OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2013-03-20, 3 U 775/12

3 U 775/12Obergericht / III. Zivilkammer20.03.2013

Regest

1. Eine vorbehaltslose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme i.S. des § 640 BGB verstehen. 2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird. Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 18. Februar 2013, 3 U 775/12, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 11. Juni 2012, 4 O 322/09

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 3. Zivilsenat — 3 U 775/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-20

Aktenzeichen: 3 U 775/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0320.3U775.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 281 Abs 1 BGB, § 631 BGB, § 633 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 640 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine vorbehaltslose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme i.S. des § 640 BGB verstehen.

  2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 18. Februar 2013, 3 U 775/12, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 11. Juni 2012, 4 O 322/09

Tenor

  1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

  3. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1 Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) Bezug. Die Kläger haben innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

2 Die Berufung der Kläger war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) zurückzuweisen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.471,85 € festgesetzt.

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