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2 U 644/11•OLG Koblenz 2. Zivilsenat, 2012-05-23, 2 U 644/11
2 U 644/11Obergericht / II. Zivilkammer23.05.2012
Dem Makler steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB als Sekundäranspruch zu, weil sein Auftraggeber, der Grundstückseigentümer, trotz Stellung eines Kaufinteressenten nicht bereit war, sein Anwesen zu veräußern, und dadurch dem Makler ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars entgangen ist. Denn der Auftraggeber wird durch Einschaltung eines Maklers nicht in seiner Entschließungs- oder Abschlussfreiheit beschränkt. Er braucht keine Rücksicht darauf zu nehmen, dass der Makler nur beim Zustandekommen des Hauptvertrages bei Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers seine Maklergebühr erhält.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 12. Mai 2011, 2 O 225/10 nachgehend OLG Koblenz 2. Zivilsenat, 11. Juli 2012, 2 U 644/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-23
Aktenzeichen: 2 U 644/11
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0523.2U644.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 280 BGB, § 652 Abs 1 BGB
Dem Makler steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB als Sekundäranspruch zu, weil sein Auftraggeber, der Grundstückseigentümer, trotz Stellung eines Kaufinteressenten nicht bereit war, sein Anwesen zu veräußern, und dadurch dem Makler ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars entgangen ist. Denn der Auftraggeber wird durch Einschaltung eines Maklers nicht in seiner Entschließungs- oder Abschlussfreiheit beschränkt. Er braucht keine Rücksicht darauf zu nehmen, dass der Makler nur beim Zustandekommen des Hauptvertrages bei Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers seine Maklergebühr erhält.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend LG Mainz, 12. Mai 2011, 2 O 225/10 nachgehend OLG Koblenz 2. Zivilsenat, 11. Juli 2012, 2 U 644/11, Beschluss
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 12. Mai 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25.06.2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I.
2 Der Kläger ist Inhaber eines Maklerbüros und unternahm diverse Verkaufsbemühungen betreffend die von den Beklagten bewohnte Immobilie ...[A]. Die Beklagten hatten zunächst der ...[B] Immobilien GmbH einen Maklerauftrag betreffend die Veräußerung ihrer Immobilie erteilt und diesen später gekündigt, so dass die ...[B] das Objekt als nicht vermittelt am 15.7.2008 deaktiviert und aus dem Internet genommen hatte. Der Kläger besuchte das Anwesen der Beklagten in der Zeit vom 10.11.2008 bis 11.12.2009 mit acht Interessenten und schloss einen Reservierungsvertrag mit einer Kaufinteressentin, nach der diese sich zur Zahlung einer Maklerprovision über 11.000,00 € verpflichtete. Der vorbereitete notarielle Kaufvertrag wurde von den Beklagten nicht unterzeichnet. Es kam auch in der Folgezeit nicht zur Veräußerung der Immobilie der Beklagten.
3 Die Parteien streiten darüber, ob ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ob dem Kläger wegen Nichtzustandekommens des notariellen Kaufvertrages hinsichtlich der Veräußerung des Anwesens der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht.
4 Der Kläger hat beantragt,
5 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.000,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 29.3.2010 zu zahlen; 2. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 837,52 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.4.2010 zu zahlen.
6 Die Beklagten haben beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
9 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Beklagten unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Anträge.
10 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schrift-sätze und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
11 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
12 Das Landgericht hat zunächst zu Recht einen Anspruch auf Mäklerlohn gemäß § 652 BGB abgelehnt. Nach § 652 Abs. 1 BGB entsteht ein Anspruch auf Mäklerlohn, wenn infolge des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers hierzu der Kaufvertrag zustande kommt. Da ein derartiger Kaufvertrag aber nicht zustande gekommen ist und die Beklagten weiterhin die in ihrem Eigentum stehende Immobilie…[A], bewohnen, ist ein (Primär-)Anspruch auf Zahlung eines Maklerhonorars nicht zur Entstehung gelangt.
13 Dem Kläger steht entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch als Sekundäranspruch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu, weil die Beklagten trotz Stellung einer Kaufinteressentin nicht bereit waren, ihr Anwesen zu veräußern und dadurch dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars entgangen ist. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Auftraggeber durch Einschaltung eines Maklers nicht in seiner Entschließungs- oder Abschlussfreiheit beschränkt ist. Er bleibt Herr des Geschäfts. Der Auftraggeber braucht keine Rücksicht darauf zu nehmen, dass der Makler nur beim Zustandekommen des Hauptvertrages bei Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers seine Maklergebühr erhält (BGH, NJW 1967, 1225; Palandt/Sprau; BGB; 71. Aufl. 2012, § 652 Rn. 19). Es ist unerheblich, ob der Kläger mit der Interessentin ...[C] einen Reservierungsvertrag geschlossen hat und diese zum Kauf des Objekts bereit gewesen wäre. Da die Beklagten in ihrer Entschließungs- und Abschlussfreiheit nicht beschränkt waren, fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 BGB. Es liegt keine Vertragsverletzung der Beklagten vor. Es kommt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht darauf an, ob eine Abschlussreife bezüglich des Hauptvertrages vorgelegen hat.
14 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.000,00 € festzusetzen.
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