Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, 2010-08-03, 3 Sa 144/10

3 Sa 144/10Arbeitsgericht / 3. Kammer03.08.2010

Regest

Einzelfallbezogene Ausführungen zu einem in einem Vergleich geregelten Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers (hier verneint, da keine der im Vergleich geregelten Alternativen für einen Wiedereinstellungsanspruch eingetreten sind).(Rn.51) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 14. Oktober 2009, 1 Ca 902/09, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Sa 144/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-03

Aktenzeichen: 3 Sa 144/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0803.3SA144.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 779 Abs 1 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Einzelfallbezogene Ausführungen zu einem in einem Vergleich geregelten Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers (hier verneint, da keine der im Vergleich geregelten Alternativen für einen Wiedereinstellungsanspruch eingetreten sind).(Rn.51)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 14. Oktober 2009, 1 Ca 902/09, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.10.2009 - Az: 1 Ca 902/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bestand bis zum 31.03.2008 ein Arbeitsverhältnis. Unter Bezugnahme auf § 7 - Wiedereinstellungsanspruch - des Vergleiches, dessen Inhalt und Zustandekommen in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.12.2007 - 8 Ca 1810/07 - (Bl. 24 ff. d.A.) festgestellt wurde (folgend: Vergleich), begehrt der Kläger von der Beklagten zu 1 die Wiedereinstellung sowie darauf aufbauend im Rahmen von unechten Hilfsanträgen von allen drei Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von Vergütungen und Vertragsstrafen. Das erstinstanzliche Zahlungsbegehren des Klägers bezog sich auf die Zeit bis einschließlich Juni 2009. Im Berufungsverfahren macht der Kläger darüber hinausgehend Vergütungs- und Vertragsstrafenansprüche für die Zeit bis einschließlich Mai 2010 geltend.

2 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.10.2009 - 1 Ca 902/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 142 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 02.03.2010 dem Kläger zugestellte Urteil vom 14.10.2009 - 1 Ca 902/09 - hat der Kläger am 30.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 02.06.2010 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - mit dem Schriftsatz vom 02.06.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.06.2010 (Bl. 173 ff. d.A.) verwiesen.

3 Dort bringt der Kläger u.a. vor:

4 Es sei die (den Wiedereinstellungsanspruch begründende) Tatbestandsalternative des "Übernehmens" durch eine in § 7 Abs. 4 des Vergleichs genannte Gesellschaft gegeben. Die Beklagten zu 2 und 3 seien mittelbar an der R. AG beteiligt. Die R. AG sei eine in § 7 Abs. 4 des Vergleichs genannte Gesellschaft. Die R. AG sei spätestens zum 01.04.2009 eine solche Gesellschaft, da die Beklagte zu 1 an ihr seit diesem Zeitpunkt Anteile halte. Die Beklagte zu 1 habe wiederum unstreitig (- was zutrifft -) die Beklagten zu 2 und 3 als Alleingesellschafter. Diese Gesellschaft habe das Restaurant "R." auch im Sinne des Vergleichs "übernommen". Die in § 7 Abs. 5 des Vergleichs enthaltene Formulierung beziehe sich nicht auf eine Gesellschaft, sondern auf ein Restaurant. Das Wort Restaurant beschreibe dabei eine bestimmte Art eines Betriebes. Damit stehe fest, dass § 7 Abs. 5 des Vergleichs eine bestimmte Art der Betriebsübernahme regele.

5 Aus den von ihm auf den Seiten 7 und 8 der Berufungsbegründung genannten Gründen ist der Kläger der Auffassung, dass ein Betriebsinhaberwechsel im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 des Vergleichs auch dort vorliege, wo derselbe Inhaber zunächst keine Beklagten-Gesellschaft gewesen sei und sodann durch einschlägige Beteiligung zur Beklagten-Gesellschaft werde. Dem Fall des Inhaberwechsels sei insoweit der Fall des "Charakterwechsels" gleichzustellen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass § 7 Abs. 5 über den Verweis auf § 7 Abs. 4 des Vergleichs sehr wohl (auch und zumindest teilweise) einen Fall der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung regele. Soweit es um die Frage gehe, ob auf den Eintritt der tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung abzustellen sei oder auf den Zeitpunkt des Übergangs der Leitungsmacht hinsichtlich der zeitlichen Grenze des § 7 Abs. 1 des Vergleichs kann nach Ansicht des Klägers die Rechtsprechung zu § 613a BGB herangezogen werden (BAG v. 06.02.1985 - 4 AZR 411/83 -). Der Kläger behauptet, dass der für den Wiedereinstellungsanspruch maßgebliche "Charakterwechsel" des Restaurants vor dem Stichtag "01.04.2009" mit der Übernahme der tatsächlichen Leitungsmacht im "R." durch die Beklagten zu 2 und 3 eingetreten sei.

6 Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag des Klägers hinsichtlich einer Übernahme der Leitungsmacht durch die Beklagten zu 2 und zu 3 überspannt habe.

7 Der Kläger hält seine Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 hätten gegenüber dem "gesamten" Personal "das Direktionsrecht" ausgeübt und seien schon zwei bis drei Wochen vor Ende März 2009 im Restaurant "drin gewesen", für ausreichend substantiiert. Noch detaillierter könne er höchstens einige selektive Vorgänge anlässlich seines Besuchs im R. am 28.03.2009 ergänzend beschreiben (s. dazu den Vortrag des Klägers auf S. 10 f. der Berufungsbegründung = Bl. 182 f. d.A.).

8 Der Kläger meint, dass die von ihm vorgetragenen Umstände mit der Behauptung, der Beklagte zu 3 sei am 28.03.2009 nur als Kaufinteressent "unbeteiligter Beobachter" gewesen, nicht vereinbar seien. Die von ihm vorgetragenen Beobachtungen würden eindeutig belegen, dass der Beklagte zu 3 am 28.03.2009 bereits die Funktion des Leiters des Gastronomiebetriebes innegehabt habe.

9 Auf den Seiten 12 ff. der Berufungsbegründung führt der Kläger dazu aus, dass es sich bei den angeblichen E-Mails der Zeugin (A.) M. um offensichtliche Fälschungen handele.

10 Der Kläger beantragt,

11 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.10.2009 - 1 Ca 902/09 - abzuändern und die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger als Objektleiter mit einem Bruttogehalt von EUR 8,00 pro Stunde bei einer Monatsarbeitszeit von 152 Stunden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 06.11.2002 wieder einzustellen.

12 Hilfsweise

13 für den Fall des (auch nur teilweisen) Obsiegens mit dem Hauptantrag beantragt der Kläger (weiter):

14 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat März 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.345,97 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2009 zu zahlen.

15 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat April 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2009 zu zahlen.

16 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Mai 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2009 zu zahlen.

17 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Juni 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2009 zu zahlen.

18 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Juli 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2009 zu zahlen.

19 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat August 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2009 zu zahlen.

20 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat September 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2009 zu zahlen.

21 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Oktober 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2009 zu zahlen.

22 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat November 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2009 zu zahlen.

23 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Dezember 2009 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen.

24 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Januar 2010 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2010 zu zahlen.

25 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Februar 2010 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2010 zu zahlen.

26 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat März 2010 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 zu zahlen.

27 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat April 2010 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2010 zu zahlen.

28 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Mai 2010 einen Betrag i.H.v. € 1.669,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2010 zu zahlen.

29 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat März 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.

30 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat April 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung vom 06.07.2009 zu zahlen.

31 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat Mai 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung vom 06.07.2009 zu zahlen.

32 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat Juni 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2009 zu zahlen.

33 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat Juli 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2009 zu zahlen.

34 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat August 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2009 zu zahlen.

35 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat September 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2009 zu zahlen.

36 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat Oktober 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

37 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat November 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

38 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat Dezember 2009 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

39 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat Januar 2010 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

40 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat Februar 2010 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

41 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat März 2010 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

42 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat April 2010 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

43 Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger wegen verspäteter Zahlung der Vergütung für den Monat Mai 2010 eine Vertragsstrafe i.H.v. € 200,00 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

44 Die Beklagten willigen ausdrücklich nicht in die Klageerweiterung bzw. Klageänderung ein. Mit dem Hinweis darauf beantragen die Beklagten, die Berufung unter Abweisung der Klageerweiterung zurückzuweisen.

45 Die Beklagten verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 06.07.2010 (Bl. 194 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagten bringen dort u.a. vor, dass der Kläger keinerlei konkreten Tatsachenvortrag zur Ausübung der Übernahme der personellen und organisatorischen Leitungsmacht durch die Beklagten getätigt habe. Nach Ansicht der Beklagten war ihnen die Durchführung von Vorbereitungshandlungen durch den Vergleich vom 11.12.2007 nicht untersagt. Der Kläger versuche einen Sachverhalt zu konstruieren, der das fehlende Verbot der Vorbereitungshandlungen aushebele. Die Beklagten behaupten, dass ein übergeordneter Unternehmenskaufvertrag nicht existiere. Eine vor dem Stichtag "31.03.2009" stattgefundene Übernahme der Leitungsmacht durch die Beklagten zu 2 und zu 3 sei ebenfalls nicht gegeben. Der Beklagte zu 3 sei im Zuge der Prüfungen einer eventuellen Beteiligung für die Prüfung des operativen Teils des Restaurants zuständig gewesen. Es erschließe sich ohne weiteres, dass eine Kontrolle des täglichen Geschäftsablaufs eines Restaurants ernsthaft nur möglich sei, indem der Kontrolleur sich vor Ort aufhalte und in den Betriebs(ab)lauf integriert werde. Um diese Kontrolle zu ermöglichen, sei der Beklagte zu 3 mehrmals - aber nicht täglich - im Restaurant anwesend gewesen und habe sich dort u.a. auch hinter der Theke aufgehalten. Die Beklagten halten es für völlig überzogen, aus den vom Kläger vorgetragenen Handzeichen oder Gesprächen das Vorhandensein einer personellen und organisatorischen Entscheidungsmacht herzuleiten. Die Beklagten bestreiten angebliche Äußerungen der Zeugin M. gegenüber dem Kläger. Selbst wenn die Äußerungen erfolgt wären, ändere dies am tatsächlichen Sachverhalt der fehlenden Betriebsübernahme nichts. Abwegig sei der weitergehende Klägervortrag, wonach es sich bei den E-Mails der Zeugin M. um Fälschungen handeln solle.

46 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

47 Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Da die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet ist, sind die Hilfsanträge des Klägers nicht zur Entscheidung des Berufungsgerichts angefallen.

II.

48 Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.

49 Die Beklagte zu 1 ist nicht verpflichtet, den Kläger wieder einzustellen, - d.h. die darauf gerichtete Vertragsofferte des Klägers anzunehmen. Die Berufungskammer folgt nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies bezugnehmend fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt es nicht, den entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt anders zu beurteilen als dies im Urteil vom 14.10.2009 - 1 Ca 902/09 - geschehen ist.

50 Dazu im Einzelnen:

51 1. a) In § 7 Absätze 2 bis 5 des Vergleichs werden die Gründe ("Ereignisse"), die bei ihrem Eintritt in der Zeit zwischen dem 01.04.2008 und dem 31.03. (bzw. 01.04.) 2009, den Wiedereinstellungsanspruch des Klägers rechtfertigen würden, abschließend aufgeführt. Keiner der dort erwähnten Vorgänge hat sich jedoch in dem genannten Zeitraum ereignet. Insbesondere ist auch kein Fall der in § 7 Abs. 5 des Vergleichs geregelten Alternativen gegeben.

52 b) Allerdings sind sowohl der Beklagte zu 2 als auch der Beklagte zu 3 (als "Beitretende") im Sinne des § 7 Abs. 2 des Vergleichs an der R. AG mittelbar im Sinne des § 7 Abs. 4 des Vergleichs über die Beklagte zu 1 beteiligt. Die Beklagten zu 2 und 3 ("Beitretende") sind unstreitig Alleingesellschafter der Beklagten zu 1. Aufgrund des Aktienkaufvertrages vom 03.04.2009 (B. 35 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 mit Beschluss des Aufsichtsrates der R. AG mit Wirkung zum 03.04.2009, 17:00 Uhr zu Vorstandsmitgliedern bestellt wurden (unter Abberufung des bisherigen Vorstandsmitgliedes T.), handelt es sich bei der Beklagten zu 1 um eine Gesellschaft, die an der R. AG beteiligt ist. Diese Beteiligung ist aber erst seit dem 03.04.2009, also nach dem 31.03.2009 gegeben. Einen zeitlich früheren Aktienerwerb und/oder eine zeitlich frühere Bestellung der beiden Beklagten zu 2 und zu 3 zu Vorstandsmitgliedern der R. AG hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen.

53 c) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die R. AG mit der Gaststätte/Betriebsstätte "R." ein Restaurant mit mediterraner Küche bzw. ein Restaurant betreibt, welches Bestandteile der italienischen Küche im Angebot hat. Daraus ergibt sich jedoch deswegen kein Wiedereinstellungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 5 des Vergleichs, weil der Tatbestand der (mittelbaren) Beteiligung an der R. AG eben erst ab dem 03.04.2009 gegeben ist. Die Leitungsmacht und das Direktionsrecht gegenüber den im Betrieb "R." beschäftigten Arbeitnehmern, die einen Arbeitsvertrag mit der R. AG hatten, stand bis zum 03.04.2009, also insbesondere auch bis einschließlich 31.03.2009, dem bzw. den damaligen Vorstandsmitgliedern der R. AG zu. Zu den damaligen Vorstandsmitgliedern der R. AG gehörten die Beklagten zu 2 und zu 3 nicht. Dass sich anderes aus den Handelsregistereintragungen (Handelsregister für die R. AG) ergeben würde, hat der Kläger nicht behauptet.

54 2. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich weiter nicht entnehmen, dass eine(r) oder mehrere der drei Beklagten während des in § 7 Abs. 1 des Vergleichs genannten Zeitraums das Restaurant "R." im Sinne des § 7 Abs. 5 des Vergleichs "eröffnet" oder "übernommen" hätte.

55 a) Die "Öffnungs"-Alternative setzt die vorherige Schließung des Restaurants voraus. Ein derartiger oder mit einer Schließung/Stilllegung vergleichbarer Tatbestand ergibt sich aus dem Parteivorbringen jedoch nicht.

56 b) Auch die Voraussetzungen der "Übernahme"-Alternative sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, worin eine derartige "Übernahme" durch die Beklagten zu 1 und zu 2 oder für die Beklagte zu 1 im Zeitraum zwischen dem 01.04.2008 und dem 31.03./01.04.2009 liegen sollte. Soweit der Kläger durch seine Schilderung der von ihm am 28.03.2009 wahrgenommenen Tätigkeiten des Beklagten zu 3 behaupten will, der Beklagte zu 3 habe das Restaurant "R." vor dem 31.03./01.04.2009 "übernommen" bzw. es sei zu einem "Charakterwechsel" des Restaurants gekommen, reicht sein tatsächliches Vorbringen nicht aus, um eine tatsächliche Übernahme im Sinne des § 7 Abs. 5 des Vergleichs feststellen zu können. Dies gilt (auch) dann, wenn man das tatsächliche Vorbringen des Klägers (nicht: seine Rechtsbehauptungen und Wertungen) in Bezug auf die von ihm am 28.03.2009 gemachten Beobachtungen und in Bezug auf die Erklärungen, die die Zeugin M. getätigt haben soll, als richtig unterstellt. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen erlauben keine Subsumtion dahingehend, der Beklagte zu 3 habe entweder für sich selbst oder aber für die Beklagte zu 1 das Restaurant "R." übernommen. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Beklagten zu 2, von dem die Zeugin M. dem Kläger - nach dessen Behauptung - ja ebenfalls berichtet haben soll (" Das gehört jetzt H. und C. …").

57 Ein Restaurantbetrieb, wie das "R.", besteht nicht nur aus den Tätigkeiten, die der Kläger damals - nach seinen Angaben - beobachtet hat bzw. die ihm von der Zeugin M. mitgeteilt worden sind. Vielmehr handelt es sich bei einem derartigen (Restaurant-)Betrieb um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, die nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (EuGH und BAG) nicht auf die Ausführung von Tätigkeiten beschränkt ist. Vielmehr bestimmt sich eine derartige wirtschaftliche Einheit (ein "Betrieb"), wie das "R.", (auch) nach

58 | | | --- | | - ihrem Personal, | | - ihren Führungskräften, | | - ihrer Arbeitsorganisation und kaufmännischen Verwaltung, | | - ihren Betriebsmethoden und | | - den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. |

59 Dass der Beklagte zu 3 und/oder die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 3 oder durch den Beklagten zu 2 vor dem 31.03./01.04.2009 bereits die wirtschaftliche Einheit des Restaurant "R." übernommen hätte, ergibt sich vor diesem Hintergrund schlüssig aus dem Vorbringen des Klägers nicht. So ist nicht dargelegt, ob und inwieweit vor dem genannten Zeitpunkt materielle oder immaterielle Betriebsmittel auf die Beklagte zu 1 oder auf den Beklagten zu 3 und/oder auf den Beklagten zu 2 übergegangen sind. Nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 3 oder die Beklagte zu 1 oder der Beklagte zu 2 im entscheidungserheblichen Zeitraum Personal der R. AG übernommen bzw. eingestellt hätte (- um wen soll es sich dabei konkret handeln?). Schließlich ist anhand des Vorbringens des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht erkennbar, dass sich - für die Zeit vor dem 31.03./01.04.2009 - die R. AG bzw. alle damaligen Vorstandsmitglieder, also insbesondere auch das Vorstandsmitglied T., aus dem betrieblichen Geschehen im Restaurant "R." zurückgezogen gehabt hätten und dem Beklagten zu 3 bzw. der Beklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 die Leitungsmacht tatsächlich überlassen gehabt hätten.

60 Die Tätigkeiten des Beklagten zu 3, die der Kläger am 28.03.2009 beobachtet hat und die Umstände, von denen ihm die Zeugin M. berichtet hat, belegen nicht, dass die Beklagte zu 1 und/oder der Beklagte zu 3 oder der Beklagte zu 2 während des entscheidungserheblichen Zeitraums das Betriebssubstrat des Restaurant "R." übernommen hätten. Im Rahmen ihrer konkret bestreitenden Einlassung haben die Beklagten die von dem Beklagten zu 3 im Restaurant "R." entfalteten Tätigkeiten mit dem Sachvortrag erläutert, der sich mit den Begriffen "Due-Diligence-Untersuchung" und "Catering" kennzeichnen lässt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, im Zusammenhang mit der "Due-Diligence-Untersuchung" sei es bereits zu einem echten oder unechten Betriebsführungsvertrag gekommen bzw. bei der "Catering-Vereinbarung" handele es sich in Wirklichkeit um einen derartigen Betriebsführungsvertrag, ergeben sich aus dem Parteivorbringen nicht. Es ist eine im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben übliche Praxis - so heißt es sinngemäß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung -, dass ein Arbeitgeber nicht alle zur Erreichung eines Arbeitsergebnisses erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt, sondern Leistungen bzw. Teilleistungen von Dritten aufgrund entsprechender Verträge erbringen lässt. Wird ein derartiger Vertrag ("Catering") abgeschlossenen, so bedeutet das nicht ohne weiteres, dass damit ein Betriebsinhaberwechsel i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB oder eine Restaurant-Übernahme i.S.d. § 7 Abs. 5 des Vergleichs vom 11.12.2207 verbunden ist.

61 Da hiernach das Vorbringen des Klägers unschlüssig ist, unterliegt die Klage, ohne dass eine Beweisaufnahme anzuordnen wäre, der Klageabweisung.

III.

62 Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

63 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.

64 Darauf wird der Kläger hingewiesen.

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