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1 U 46/09•OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2010-07-28, 1 U 46/09
1 U 46/09Obergericht / I. Zivilkammer28.07.2010
1. Zum Drittschutz der Amtspflichten des zuständigen Beamten des staatlichen Forstamts im Rahmen der Mitwirkung bei der Durchforstung eines Privatwaldes (hier: massive Öffnung eines Waldbestandes durch Einsatz eines Harvesters und hierdurch bewirkte erhöhte Windwurfgefahr für den Waldbestand - auch - auf der Nachbarparzelle) (Rn.29) . 2. Das Verweisungsprivileg der öffentlichen Hand (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) greift nicht ein, wenn das private Einschlagunternehmen die Vorgaben des zuständigen Forstaufsichtsbeamten im Rahmen des ihm bewusst überlassenen Handlungsspielraums unverändert umsetzt (Rn.28) .
Entscheidungsdatum: 2010-07-28
Aktenzeichen: 1 U 46/09
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0728.1U46.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 34 GG, § 839 Abs 1 S 2 BGB, § 5 WaldG RP, § 6 WaldG RP, § 10 Abs 1 S 1 WaldG RP ... mehr
Rechtskraft: ja
Zum Drittschutz der Amtspflichten des zuständigen Beamten des staatlichen Forstamts im Rahmen der Mitwirkung bei der Durchforstung eines Privatwaldes (hier: massive Öffnung eines Waldbestandes durch Einsatz eines Harvesters und hierdurch bewirkte erhöhte Windwurfgefahr für den Waldbestand - auch - auf der Nachbarparzelle) (Rn.29) .
Das Verweisungsprivileg der öffentlichen Hand (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) greift nicht ein, wenn das private Einschlagunternehmen die Vorgaben des zuständigen Forstaufsichtsbeamten im Rahmen des ihm bewusst überlassenen Handlungsspielraums unverändert umsetzt (Rn.28) .
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