Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2010-08-11, 6 Ta 91/10

6 Ta 91/10Arbeitsgericht / Chamber 611.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 Ta 91/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-11

Aktenzeichen: 6 Ta 91/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA91.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die statthafte Beschwerde ist nicht begründet.

2 Soweit in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 ein Herr M anstatt eines Herrn B als Beisitzer bezeichnet wurde, unterlag diese Falschbezeichnung einer Korrektur nach § 319 ZPO; denn die handschriftlich abgefasste Beschlussformel vom 11. Februar 2010 (Bl. 306 d. A.) weist die Unterschrift des Herrn B aus. Insofern ist in der Tat bei der Übertragung von einem Lesefehler, der entsprechend korrigierbar war, auszugehen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.