OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2011-09-15, 12 W 493/11

12 W 493/11Obergericht / Civil Chamber 1215.09.2011

Regest

Die Streitverkündung nach § 66 Abs. 1 ZPO ist in aller Regel wegen der darin liegenden Drohung mit einer Rückgriffsforderung ein ausreichender Grund, dem Streitverkünder beizutreten. Ein ausreichender Grund ist nicht vorhanden, wenn die Drohung ersichtlich nicht ernst gemeint ist. Außerdem soll Voraussetzung eines Beitritts ein schlüssiges Vorbringen des Streitverkünders zu der angekündigten Rückgriffsforderung sein. Jedenfalls bedarf es keiner weiteren Begründung des in dieser Vorschrift geforderten rechtlichen Interesses des Streitverkünders am Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Schlüssigkeit seines Vorbringens gegeben ist.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 27. Juli 2011, 8 O 4/10, Zwischenurteil

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 12. Zivilsenat — 12 W 493/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-15

Aktenzeichen: 12 W 493/11

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0915.12W493.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die Streitverkündung nach § 66 Abs. 1 ZPO ist in aller Regel wegen der darin liegenden Drohung mit einer Rückgriffsforderung ein ausreichender Grund, dem Streitverkünder beizutreten. Ein ausreichender Grund ist nicht vorhanden, wenn die Drohung ersichtlich nicht ernst gemeint ist. Außerdem soll Voraussetzung eines Beitritts ein schlüssiges Vorbringen des Streitverkünders zu der angekündigten Rückgriffsforderung sein. Jedenfalls bedarf es keiner weiteren Begründung des in dieser Vorschrift geforderten rechtlichen Interesses des Streitverkünders am Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Schlüssigkeit seines Vorbringens gegeben ist.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 27. Juli 2011, 8 O 4/10, Zwischenurteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27.07.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Landgericht hat den Beitritt des Streithelfers auf der Seite der Klägerin zu Recht zugelassen.

3 Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei beitreten. Das rechtliche Interesse des Streithelfers ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Klägerin ihm den Streit verkündet hat. Die Streitverkündung ist in aller Regel wegen der darin liegenden Drohung mit einer Rückgriffsforderung ein ausreichender Grund, dem Streitverkünder beizutreten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 74 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 74 Rn. 3; Münchener Kommentar ZPO/Schultes, 3. Aufl., § 74 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 74 Rn. 3; aA Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rn. 5).

4 Ein Fall, in dem ausnahmsweise in Betracht kommt, nach einer Streitverkündung den Beitritt auf der Seite des Streitverkünders nicht zuzulassen, liegt nicht vor.

5 Die Zulässigkeit eines Beitritts auf der Seite des Streitverkünders wird verneint, wenn die Drohung mit einer Rückgriffsforderung ersichtlich nicht ernst gemeint ist (Stein/Jonas/Bork, a. a. O.). Es besteht kein Zweifel, dass die Ankündigung der Klägerin, gegebenenfalls an den Streithelfer geleistete Zahlungen zurückzufordern, ernst gemeint ist.

6 Außerdem soll Voraussetzung eines Beitritts ein schlüssiges Vorbringen des Streitverkünders zu der angekündigten Rückgriffsforderung sein (Stein/Jonas/Bork, a. a. O.). In diesem Sinn ist wohl auch der Verweis darauf zu verstehen, dass die Streitverkündung nicht "grundlos" sein dürfe (OLG Köln OLGR 2005, 219; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 74 Rn. 2). Gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin zu der angekündigten Rückzahlungsforderung bestehen keine Bedenken. Sollte sich in dem Rechtsstreit gegen die Beklagte herausstellen, dass der Schaden geringer ist als im Zeitpunkt der Zahlung an den Streithelfer angenommen, kommt durchaus eine Rückforderung in Betracht. Eine vergleichsweise Regelung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Streithelfer, die einen Verzicht auf die Rückforderung eines eventuell zuviel gezahlten Betrages beinhaltet, ist nicht erkennbar. Die …[A] GmbH hat zwar in ihrem Bericht an die Klägerin vorgeschlagen, "vergleichsweise" einen Zeitwertschaden von 12.915,05 € anzuerkennen. Dass es auf der Basis dieses Vorschlags dann zu einer abschließenden Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Streithelfer gekommen ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Klägerin ist lediglich zu entnehmen, dass sie nach dem Bericht der …[A] GmbH den dort genannten Schadensbetrag an den Streithelfer gezahlt hat. Dass diese Zahlung nicht als abschließend angesehen wurde, zeigt der weitere Rechtsstreit, in dem der Streithelfer weiteren Schadensersatz über die 12.915,05 € hinaus fordert.

7 Bleibt es damit dabei, dass die Streitverkündung den Beitritt des Streithelfers auf der Seite der Klägerin rechtfertigt, bedarf es keiner weiteren Begründung des in § 66 Abs. 1 ZPO bezeichneten rechtlichen Interesses.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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