OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2010-08-04, 1 U 1492/09

1 U 1492/09Obergericht / I. Zivilkammer04.08.2010

Regest

Wird im Rahmen einer PC-Virusbekämpfung von einem IT-Fachunternehmen die Formatierung der Festplatte durchgeführt, so ist dieses aus vertraglicher Nebenpflicht gehalten, vor Löschung aller Daten auf eine aktuelle und einsetzbare Datensicherung durch den Anlagenbetreiber hinzuwirken. Wird diese Pflicht verletzt und liegt auch keine ordnungsgemäße Datensicherung durch den hierfür verantwortlichen Betreiber des IT-Systems vor, können die Haftungsanteile regelmäßig zu 1/3 (IT-Fachunternehmen) und 2/3 (Anlagenbetreiber, Sicherungsverantwortlicher) bemessen werden (Rn.14) (Rn.16) .

Gesamter Gesetzestext

OLG Koblenz 1. Zivilsenat — 1 U 1492/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-04

Aktenzeichen: 1 U 1492/09

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0804.1U1492.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 631 BGB, § 631ff BGB, § 823 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird im Rahmen einer PC-Virusbekämpfung von einem IT-Fachunternehmen die Formatierung der Festplatte durchgeführt, so ist dieses aus vertraglicher Nebenpflicht gehalten, vor Löschung aller Daten auf eine aktuelle und einsetzbare Datensicherung durch den Anlagenbetreiber hinzuwirken. Wird diese Pflicht verletzt und liegt auch keine ordnungsgemäße Datensicherung durch den hierfür verantwortlichen Betreiber des IT-Systems vor, können die Haftungsanteile regelmäßig zu 1/3 (IT-Fachunternehmen) und 2/3 (Anlagenbetreiber, Sicherungsverantwortlicher) bemessen werden (Rn.14) (Rn.16) .

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