OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2010-06-23, 1 U 1526/09

1 U 1526/09Obergericht / I. Zivilkammer23.06.2010

Regest

Zur Straßenverkehrssicherungspflicht einer rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde (hier: Aufbruch im Asphaltbelag eines durch Straßenlaternen indirekt beleuchteten Gehweg).(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 1. Zivilsenat — 1 U 1526/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-23

Aktenzeichen: 1 U 1526/09

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0623.1U1526.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 839 Abs 1 BGB, § 11 Abs 1 StrG RP, § 14 StrG RP, § 48 Abs 2 StrG RP ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Straßenverkehrssicherungspflicht einer rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde (hier: Aufbruch im Asphaltbelag eines durch Straßenlaternen indirekt beleuchteten Gehweg).(Rn.17)

Orientierungssatz

Niveauunterschiede von 2 bis 3 cm auf einem Gehweg sind vom Fußgängerverkehr im Regelfall hinzunehmen. Stürzt der Anwohner einer Straße auf dem Bürgersteig, der eine den Anwohnern seit längerem bekannte "leicht muldenförmige Vertiefung" von 1 cm bis höchstens 2 cm aufweist und wird diese Sturzstelle in den Abendstunden zumindest indirekt ausgeleuchtet, besteht kein tragfähiger Anhalt zur Annahme einer Haftungsverantwortung der beklagten Verbandsgemeinde.(Rn.18)

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