OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2013-05-13, 3 U 479/13

3 U 479/13Obergericht / III. Zivilkammer13.05.2013

Regest

1. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften. Es genügt aber auch, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchschiebt, wenn damit sichergestellt ist, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann. 2. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht - etwa durch Klebeband oder Reißzwecke - an der Wohnungstüre befestigt worden ist (so Hessischer VGH, Urteil vom 16.02.1989, 4 WE 1460/86, NJW 1990, 150 f.; BFH, Urteil vom 22.07.1980, VIII R 160/78, BB 1981, 230). Denn bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt besteht die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 3. Zivilsenat — 3 U 479/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-13

Aktenzeichen: 3 U 479/13

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0513.3U479.13.01

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften. Es genügt aber auch, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchschiebt, wenn damit sichergestellt ist, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann.

  2. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht - etwa durch Klebeband oder Reißzwecke - an der Wohnungstüre befestigt worden ist (so Hessischer VGH, Urteil vom 16.02.1989, 4 WE 1460/86, NJW 1990, 150 f.; BFH, Urteil vom 22.07.1980, VIII R 160/78, BB 1981, 230). Denn bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt besteht die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen.

Orientierungssatz

  1. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des zuzustellenden Briefes (hier: eines Versäumnisurteils) ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben. Ist dies nicht möglich, ist die Mitteilung an der Wohnungstür anzuheften. Auch das Durchschieben der Benachrichtigung unter der Tür ist ausreichend, wenn hierdurch sichergestellt wird, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann.(Rn.10)

  2. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur ist dagegen dann nicht wirksam, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht - etwa durch Klebeband oder Reißzwecke - an der Wohnungstür befestigt wird. Bei einem seitlichen Einschieben in den Türspalt ist es nicht ausgeschlossen, dass geringfügige Bewegungen ausreichen, um das seitlich eingeschobene Papierblatt herausfallen zu lassen (Anschluss VGH Kassel, 16. Februar 1989, 4 UE 1460/86, NJW 1990, 1500 und BFH, 22. Juli 1980, VIII R 160/78, DB 1981, 728).(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 4. Februar 2013, 1 O 594/12 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 17. Juli 2013, 3 U 479/13, Beschluss

Tenor

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 04.02.2013 gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Bei der Klägerin handelt es sich um ein Transportunternehmen, der Beklagte betreibt als Kraftfahrzeugmeister eine gewerbliche Werkstatt. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Durchführung einer Reparatur eines Motorschadens an einem LKW. Der Beklagte führte die Reparatur erfolgreich durch. Im Rahmen der Reparaturarbeiten wurde eine Kurbelwelle ersetzt. Der Beklagte gewährte ausweislich der Rechnung vom 07.03.2011 (Anlage K 1, GA 8) auf die Instandsetzungsarbeiten 1 Jahr Garantie. Am 02.08.2011 trat ein weiterer Schaden an dem Motor dergestalt auf, das die Kurbelwelle durchbrach. In der Folge stritten die Parteien darüber, ob der neu eingetretene Schaden vom Garantieumfang erfasst war. Die Klägerin ließ das Fahrzeug durch die Firma ...[A] GmbH reparieren und hat den Beklagten auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5.042,01 € sowie Mietwagenkosten in Höhe von 7.847,28 € und 3.309,74 € in Anspruch genommen.

2 Das Landgericht hat am 04.02.2013 ein Versäumnisurteil (GA 25 f.) erlassen und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 16.199,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2013 zu zahlen. Darüber hinaus ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin den ausgebauten Motorblock sowie die ausgebaute Kurbelwelle herauszugeben. Es ist festgestellt worden, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe seit dem 21.11.2012 in Verzug befindet. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten ausweislich Zustellungsurkunde am 06.02.2013 (GA 28 RS) durch Niederlegung bei der Postagentur Schreibwaren ...[B] zugestellt worden. Eine entsprechende Mitteilung über die Niederlegung an den Beklagten erfolgte mangels Briefkastens im Wege des unter die Türschwelle durchgeschobenen Benachrichtigungszettels (GA 28 RS Postzustellungsurkunde). Mit am 18.03.2013 (GA 34 ff.) beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, ihm wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Landgericht hat am 18.03.2013 ohne mündliche Verhandlung mit am 21.03.2013 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Urteil (GA 44 ff.) den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen und in den Gründen ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, weil der Beklagte die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe.

3 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen und ihm wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hilfsweise unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

4 Der Senat hat hier zunächst über den Antrag zu entscheiden, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.02.2013 gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

II.

5 Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts ist nicht begründet.

6 Gemäß § 719 Abs. 1 i.V.m. § 707 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind, wobei dies gegenüber einem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung möglich ist, es sei denn das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder die säumige Partei macht glaubhaft, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

7 Der Beklagte zeigt zunächst keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist.

8 Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

9 Soweit die Berufung behauptet, es sei nicht unstreitig, dass dem Beklagten die Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks unter die Türschwelle durchgeschoben worden sei und er sich auf seinen Tatbestandsberichtigungsantrag vom 22.03.2013 (GA 49 f.) bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass das Landgericht mit Beschluss vom 11.04.2013 (GA 65 f.) den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat zu Recht den Einspruch gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 ZPO als unzulässig verworfen und dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO gewährt.

10 Ist eine Zustellung durch eine persönliche Übergabe nicht möglich, kann der Zusteller gemäß § 181 ZPO (nicht wie das Landgericht ausführt § 181 BGB, LU 2) eine Ersatzzustellung vornehmen. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften. Im vorliegenden Fall hat der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchgeschoben. Damit war sichergestellt, dass der Beklagte Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten konnte. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht - etwa durch Klebeband oder Reißzwecke - an der Wohnungstüre befestigt worden ist (Hessischer VGH, Urteil vom 16.02.1989 - 4 WE 1460/86 - NJW 1990, 150 f.; BFH, Urteil vom 22.07.1980 - VIII R 160/78 - BB 1981, 230; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage 2012, § 181 Rn. 5 m.w.N.). Bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt besteht in der Tat, wie die beiden zitierten Entscheidungen zutreffend wiedergeben, die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen (Hessischer VGH, ebd. Juris Rn. 39; BFH, ebd. Juris Rn. 15). Wird der Benachrichtigungszettel jedoch unter die Haustüre geschoben, besteht diese Gefahr nicht.

11 Der Beklagte hat, insbesondere auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.03.2013 (GA 42, Anlage B 1), keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, warum er den vom Postzusteller unter die Haustüre geschobenen Benachrichtigungszettel nicht zur Kenntnis genommen haben will. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung vorträgt, er habe erstmals am 04.03.2013 Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks mit dem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil erhalten, vermag der Senat diesen Äußerungen nicht zu folgen.

12 Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

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