OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2010-06-23, 1 U 1355/09

1 U 1355/09Obergericht / I. Zivilkammer23.06.2010

Regest

Der Antrag auf Abschluss eines atypischen Vertrages (hier: Internet-System-Vertrag als Zusatzvereinbarung zu einem Software-Überlassungs- und Pflegevertrag) kann regelmäßig nur dann als hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar angesehen werden, wenn er eine den angestrebten Vertragszweck deutlich machende, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält (Rn.17) .

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 1. Zivilsenat — 1 U 1355/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-23

Aktenzeichen: 1 U 1355/09

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0623.1U1355.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 145 BGB, § 311 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Antrag auf Abschluss eines atypischen Vertrages (hier: Internet-System-Vertrag als Zusatzvereinbarung zu einem Software-Überlassungs- und Pflegevertrag) kann regelmäßig nur dann als hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar angesehen werden, wenn er eine den angestrebten Vertragszweck deutlich machende, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält (Rn.17) .

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