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1 U 833/09•OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2010-04-23, 1 U 833/09
1 U 833/09Obergericht / I. Zivilkammer23.04.2010
1. Eine Schiedsklausel kann jedenfalls dann wirksam in einen Bauvertrag einbezogen werden, wenn sie für beide Parteien den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit derogiert und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien umfassend dem Schiedsgericht zuweist (Abgrenzung zu BGH, 10. Oktober 1991, III ZR 141/90, BGHZ 115, 324 = NJW 1992, 575) (Rn.9) . 2. Die beklagte Partei darf sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf eine "prozessuale Verteidigung" beschränken; zur "sachlichen Verteidigung" ist sie hier grundsätzlich nicht gehalten. Der Einrede des Schiedsvertrages kann insofern nicht der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegengehalten werden (Rn.13) .
Entscheidungsdatum: 2010-04-23
Aktenzeichen: 1 U 833/09
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0423.1U833.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 242 BGB, § 305c BGB, § 307 BGB, § 1031 ZPO, § 1032 ZPO
Rechtskraft: ja
Eine Schiedsklausel kann jedenfalls dann wirksam in einen Bauvertrag einbezogen werden, wenn sie für beide Parteien den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit derogiert und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien umfassend dem Schiedsgericht zuweist (Abgrenzung zu BGH, 10. Oktober 1991, III ZR 141/90, BGHZ 115, 324 = NJW 1992, 575) (Rn.9) .
Die beklagte Partei darf sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf eine "prozessuale Verteidigung" beschränken; zur "sachlichen Verteidigung" ist sie hier grundsätzlich nicht gehalten. Der Einrede des Schiedsvertrages kann insofern nicht der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegengehalten werden (Rn.13) .
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden ist.
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