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10 U 1258/10•OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2011-07-11, 10 U 1258/10
10 U 1258/10Obergericht / Civil Chamber 1011.07.2011
1. Eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen begründet mangels Kausalität keine Haftung von Versicherer oder Agent, wenn das rote Kennzeichen beim Schadensfall (Brand) nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt worden war, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mit dem Kennzeichen im Sinne von Nr. I 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk "versehen" war. 2. Der Klageantrag, im Fall der angestrebten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des erstrangig beantragten Betrags zu verurteilen, bei Klageabweisung aber nur über den erstrangig beantragten Betrag zu entscheiden, ist hinsichtlich der angestrebten weitergehenden Verurteilung unzulässig und begründet insoweit keine Rechtshängigkeit. Die angestrebte weitergehende Verurteilung ist bei Abweisung der Klage beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da insoweit keine Entscheidung begehrt wird. Bei stattgebender Entscheidung wäre die angestrebte weitergehende Verurteilung ebenfalls abzulehnen; ihre Berücksichtigung beim Streitwert bleibt offen. Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 26. Mai 2011, 10 U 1258/10, Beschluss vorgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 4. April 2011, 10 U 1258/10, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 30. September 2010, 16 O 519/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-11
Aktenzeichen: 10 U 1258/10
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0711.10U1258.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Nr 1 AKB, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 39 Abs 1 GKG, § 45 Abs 1 S 2 GKG
Eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen begründet mangels Kausalität keine Haftung von Versicherer oder Agent, wenn das rote Kennzeichen beim Schadensfall (Brand) nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt worden war, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mit dem Kennzeichen im Sinne von Nr. I 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk "versehen" war.
Der Klageantrag, im Fall der angestrebten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des erstrangig beantragten Betrags zu verurteilen, bei Klageabweisung aber nur über den erstrangig beantragten Betrag zu entscheiden, ist hinsichtlich der angestrebten weitergehenden Verurteilung unzulässig und begründet insoweit keine Rechtshängigkeit. Die angestrebte weitergehende Verurteilung ist bei Abweisung der Klage beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da insoweit keine Entscheidung begehrt wird. Bei stattgebender Entscheidung wäre die angestrebte weitergehende Verurteilung ebenfalls abzulehnen; ihre Berücksichtigung beim Streitwert bleibt offen.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 26. Mai 2011, 10 U 1258/10, Beschluss vorgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 4. April 2011, 10 U 1258/10, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 30. September 2010, 16 O 519/09, Urteil
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001 € festgesetzt.
1 Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist lediglich mit dem Wert des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Teils der von der Klägerin behaupteten Forderung zu bemessen. Eine Zusammenrechnung mit dem im Wege des „Hilfsantrags“ in den Rechtsstreit eingeführten Restbetrag der Gesamtforderung von 33.999 € findet nicht statt, da hierüber eine Entscheidung nicht ergangen ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) und im vorliegenden Verfahren auch nicht ergehen konnte. Die von der Klägerin gewählte Art der Antragstellung, mit welcher bezweckt wird, letztlich ohne Einsatz der erforderlichen Kosten eine zusprechende Entscheidung über die gesamte behauptete Forderung zu erhalten, ist nach Auffassung des Senats unzulässig. Die geltend gemachten Forderungen stehen nicht in einem Eventualverhältnis zueinander, d. h. die Klägerin begehrt nicht entweder die mit dem Hauptantrag oder die mit dem Hilfsantrag begehrte Forderung, sondern sie will grundsätzlich in diesem Prozess eine ihr positive Entscheidung über den gesamten von ihr behaupteten Anspruch. Für den Fall einer ihr negativen Entscheidung will sie sich demgegenüber die Möglichkeit offen halten, den Rest der Forderung in erneuten (Teil-)Verfahren geltend zu machen. Auch bei positiver Spruchreife der 5.001 € wäre deshalb allein hierüber zu entscheiden, weiteres nicht wirksam anhängig.
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