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10 U 717/11•OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2011-11-03, 10 U 717/11
10 U 717/11Obergericht / Civil Chamber 1003.11.2011
1. Kein Feststellungsinteresse für Recht zum Widerruf eines Versicherungsvertrags, wenn der Kläger sich vorbehalten will, ob widerrufen werden soll oder nicht.(Rn.4) 2. Tarifzuschlag für unterjährige Prämienzahlung bei einem Versicherungsvertrag bedeutet kein Teilzahlungs-/Ratenkreditgeschäft.(Rn.5) 3. Kein Anspruch auf Neuberechnung von Prämien gegen den Versicher.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Trier, 12. Mai 2011, 6 O 301/10 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 23. Januar 2012, 10 U 717/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-03
Aktenzeichen: 10 U 717/11
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1103.10U717.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 256 ZPO, § 499 BGB, VerbrKrG
Kein Feststellungsinteresse für Recht zum Widerruf eines Versicherungsvertrags, wenn der Kläger sich vorbehalten will, ob widerrufen werden soll oder nicht.(Rn.4)
Tarifzuschlag für unterjährige Prämienzahlung bei einem Versicherungsvertrag bedeutet kein Teilzahlungs-/Ratenkreditgeschäft.(Rn.5)
Kein Anspruch auf Neuberechnung von Prämien gegen den Versicher.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend LG Trier, 12. Mai 2011, 6 O 301/10 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 23. Januar 2012, 10 U 717/11, Beschluss
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 2. Januar 2012.
1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
2 Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage auf Feststellung, dass dem Kläger bezüglich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein Widerrufsrecht zustehe, ist unzulässig. Soweit der Kläger bezüglich dieses Versicherungsvertrages eine Neuberechnung der von ihm seit Vertragsbeginn zu zahlenden und gezahlten Prämien begehrt, ist seine Klage unzulässig. Ein derartiger Anspruch steht ihm gegenüber der Beklagten nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, welche die sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebenden Fragen umfassend beantworten, Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
4 Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage das rechtliche Interesse fehlt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass er zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrages berechtigt ist, hätte er diesen Vertrag widerrufen und die entsprechende Leistung verlangen können. Der Umstand, dass der Kläger sich die entsprechende Erklärung noch vorbehalten will und sie davon abhängig machen will, ob sie für ihn nach der von ihm weiterhin erstrebten Neuberechnung der monatlich zu zahlenden Prämien wirtschaftlich günstig ist, stellt kein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar.
5 Zutreffend hat das Landgericht weiterhin festgestellt das der Feststellungsantrag auch unbegründet ist. Ein unbefristetes Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht bestand zur Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni/Juli 2002 noch nicht. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen auch deshalb nicht zusteht, weil auf den zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag die Regelungen zu Verbraucherkreditgeschäften keine Anwendung finden. Dieser Versicherungsvertrag ist kein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 BGB a.F. Tarifzuschläge für unterjährige Zahlungen bedeuten keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub zu den Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift. Die Rechtslage wurde vom Landgericht insoweit umfassend und richtig dargestellt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.
6 Auch ein Anspruch auf Neuberechnung der Prämien und Rückzahlung eines Prämienanteils bei weiterer Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren besteht nicht. Eine solche wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.
7 Soweit der Kläger sich auch in seiner Berufungsbegründung noch auf ein Urteil des Landgerichts Bamberg beruft, das als – soweit ersichtlich – einziges Gericht die Rechtsauffassung des Klägers in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung gestützt hat, so hat die Kammer, welche diese Entscheidung erlassen hatte, von dieser Rechtsprechung inzwischen selbst wieder Abstand genommen und sich ebenfalls der Auffassung angeschlossen, dass die Vorschriften über den Verbraucherkredit auf Versicherungsverträge der vorliegenden Art nicht anwendbar sind.
8 Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 39.500 € festzusetzen.
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