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10 U 709/10•OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2010-10-28, 10 U 709/10
10 U 709/10Obergericht / Civil Chamber 1028.10.2010
1. Die Pfändung eines künftigen Anspruchs aus einer Lebensversicherung steht jedenfalls dann und insoweit nicht einer Änderung des Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer entgegen, wenn die Pfändung auf einen Betrag begrenzt ist, der geringer als die tatsächliche Versicherungsleistung ist. Über den Betrag, der über die mit der Pfändung geltend gemachten Forderung hinausgeht, kann der Pfändungsschuldner auch hinsichtlich des Bezugsrechts aus seiner Lebensversicherung weiter verfügen.(Rn.4) 2. Die durch einen Betreuer vorgenommene Erklärung eines Versicherten zur Änderung des Bezugsrechts ist auch dann wirksam, wenn sie nicht dem Interesse des Betreuten entspricht, soweit der Betreuer seine Vertretungsmacht nicht offen erkennbar und evident mißbraucht.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 12. Mai 2010, 4 O 174/09, Urteil nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 6. Dezember 2010, 10 U 709/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 10 U 709/10
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1028.10U709.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 VVG, § 1896 BGB, § 1902 BGB
Die Pfändung eines künftigen Anspruchs aus einer Lebensversicherung steht jedenfalls dann und insoweit nicht einer Änderung des Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer entgegen, wenn die Pfändung auf einen Betrag begrenzt ist, der geringer als die tatsächliche Versicherungsleistung ist. Über den Betrag, der über die mit der Pfändung geltend gemachten Forderung hinausgeht, kann der Pfändungsschuldner auch hinsichtlich des Bezugsrechts aus seiner Lebensversicherung weiter verfügen.(Rn.4)
Die durch einen Betreuer vorgenommene Erklärung eines Versicherten zur Änderung des Bezugsrechts ist auch dann wirksam, wenn sie nicht dem Interesse des Betreuten entspricht, soweit der Betreuer seine Vertretungsmacht nicht offen erkennbar und evident mißbraucht.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend LG Mainz, 12. Mai 2010, 4 O 174/09, Urteil nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 6. Dezember 2010, 10 U 709/10, Beschluss
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 6. Dezember 2010.
1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2 Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag ihres verstorbenen Vaters, des Versicherungsnehmers A, nicht zu, da ihre Einsetzung als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers durch dessen Betreuer wirksam widerrufen wurde. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
4 Entgegen der Auffassung der Berufung stand der Änderung des Bezugsrechts die von den Klägern ausgebrachte Pfändung nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hierzu ausgeführt, dass das Pfändungspfandrecht das Recht des Schuldners und damit auch dessen Gestaltungsrechte nur in dem zur Zeit der Pfändung bestehenden Umfang in Höhe der für die Befriedigung benötigten Beträge ergreifen kann. Damit wurde das Widerrufs- bzw. Änderungsrecht hinsichtlich der Differenz zwischen der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegenden Vollstreckungsforderung und der Versicherungsleistung von der Pfändung nicht umfasst. Die entgegenstehende Auffassung der Berufung vermag nicht zu überzeugen.
5 Zutreffend ist zwar, dass das Pfandrecht die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfasst und für den Fall, dass sich aus dem Pfändungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung ergibt, die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers auch dann in voller Höhe gepfändet wird, wenn sich die titulierte Forderung auf einen geringeren Betrag beläuft (BGH NJW 75, 738; 86, 977; 01, 2178). Demgegenüber bedeutet eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers regelmäßig nur eine Teilpfändung (BGH NJW 75, 738). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts O vom 28. Januar 2008 (Bl. 24 bis 26 d. A.) spricht die Pfändung aus „wegen der … Forderung(en) in Höhe von insgesamt 3.864,47 € …“. Weiter enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Formulierung „Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.“ Aus diesen Einschränkungen ergibt sich, dass eine Pfändung nur insoweit ausgebracht wurde, soweit ein Titel der Kläger gegen Herrn A, den Versicherungsnehmer des Beklagten, bestand.
6 Die ausgebrachte Pfändung stand daher der Änderung des Bezugsrechts nicht entgegen. Bedenken an der Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung zu Lasten der Kläger ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den Berufungsvortrag, für eine Bezugsrechtsänderung sei eine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich gewesen und die Änderung hätte nicht dem Interesse des Versicherungsnehmers entsprochen.
7 Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt, warum es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der von dem Betreuer des Versicherungsnehmers vorgenommenen Änderung der Bezugsberechtigung zu Lasten der Kläger und zugunsten der Nebenintervenientin bedurfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, gegen die von der Berufung keine neuen Einwände vorgetragen werden.
8 Gründe für eine Unwirksamkeit der von dem Betreuer des Versicherungsnehmers erklärten Änderung der Person des Bezugsberechtigten sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere wäre die Erklärung des Betreuers zur Änderung des Bezugsrechts selbst dann nicht unwirksam, wenn sie nicht dem Interesse des Betreuten entsprochen hätte. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich innerhalb seines Aufgabenkreises. Der Betreuer hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Einschränkung seiner Befugnisse im Innenverhältnis, wie sie durch die Bezugnahme auf das Wohl des Betreuten und die Rücksichtnahme auf dessen Wünsche zum Ausdruck gebracht werden in § 1901 Abs. 1 und 2 BGB, gilt nicht für den Umfang der Vertretungsmacht (Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1902 Rdnr. 1). Lediglich ein für den Beklagten offen erkennbarer und evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer könnte gegebenenfalls eine andere Bewertung rechtfertigen. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, da in dem Widerruf der Bezugsberechtigung der Kinder zugunsten eines Bezugsrechts der Mutter des Versicherungsnehmers kein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht des Betreuers des Versicherungsnehmers für den Versicherer gesehen werden kann.
9 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 25.437 € festzusetzen.
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