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6 Ta 91/10•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2010-08-11, 6 Ta 91/10
6 Ta 91/10Arbeitsgericht / Chamber 611.08.2010
Entscheidungsdatum: 2010-08-11
Aktenzeichen: 6 Ta 91/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA91.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1 Die statthafte Beschwerde ist nicht begründet.
2 Soweit in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 ein Herr M anstatt eines Herrn B als Beisitzer bezeichnet wurde, unterlag diese Falschbezeichnung einer Korrektur nach § 319 ZPO; denn die handschriftlich abgefasste Beschlussformel vom 11. Februar 2010 (Bl. 306 d. A.) weist die Unterschrift des Herrn B aus. Insofern ist in der Tat bei der Übertragung von einem Lesefehler, der entsprechend korrigierbar war, auszugehen.
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