VG Trier 1. Kammer, 2011-10-11, 1 K 758/11.TR

1 K 758/11.TRVerwaltungsgericht / 1. Kammer11.10.2011

Regest

1. Zum Begriff der Selbsthilfeeinrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG und dessen Anwendung auf eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Frankreich (Société d’assurance mutuelle).(Rn.19) 2. Die Nebentätigkeit eines Beamten als Vertrauensperson einer Selbsthilfeeinrichtung dient dann der Wahrung von Berufsinteressen, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit nicht das Erwerbsinteresse des die Tätigkeit Ausübenden, sondern das Interesse der betroffenen Berufsgruppe an vorteilhaften Leistungsbedingungen im Vordergrund steht.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 1. Kammer — 1 K 758/11.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-11

Aktenzeichen: 1 K 758/11.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2011:1011.1K758.11.TR.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 100 Abs 1 Nr 4 BBG, Art 56 AEUV, Art 57 AEUV

Leitsatz

  1. Zum Begriff der Selbsthilfeeinrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG und dessen Anwendung auf eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Frankreich (Société d’assurance mutuelle).(Rn.19)

  2. Die Nebentätigkeit eines Beamten als Vertrauensperson einer Selbsthilfeeinrichtung dient dann der Wahrung von Berufsinteressen, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit nicht das Erwerbsinteresse des die Tätigkeit Ausübenden, sondern das Interesse der betroffenen Berufsgruppe an vorteilhaften Leistungsbedingungen im Vordergrund steht.(Rn.24)

Orientierungssatz

Selbsthilfeeinrichtungen sind in der Regel ihrer Natur nach nicht darauf angelegt, Gewinne zu erwirtschaften, sondern vielmehr bestrebt, ihre Kosten zu decken, vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - I ZR 20/94 -, GRUR 1997, 927.(Rn.19)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Nebentätigkeit als Repräsentant der Firma ... mit der Aufgabe, im Rahmen von Veranstaltungen des Deutschen Bundeswehrverbandes und des Reservistenverbandes über die Firma ... zu informieren und deren Produkte vorzustellen, für den Kläger gem. § 100 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) genehmigungsfrei ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Das Begehren des Klägers zielt auf die Gestattung, einer Nebentätigkeit nachgehen zu dürfen.

2 Der Kläger ist im Dienste der Beklagten als Regierungsoberinspektor beim Kreiswehrersatzamt ..., Regionalteam ..., tätig. Seine Aufgabe als "Sachbearbeiter Berufsförderungsdienst" (Förderungsberater) bei der dortigen Stellenbörse ist es, ehemaligen Zeitsoldaten Stellen bei privaten Arbeitgebern in der Region zu vermitteln. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit besteht darin, potentielle Arbeitgeber aufzusuchen und bei diesen für die Einstellung ehemaliger Zeitsoldaten zu werben. Die Vermittlungsleistung selbst läuft in der Regel dergestalt ab, dass die Soldaten sich über ein Formular bei der Stellenbörse anmelden und sodann durch den Kläger schriftliche Vermittlungsvorschläge erhalten. Gelegentlich - im Jahr 2011 bisher drei Mal - hält er auch Informationsvorträge vor Soldaten, in denen er die Stellenbörse vorstellt und Ratschläge für Bewerbungen und die Auswertung von Stellenanzeigen erteilt. Bei den Zuhörern handelt es sich zumeist um Soldaten, deren Dienstzeitende naht. Der Kläger hat zur Ausübung seines Dienstes Zugriff auf das Programm BEFIS, welches Personaldaten sowie andere für die Stellenvermittlung relevante Informationen über die zu betreuenden Zeitsoldaten und freiwillig Wehrdienstleistenden enthält. Informationen über geplante Auslandseinsätze der betroffenen Personen sind dort nicht hinterlegt.

3 Am 5. August 2010 sowie erneut in modifizierter Form am 20. Dezember 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit bei der Firma ... Hierbei handelt es sich um eine französische Versicherungsgesellschaft, die spezielle, auf die Bedürfnisse von Angehörigen der Streitkräfte zugeschnittene Versicherungsprodukte anbietet. Besonderen Versicherungsschutz bietet sie für Auslandseinsätze, da auf sog. Kriegsklauseln verzichtet wird. Die Aufgabe des Klägers im Rahmen der Nebentätigkeit soll darin bestehen, bei Veranstaltungen des Deutschen Bundeswehrverbandes und des Reservistenverbandes auf deren Einladung hin die ... zu repräsentieren und ihre Produkte aktiven Berufs- und Zeitsoldaten sowie Reservisten vorzustellen. Gegebenenfalls soll er interessierten Zuhörern einen Kontakt zur ... vermitteln. Kommt daraufhin ein Vertrag zustande, erhält er eine "Miniprovision". Seine Vergütung für die Tätigkeit soll insgesamt maximal 400 Euro pro Monat betragen.

4 Die Beklagte lehnte den Antrag am 2. Februar 2011 unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz ab, da eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Der Kläger nehme umfangreiche Außendiensttätigkeiten wahr und stehe ständig in Kontakt zu Soldaten auf Zeit, insbesondere betreue er Dienststellen und Einheiten, die Soldaten für Auslandseinsätze der Bundeswehr stellten. Letztere seien potentielle Versicherungsnehmer der ... Auch habe der Kläger über das Programm BEFIS Zugriff auf Personaldaten der vom Berufsförderungsdienst betreuten Soldaten. Die vom Kläger avisierte Nebentätigkeit sei daher geeignet, ihn in Widerstreit mit seinen dienstlichen Interessen zu bringen und seine Unparteilichkeit zu beeinflussen. Auch könne nach außen der Eindruck entstehen, dass mit behördlicher Duldung dienstliche und private Interessen vermengt würden. Bereits der Anschein solcher Interessen- und Loyalitätskonflikte müsse vermieden werden.

5 Hiergegen legte der Kläger am 13. Februar 2011 Widerspruch ein. Da sich die geplante Nebentätigkeit in Repräsentationsaufgaben erschöpfe, bedürfe er für ihre Ausübung gem. § 100 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz keiner Genehmigung. Soldaten, die an Auslandseinsätzen teilnähmen, werde vom Deutschen Bundeswehrverband und dessen Standort-Truppenkameradschaften dazu geraten, die Einsatzrisiken bei der ... zu versichern. Soweit er, der Kläger, also auf eine Anfrage des Bundeswehrverbandes hin die ... bei Veranstaltungen vorstelle, trete er nicht als "Werber", sondern lediglich als Repräsentant auf. Auf Grundlage der in seinem Fall vorgetragenen Bedenken müsse die Beklagte auch allen Beamten, die nebenberuflich beispielsweise für die HUK Coburg, die Deutsche Beamten Versicherung DBV und ähnliche Gesellschaften tätig seien, die entsprechende Nebentätigkeit untersagen. Dessen ungeachtet stehe aber auch ein Interessen- und Loyalitätskonflikt nicht zu befürchten. Er, der Kläger, habe nur sehr selten, in etwa fünf bis zehn Fällen pro Jahr, persönlich Kontakt zu Soldaten. Diese wiederum seien fast ausschließlich nicht mehr für Auslandseinsätze eingeplant, da sie sich am Ende ihrer Dienstzeit befänden oder bereits entlassen worden seien. Es handle sich somit um einen Personenkreis, für den die Produkte der ... nicht von Interesse seien. Auch gebe das von ihm dienstlich genutzte Personaldatenprogramm BEFIS keinen Aufschluss darüber, ob und wann ein Soldat an einem Auslandseinsatz teilnehme. Im Ergebnis stelle die Versagung der Genehmigung eine unzulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz sowie seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz dar.

6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. Mai 2011 zurück. Dass der Kläger selten dienstlich Kontakt zu Soldaten habe, reduziere zwar das Risiko der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ändere jedoch nichts daran, dass nach außen der Anschein eines Interessen- und Loyalitätskonflikts entstünde. Daran könne auch ein Hinweis des Klägers bei Veranstaltungen, die er für ... wahrnehme, dass er nicht im Namen der Wehrbereichsverwaltung handle, nichts ändern. Maßgeblich sei, dass ... in Geschäftsverbindung zu Bundeswehr stehe, was bei anderen Versicherungsgesellschaften nicht der Fall sei.

7 Der Kläger hat am 31. Mai 2011 Klage erhoben. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Ausübung der beantragten Nebentätigkeit in der Öffentlichkeit den Anschein von Loyalitäts- und Interessenkonflikten erwecken könne. Die Tatsache, dass ... in Geschäftsverbindung zur Beklagten stehe, stelle keinen Versagungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BBG dar. Auch andere Versicherungsgesellschaften wie die DBV oder die HUK-Coburg stünden in Geschäftsverbindung zur Bundeswehr und böten speziell auf Soldaten zugeschnittene Versicherungsprodukte an. Häufig würden für letztere aktive Soldaten und Beamte der Bundeswehr in Nebentätigkeit als Vertrauensleute oder Vertreter vertrieblich tätig. Auch der Chefrepräsentant der ... in Deutschland sei ein Soldat im Ruhestand, General a. D. ..., bei dem schon aufgrund des Namenszusatzes "a. D." für jedermann ersichtlich sei, dass er Angehöriger der Bundeswehr sei. Beim Kläger hingegen könne, wenn er für ... tätig werde, seine Beamteneigenschaft nur durch Zufall zutage treten. Die Tatsache, dass die Beklagte in diesem und anderen Fällen die Nebentätigkeit genehmigt habe, dem Kläger eine solche Genehmigung aber versage, begründe einen Gleichheitsverstoß, der nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei und somit in eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bewirke.

8 Der Kläger beantragt,

9 festzustellen, dass die Nebentätigkeit als Repräsentant der Firma ... mit der Aufgabe, im Rahmen von Veranstaltungen des Deutschen Bundeswehrverbandes und des Reservistenverbandes über die Firma ... zu informieren und deren Produkte vorzustellen, für den Kläger gem. § 100 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) genehmigungsfrei ist,

10 hilfsweise

11 unter Abänderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 2. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 3. Mai 2011 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit zu erteilen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt die Beklagte aus, dass der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vor demselben Personenkreis nach außen in Erscheinung trete wie er es im Rahmen der gewünschten Nebentätigkeit täte. Da er als Förderungsberater auch Vorträge vor aktiven Soldaten halte, beschränkten sich seine Kontakte zu Soldaten nicht auf fünf bis zehn Fälle pro Jahr. Außerdem verfolgten sowohl die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten, als auch die beantragte Nebentätigkeit dasselbe Ziel, nämlich die Existenz und Versorgung der Soldaten nach dem Ende ihrer Dienstzeit sicherzustellen. Nach außen sei daher eine klare Trennung der jeweiligen Interessen nicht möglich. Hierdurch könne in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass neben dem Deutschen Bundeswehrverband auch die Bundeswehr die vom Kläger wahrgenommenen Veranstaltungen für die ... und die dort präsentierten Vorsorgeprodukte unterstütze. Ferner könne sein Zugriff auf das Personalwirtschaftssystem BEFIS den Kläger in Konflikt mit seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bringen. Ein Gleichheitsverstoß liege in der Untersagung der Nebentätigkeit nicht, da zwar durchaus anderen Mitarbeitern die Aufnahme einer Nebentätigkeit - auch bei Versicherungsgesellschaften - gestattet würde, aber eben nicht wenn diese vergleichbare Dienstposten wie der Kläger innehätten. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte sei daher nicht gegeben. Auch andere Grundrechte des Klägers würden durch die Versagung der Genehmigung nicht in unverhältnismäßiger Art und Weise eingeschränkt, da das öffentliche Interesse an unparteiischer Amtsführung, dem der Kläger als Beamter verpflichtet sei (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz), sein privates Interesse an der Mehrung seiner Einkünfte überwiege.

15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Personalakte des Klägers verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, insbesondere ist sie als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO statthaft. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtslage, da die Beklagte das von ihm behauptete Recht zur genehmigungsfreien Ausübung einer Nebentätigkeit bestreitet, er mithin disziplinarische Folgen zu fürchten hat, wenn er sich ihrer Rechtsauffassung nicht beugt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 43 Rn. 23 f.).

17 Auch das nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i. V. m. §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Im Widerspruchsverfahren, das die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit zum Gegenstand hatte, war die Frage der Genehmigungsfreiheit inzident enthalten. Einer vorherigen Genehmigung bedürfen nämlich nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), geändert durch Art. 11 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) entgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 BBG abschließend genannten. Auf den Aspekt, dass die von ihm avisierte Nebentätigkeit genehmigungsfrei gem. § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG sei, hatte der Kläger auch in der Widerspruchsbegründung hingewiesen. Eine vorherige behördliche Befassung mit der hier zu entscheidenden Problematik hat somit stattgefunden.

18 Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet. Die vom Kläger geplante Nebentätigkeit als Repräsentant der Firma ... bedarf auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG keiner Genehmigung. Danach sind Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten nicht genehmigungspflichtig. Die Nebentätigkeit in einer Selbsthilfeeinrichtung ist vor ihrer Aufnahme gem. § 100 Abs. 2 S. 1 BBG der Dienstbehörde lediglich anzuzeigen, soweit für sie ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird.

19 Die Firma ... ist eine solche Selbsthilfeeinrichtung der Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG. Hierunter sind berufsständisch getragene und orientierte Unternehmen zu verstehen, deren Unternehmenszweck darauf gerichtet ist, Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch eine Beschränkung auf diese Berufsgruppe besonders vorteilhafte Bedingungen, beispielsweise für Kredite, Einkäufe oder auch Versicherungen anzubieten (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2008, § 66 Rn. 22). Ohne Rücksicht auf ihre konkrete Rechtsform müssen sie sich jedenfalls in einer dem Genossenschaftsgedanken verwandten Art wirtschaftlich betätigen, d. h. die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zum Ziel haben (vgl. § 1 Genossenschaftsgesetz - GenG -). Selbsthilfeeinrichtungen sind in der Regel ihrer Natur nach nicht darauf angelegt, Gewinne zu erwirtschaften, sondern vielmehr bestrebt, ihre Kosten zu decken (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - I ZR 20/94 -, GRUR 1997, 927).

20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die ... ist eine französische Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit (Société d'assurance mutuelle à cotisations variables régie par le Code des assurances). Als solche darf sie von Gesetzes wegen keine kommerziellen Zwecke verfolgen (Art. L322-26-1 Code des assurances). Alle Einnahmen, die ... erzielt, werden reinvestiert. Ihr Unternehmensziel ist es, Leistungen zu möglichst niedrigen Beitragssätzen anzubieten. Auf ihrer Internetseite betont die ... den Gedanken der Solidarität, der ihrer Arbeit zugrunde liege ("Tous les bénéfices sont réinvestis dans le groupe et permettent d'assurer à chacun une couverture efficace à un coût optimum. L'esprit de solidarité, connu comme étant une valeur militaire, inspire son activité au quotidien", vgl. www.agpm.fr/le-groupe-agpm/le-groupe-agpm.php, 16.11.2011). In genossenschaftsähnlicher Form bündelt die ... somit durch ihre Spezialisierung auf Angehörige der Streitkräfte deren Interessen und kann auf diese Weise für ihre Mitglieder Vorteile erwirtschaften, ohne selbst als Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgerichtet zu sein. Ferner wird das Unternehmen von Personen geführt, die zur Gruppe der Begünstigten gehören. Soweit ersichtlich, haben alle Vorstandsmitglieder einen militärischen Dienstgrad, sind also Angehörige der französischen Streitkräfte.

21 Die Einordnung der ... als Selbsthilfeeinrichtung wird gestützt von dem Umstand, dass sie auf der Internetseite der Förderungsgesellschaft des Deutschen Bundeswehr Verbandes mbH als Partner im Bereich Risikovorsorge empfohlen wird (www.foeg.de, 16.11.2011). Dort sind für jeweils andere Versicherungsbereiche u. a. die Continentale Krankenversicherung a. G., die DBV Deutsche Beamtenversicherung AG und die Nürnberger Versicherungsgruppe aufgeführt. Diese werden von der Beklagten im Rahmen der Anwendung der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsbestimmungen nach dem insoweit unbestrittenen Klägervortrag regelmäßig als Selbsthilfeeinrichtungen behandelt (Bl. 32 Beiakte). Die Nürnberger und die DBV sind auch auf der Internetseite des Deutschen Beamtenwirtschaftsrings e. V. als "Selbsthilfeeinrichtung" aufgeführt (www.dbw-online.de/anfragen_dbw_online, 16.11.2011; siehe ferner die beispielhafte Aufzählung von Selbsthilfeeinrichtungen in Seeck/Stotz/Zander, PdK LBG SH, Stand: Juni 2006, § 82 Erl. 3.6).

22 Soweit, wie gesehen, der ... vergleichbare deutsche Unternehmen zu den Selbsthilfeeinrichtungen im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG gezählt werden, darf ihr nach europarechtlichen Grundsätzen ohne zwingenden Grund keine schlechtere Behandlung zuteil werden als diesen. Gem. Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Untersagt sind danach sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierungen. Das Gleiche gilt im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, die wegen der von ... in Bonn eingerichteten Repräsentanz vorliegend ebenfalls in Betracht kommt (zur Abgrenzung zwischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Versicherungswesen siehe Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen - Freier Dienstleistungsverkehr und Allgemeininteresse im Versicherungswesen, 2000/C 43/03, ABl. EG 2000 C 43/05). Nach Art. 62, 54 AEUV sind Gesellschaften den natürlichen Personen gleichgestellt, sofern sie einen Erwerbszweck verfolgen. Hierfür genügt die wirtschaftliche Betätigung, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. A., AEUV Art. 54 Rn. 3).

23 Die ... ist eine französische Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Toulon. Seit 2009 bietet sie ihre Vorsorgeprodukte auch in Deutschland an und unterhält ein Repräsentationsbüro in Bonn. Sie ist somit grenzüberschreitend tätig. Der Abschluss von Versicherungsverträgen ist eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEUV (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - Rs. 220/83, NJW 1987, 572). Soweit der Organisationsgrad des Bonner Repräsentationsbüros dergestalt ist, dass die ... in stabiler und kontinuierlicher Weise ihre Versicherungstätigkeit auch von Deutschland aus ausübt (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94, Gebhard -, Slg. 1995, I-4165), ist die - gegenüber der Dienstleistungsfreiheit vorrangige - Niederlassungsfreiheit einschlägig. Die ... kann sich auch als juristische Person auf die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit berufen. Sie darf zwar von Gesetzes wegen keinen eigenen Unternehmensgewinn erwirtschaften, agiert aber gleichwohl wirtschaftlich im Interesse der Vermögensmehrung ihrer Mitglieder. Es greift vorliegend weder die Bereichsausnahme des Art. 62, 51 AEUV für Tätigkeiten, die mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden sind, noch bestehen für den Versicherungsmarkt für Soldaten Sonderregeln aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 62, 52 Abs. 1 AEUV, die eine unterschiedliche Behandlung deutscher und anderer Versicherungsanbieter aus dem EU-Ausland bei der Einstufung als Selbsthilfeeinrichtung rechtfertigen könnten.

24 Die vom Kläger für ... auszuübende Nebentätigkeit dient auch der Wahrung von Berufsinteressen. Diese muss in allen Fällen des § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG unmittelbar Zweck und Folge der Nebentätigkeit sein (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2008, § 66 Rn. 20a). Anders als eine Gewerkschafts- oder Verbandstätigkeit zielt die Tätigkeit in einer Selbsthilfeeinrichtung nicht auf die Gestaltung der Beschäftigungsbedingungen ab, sondern kann nur dem Interesse an der vorteilhaften Gestaltung bestimmter Angebote dienen. Der Wahrung von Berufsinteressen dient die Tätigkeit in einer Selbsthilfeeinrichtung also nur, wenn sie unmittelbar die Wahrung des Interesses der Berufsgruppe an vorteilhaften Bedingungen der Leistungs- und Warenangebote zum Gegenstand hat, nicht hingegen, wenn sie zur verwaltungsmäßigen, kaufmännischen und technischen Ausführung des Geschäftsbetriebs gehört (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2008, § 66 Rn. 23).

25 Unterschiedlich wird die Tätigkeit von "Vertrauensleuten" bewertet. Hierunter sind Vertreter von Selbsthilfeeinrichtungen zu verstehen, die im Bereich der Kundenberatung und Vertragsvermittlung, üblicherweise gegen Provision, tätig sind.

26 Gegen die Befreiung der Vertrauensleute von der Genehmigungspflicht wird teils eingewandt, die Tätigkeit von Werbern und Vertrauensleuten diene in erster Linie eigenen Erwerbsinteressen. Ferner gehörten akquisitorische und vertragsvermittelnde Tätigkeiten zur kaufmännischen Ausführung des Geschäftsbetriebs. Es handle sich hierbei um eine Tätigkeit für eine und nicht in einer Selbsthilfeeinrichtung. Ferner bestehe gerade bei der Vermittlung von Verträgen ein echter Wettbewerb zwischen den Angehörigen der freien Berufe und den Vertrauensleuten in Selbsthilfeeinrichtungen (Wagner, Nicht genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten des Beamten, NVwZ 1989, 515, 519; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2008, § 66 Rn. 23a).

27 Dem ist entgegen zu halten, dass nicht allein die Tatsache der Entgeltlichkeit eine Tätigkeit aus dem Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG herausfallen lassen kann. Andernfalls verbliebe für die Anzeigepflicht nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BBG sinnvoll kein Raum. Wird mit der Nebentätigkeit ein eigenes Erwerbsinteresse verfolgt, muss dies also unschädlich sein, soweit zugleich im Schwerpunkt die Interessen der Selbsthilfeeinrichtung und ihrer Mitglieder wahrgenommen werden. Dass Vertrauensleute im Wettbewerb mit privaten Versicherungsvertretern stehen können, sagt im Übrigen nichts darüber aus, ob die Tätigkeit dieser Vertrauensleute der Wahrung von Berufsinteressen dient. Vielmehr entspricht es gerade dem Konzept der Selbsthilfeeinrichtung und dient damit auch dem Interesse der Berufsgruppe, dass die Vertragsvermittlung und Mitgliederwerbung nicht über private Makler mit vielfach intransparenten eigenen Vertragsbeziehungen erfolgt, sondern über Angehörige der eigenen Berufsgruppe.

28 Abzustellen ist im Ergebnis also darauf, ob bei einer bestimmten Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Erwerbsinteresse des die Tätigkeit Ausübenden oder das Interesse der Berufsgruppe an vorteilhaften Leistungsbedingungen im Vordergrund steht.

29 Letzteres ist vorliegend der Fall. Die vom Kläger beantragte Nebentätigkeit gleicht zwar insofern der Tätigkeit einer Vertrauensperson im oben beschriebenen Sinne, als er ausweislich seines Antrags auf Nebentätigkeit vom 5. August 2010 bei Gelegenheit seiner Vortragstätigkeit interessierten Zuhörern einen Kontakt zur ... vermitteln und im Fall eines darauf folgenden Vertragsschlusses auch eine "Miniprovision" erhalten soll. Der Tätigkeit liegt somit zumindest auch eine eigene Erwerbsmotivation des Klägers zugrunde. Ein Unterschied zur Tätigkeit eines "typischen" Vertrauensmannes besteht aber insofern, als der Kläger keine Individualberatung anbieten, sondern nur allgemein im Rahmen von Vorträgen über ... informieren soll, wenn der Deutsche Bundeswehrverband ihn hierzu einlädt. Die Förderungsgesellschaft des Deutschen Bundeswehr Verbandes mbH hat ein Kooperationsabkommen mit ... geschlossen und möchte alle Bundeswehrangehörigen über die Versicherungsmöglichkeiten bei ... und die Vertragskonditionen informieren. Es ist für Soldaten, die für einen Auslandseinsatz vorgesehen sind, von großem Interesse, darüber aufgeklärt zu werden, wie sie sich und ihre Angehörigen gegen die Risiken eines solchen Einsatzes absichern können. Letztlich nützt es auch der ... in ihrer Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtung und damit allen Mitgliedern derselben, wenn neue Mitglieder geworben und Lasten auf möglichst viele Beitragszahler verteilt werden können. Die vom Kläger wahrzunehmende Aufgabe dient mithin ungeachtet seiner - zumindest partiell - eigennützigen Motivation unmittelbar der Wahrung der Berufsinteressen der Bundeswehrangehörigen.

30 Auch seiner Anzeigepflicht nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BBG ist der Kläger nachgekommen. Mit Schreiben vom 5. August, 20. Dezember und zuletzt vom 6. Februar 2011 hat er gegenüber der Beklagten seine Absicht bekundet, einer Nebentätigkeit als Repräsentant der Firma ... nachzugehen.

31 Schließlich steht der Ausübung der Nebentätigkeit durch den Kläger auch nicht der Versagungsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2011 entgegen. Zwar hat die Beklagte dem Kläger mit besagtem Bescheid die Genehmigung der Nebentätigkeit verweigert. Dieser Bescheid war jedoch, da er die Versagung einer Genehmigung nach § 99 Abs. 2 BBG zum Inhalt hatte, aufgrund der - nunmehr gerichtlich festgestellten - Genehmigungsfreiheit der begehrten Nebentätigkeit gegenstandslos. Spätestens mit vorliegendem Urteil hat sich der Bescheid somit gem. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und ist unwirksam.

32 Der Versagungsbescheid war schließlich auch nicht einer Umdeutung in die Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach § 100 Abs. 4 BBG zugänglich, da die Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG voraussetzt, dass die Behörde einen anderen Verwaltungsakt rechtmäßig hätte erlassen können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit setzt nach § 100 Abs. 4 BBG voraus, dass der Beamte bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt. Eine tatsächliche Pflichtverletzung hat die Beklagte aber nicht gerügt, sondern stets nur die Besorgnis des Anscheins einer Interessenkollision. Eine solche Besorgnis wäre zur Untersagung nach § 100 Abs. 4 BBG aber nicht genügend (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2008, § 66 Rn. 25 f.; Battis, BBG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 100 Rn. 17).

33 Da der Kläger somit bereits im Hauptantrag obsiegt, erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag.

34 Die Kosten sind gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

35 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

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