OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, 2013-01-24, 3 W 125/12

3 W 125/12Obergericht / III. Zivilkammer24.01.2013

Regest

Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung an ein Namensstatut ist der Zeitpunkt des namensgebenden Vorganges.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz, 4. Juli 2012, 28 UR III 37/09

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat — 3 W 125/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-24

Aktenzeichen: 3 W 125/12

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2013:0124.3W125.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, § 47 PStG, § 48 PStG, Art 10 Abs 1 BGBEG

Leitsatz

Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung an ein Namensstatut ist der Zeitpunkt des namensgebenden Vorganges.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Koblenz, 4. Juli 2012, 28 UR III 37/09

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Juli 2012 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Berichtigung des Geburtenregisters zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 1) wurde am … 1995 in Deutschland geboren und hält sich seither auch in Deutschland auf. Bei der Anzeige seiner Geburt gegenüber dem Standesamt gaben seine unter einer Aliasidentität auftretenden Eltern an, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Über Ausweisdokumente verfügten sie nicht. Sie gaben ihrem Sohn den Namen „W…“, der so im Geburtenregister eingetragen wurde.

2 Inzwischen steht fest, dass die Eltern türkische Staatsangehörige sind.

3 In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Beteiligte zu 1) die Anweisung des Standesamtes, seinen Namen in der Schreibweise „V...“ einzutragen, weil das türkische Alphabet den Buchstaben „W“ nicht kenne und ihm deshalb durch die Türkei kein türkisches Ausweisdokument ausgestellt werden könne.

4 Das Amtsgericht hat antragsgemäß entschieden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der sie geltend macht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nicht erfüllt seien.

II.

5 1. Die nicht an eine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff FamFG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2), der nach § 2 Abs. 1 der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (GVBl 2008, 321) zuständigen Aufsichtsbehörde des Beteiligten zu 3), folgt aus § 53 Abs. 2 PstG.

6 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Geburtenregister ist nicht unrichtig und deshalb auch nicht zu berichtigen.

7 Nach §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (OLG Hamm, StAZ 1988, 40, 42). Eine solche Unrichtigkeit wiederum folgt aus der Verletzung einer materiell rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift bei Vornahme der Eintragung durch das Standesamt (OLG Düsseldorf: Beschluss vom 11.01.2013; I-3 Wx 241/12, juris).

8 Im hier zu entscheidenden Fall hat das Standesamt bei der Eintragung des Vornamens des Beteiligten zu 1) nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG (a.F.) gegen keinerlei Rechtsvorschriften verstoßen. Das Standesamt hat den von seinen Eltern wirksam bestimmten Namen im Geburtenregister eingetragen. Die Namenswahl durch die Eltern war dabei wirksam, weil auf sie im Hinblick auf deren nicht geklärte Staatsangehörigkeit nach Art. 10 Abs.1 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 EGBGB deutsches Namensrecht Anwendung fand und die Namenswahl danach nicht zu beanstanden war. Dafür, dass die damals vorgenommene Eintragung in ihrer Schreibweise nicht dem wirklichen Willen der Eltern entsprochen hätte, ist nichts ersichtlich.

9 Dass inzwischen die türkische Staatsangehörigkeit der Eltern des Beteiligten zu 1) und damit seine eigene türkische Staatsangehörigkeit erwiesen sind, ändert an der Richtigkeit der Eintragung in das Geburtenregister nichts. Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung an ein Namensstatut ist der namensbegründende Vorgang (Birk in MüKo-BGB, 5. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rn. 25), hier die Namenswahl durch die zur Vornamengebung berechtigten Eltern im Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt und konnte mangels der Vorlage entsprechender Ausweisdokumente sowie der Angabe einer Aliasidentität vom Standesamt in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht auch nicht aufgeklärt werden. Das Standesamt hat die Vornamensgebung für den Beteiligten zu 1) deshalb zutreffend unter Anwendung deutschen Rechts geprüft und bejaht.

10 Die hier für den Beteiligten zu 1) bestehende Problematik wird deshalb nur durch eine Namensänderung nach dem NamÄndG zu lösen sein (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit im Fall eines von der Heimatrechtsordnung nicht anerkannten Namens eines Ausländers OVG Hamburg, StAZ 1985, 45; zur Anwendbarkeit des NamÄndG bei Ausländern i.Ü. vgl. BVerwG, NJW 1973, 957; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Beschluss vom 27.7.1993, 5 B 92.3582).

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