Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, 2012-03-27, 9 Ta 48/12

9 Ta 48/12Arbeitsgericht / Chamber 927.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Ta 48/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: 9 Ta 48/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0327.9TA48.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 120 Abs 4 ZPO, § 127 Abs 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.01.2012, Az.: 5 Ca 757/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

2 Eine weitergehende Herabsetzung der Höhe der monatlichen Raten als diejenige, die das Arbeitsgericht im Rahmen seiner teilweisen Abhilfeentscheidung mit Beschluss vom 24.02.2012 getroffen hat, ist nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat im genannten Beschluss vom 24.02.2012 die Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Einzelnen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und alle nach gegenwärtiger Lage zu berücksichtigenden Abzüge in diese Berechnung eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die weitergehende Abzüge rechtfertigen.

3 Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

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