kosten der Immobilien beigetragen. Demgegenüber habe sie, die Beklagte, für den von dem Makler für dringend notwendig gehaltene Arbeiten im Außenbereich des Hauses bezahlt (Anlagen B 5 und B 6).
46 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
47 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
48 1) Das Landgericht hat die Klage sowohl als unzulässig, als auch als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Parteien hätten sich in § 5 Abs. 8 und der Präambel der Vereinbarung vom 10.07.2003 verpflichtet, im Falle einer Trennung sich der Konsultation durch einen Anwalt zu unterwerfen. Zwar sei diese Regelung nicht als Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO mit der Folge der Einrede nach § 1032 ZPO zu verstehen. Die Parteien hätten keine Vereinbarung eines Schiedsgerichts und über dessen Besetzung getroffen. Die Parteien seien jedoch verpflichtet das schriftlich fixierte Procedere einzuhalten. Soweit der Kläger einwende, die Parteien hätten übereinstimmend von diesem Verfahren Abstand genommen, treffe dies zum einen nicht zu, da die Beklagte an dem ursprünglich vereinbarten Verfahrensprocedere festhalte, zum anderen scheitere eine etwaige Änderung des Verfahrens an dem Schriftformerfordernis nach § 6 der Vereinbarung vom 10.07.2003. Diese Vereinbarung sei nach wie vor bindend.
49 Der von der Berufung hiergegen geführte Angriff (BB 3, GA 246) verfängt nicht.
50 Zutreffend führt das Landgericht zunächst aus, dass die Reglung in § 5 Abs. 8 der Vereinbarung vom 10.07.2003 nicht als Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 ZPO mit der Folge der Einrede nach § 1032 ZPO zu verstehen ist. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertragliche Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Bei der Regelung in § 5 Abs. 8 der Vereinbarung vom 10.07.2003 handelt es sich weder um eine Schiedsabrede noch eine Schiedsklausel (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 1029 Rn. 2; Zöller/Geimer ZPO, 29. Auflage 2012, § 1029 Rn. 11 ff.). Durch eine Schiedsvereinbarung wird die Entscheidung des Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und Schiedsrichtern übertragen (Zöller/Geimer, aaO, § 1029 Rn. 15). Vorliegend haben die Parteien in § 5 Abs. 8 der vorbezeichneten Vereinbarung nicht geregelt, dass die Entscheidung über eine etwaige streitige Auseinandersetzung den staatlichen Gerichten entzogen und einem Rechtsanwalt als Schiedsrichter übertragen werden soll. Vielmehr beabsichtigten die Parteien zunächst zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Einschaltung eines gemeinsamen Rechtsanwalts bzw. wenn eine Einigung hierüber nicht erzielt werden kann eines dritten (neutralen) Rechtsanwalts.
51 Die Berufung wendet unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 12.03.2012 (GA 280 ff.) ein, dass es sich bei der Schriftformklausel um eine einfache, privatautonome Klausel ohne gesetzliches Formerfordernis handele. Eine solche Klausel könne jederzeit und formungebunden aufgehoben werden. Selbst eine sog. qualifizierte Schriftformklausel verlange bei privatautonomen Parteien im Hinblick auf die Unwirksamkeitsmöglichkeit einer AGB bei einer AGB-fremden Regelung nur vom Handlungswillen getragene Absprachen ohne sich ausdrücklich auf das Formerfordernis zu beziehen (unter Bezugnahme auf BGH NJW 2006, 138 f.; BGHZ 66, 378, 380 = MDR 1976, 925 ff. = WM 1976, 717 ff.; Ermann-Arnold, BGB, Kommentar, 2011, § 125 Rn. 26). Es kann dahinstehen, ob eine Schriftformklausel jederzeit aufgehoben werden kann. Das Landgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Parteien vorliegend eine Änderung des Verfahrensprocederes nicht vorgenommen haben.
52 Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch nicht zwischen der früheren Lebensgemeinschaft der Parteien und der bestehenden Immobiliengemeinschaft zu unterscheiden. In § 2 der Vereinbarung vom 10.07.2003 wird ausdrücklich das gemeinsame Haus in der …[W]straße 45 in ...[X] erwähnt, das die Lebensgemeinschaft bewohnte. Die Würdigung des Landgerichts, die der Senat sich zu eigen macht, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft und die Immobiliengemeinschaft untrennbar miteinander gekoppelt waren, ist nicht zu beanstanden. Die weitere Immobilie in ...[Z] wurde erst nachträglich erworben.
53 Ist die Klage bereits unzulässig, erübrigen sich Ausführungen zur Begründetheit der Klage. Der Senat beabsichtigt zur Vermeidung von Problemen in Bezug auf die Reichweite der Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung, den Tenor klarstellend dahingehend zu ändern, dass die Klage als unzulässig verworfen wird.
54 Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
55 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 31.736,72 € festzusetzen
56 (Antrag zu 1.: 21.340,26 €., Antrag zu 2.: 2.895,46 €, berechnet wie folgt: 551,56 x 12 = 6.618,72 € abzüglich folgender gezahlter Beträge: 179,74 €, 900,00 €, 735,00 €, 406,02 €, 367,50 €, 367,50 €, 410,00 €, 367,50 €; Feststellungsanträge zu 3.-5. jeweils 2.500,00 €).
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