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1 B 11357/09•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, 2010-03-15, 1 B 11357/09
1 B 11357/09Verwaltungsgericht / 1. Abteilung15.03.2010
1. Zum Prüfungsumfang im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen Bebauungsplan.(Rn.7) 2. Zur Verbindlichkeit einer Sanierungssatzung (§ 142 BauGB) für die nachfolgende Bebauungsplanung.(Rn.20) 3. § 11 Abs. 3 BauNVO enthält keine Regelung eines Baugebietstyps "großflächiger Einzelhandel" und entfaltet damit keinen Vorrang gegenüber einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 1 BauNVO.(Rn.30) 4. Zur Möglichkeit des Planerhalts im Übrigen bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (hier im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bejaht).(Rn.65)
Entscheidungsdatum: 2010-03-15
Aktenzeichen: 1 B 11357/09
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2010:0315.1B11357.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 47 Abs 6 VwGO, § 142 BauGB, § 11 Abs 3 BauNVO, § 7 Abs 1 BauNVO, § 17 Abs 1 BauNVO
Zum Prüfungsumfang im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen Bebauungsplan.(Rn.7)
Zur Verbindlichkeit einer Sanierungssatzung (§ 142 BauGB) für die nachfolgende Bebauungsplanung.(Rn.20)
§ 11 Abs. 3 BauNVO enthält keine Regelung eines Baugebietstyps "großflächiger Einzelhandel" und entfaltet damit keinen Vorrang gegenüber einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 1 BauNVO.(Rn.30)
Zur Möglichkeit des Planerhalts im Übrigen bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (hier im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bejaht).(Rn.65)
Der Bebauungsplan „Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Normenkontrolle in der Hauptsache (1 C 11082/09.OVG) insoweit außer Vollzug gesetzt, als die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 2.3.1. unter Bezugnahme auf die Planurkunde die zulässige Zahl der Vollgeschosse in dem Kerngebiet (MK) auf über 3,0 festsetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller hat die die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4/5 zu tragen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je 1/10 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt.
1 Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 3 der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg
A.
2 Der Antrag ist zulässig.
I.
3 Antragsbefugt ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die hinreichend substantiiert geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragsteller kann vorliegend bereits aus der Belegenheit seines Grundstücks (Flurstück ….) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NJW 2001, 314) hergeleitet werden, da der Antragsteller für den Fall deren Gültigkeit als Eigentümer betroffener Flächen den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen ausgesetzt ist.
4 Im Übrigen sind in der planerischen Abwägung neben dem Grundeigentum im Plangebiet auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als nur geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002, DVBl 2002, 1469). Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 127). Auch dem "Plannachbarn" steht im Übrigen unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu (BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008, BauR 2008, 2031), so dass gerade für die im angrenzenden Bereich der „Planurkunde 2“ (Festsetzungen Zentralplatz) liegenden Anlieger im Hinblick auf die dort spürbaren Auswirkungen einer Planrealisierung die Antragsbefugnis vorliegend nicht in Frage stehen kann.
II.
5 1. Dem Antragsteller steht auch ein Rechtschutzinteresse zur Seite. Dieses würde fehlen, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erschiene, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern könnte (BVerwG, Urteile vom 04.06.2008 BauR 2008, 2031 und vom 28.08.1987, BVerwGE 78, 85 <91>). So verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht. Durch die einstweilige Anordnung kann der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigung von Vorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans verhindern, was im Hinblick auf die Fortwirkung von Genehmigungen entsprechend § 183 VwGO (vgl. OVG RP, Urteil vom 30.06.1994, NVwZ-RR 1995, 159 und Beschluss vom 16.03.2009, 1 B 10077/09.OVG) von Bedeutung ist.
6 Insbesondere kann die Frage der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht zur weiteren Prüfung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Denn dort wird seitens der Fachbehörde der Antragsgegnerin die bauplanungsrechtliche Situation zugrunde gelegt, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung objektiv darstellt, hier also unter Berücksichtigung des Planinhalts und der Entscheidung des Senats. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO knüpfen an die Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO an, richten sich damit ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten folglich nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren (SaarlOVG, Urteil vom 12.03.2009, AS RP-SL 37, 188) der den vollziehbaren Plan zu seinen Gunsten ausnutzen darf und selbst im Falle der späteren Aufhebung des Plans seinen etwaigen Bestandschutz erhalten kann.
7 2. Der Antragsteller ist auch nicht – zumindest nicht allein – auf einen Rechtschutz nach §§ 80, 80a VwGO gegen die konkrete Baugenehmigungen zu verweisen (vgl. Kopp, VwGO, § 47 Rn. 149), da vorliegend das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO umfassenderen Rechtsschutz gewährleistet und ein Zuwarten auf die Genehmigungen – die nach Abschluss dieses Verfahrens jederzeit zu erwarten wären – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar ist. Insbesondere ist im Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung(en) für das „Forum Mittelrhein“ seitens des Planungsträgers von dem jeweiligen bauplanungsrechtlichen Stand auszugehen, der gerade durch das hier anhängige Verfahren letztlich – wenn auch vorläufig – festgelegt wird. Auch ist § 1 Abs. 7 BauGB im Hinblick auf die „Subjektivierung“ dieser Norm (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 149 m.w.N.) systematisch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu prüfen. Der Verweis auf eine reine Inzidentprüfung würde dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG indessen nicht gerecht, so dass dem Antragsteller das Rechtschutzinteresse auch und gerade im Hinblick auf die grundsätzlich verbleibende Möglichkeit eines Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO nicht abzusprechen ist.
B.
8 Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
I.
9 1. Das Gericht kann auf Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. In der Rechtsprechung der Obergerichte wird die Frage uneinheitlich beantwortet, welcher Maßstab bei der Prüfung der Begründetheit eines Normenkontrolleilantrags vorrangig zur Anwendung zu gelangen hat (vgl. zuletzt etwa Jäde, UPR 2009, S. 41/44ff; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 152 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
10 2. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist es aus Sicht des Senats sachgerecht in Anlehnung an § 32 BVerfGG (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.2001, NJW 2001, 2457; Kopp, VwGO, § 47 Rn. 148 m.w.N.) eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen. Dabei sind bei offenem Verfahrensausgang die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Lassen sich allerdings bereits im Eilverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens übersehen, sind sie in die Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO einzubeziehen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 07.08.20082, NE 08.1700, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO ist "aus anderen wichtigen Gründen" jedenfalls dann dringend geboten, wenn schon bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, dass sich die angegriffene Rechtsnorm als unwirksam erweist und der Normenkontrollantrag deshalb in der Hauptsache Erfolg haben wird und zugleich durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden würden (vgl. HambOVG, Beschluss vom 12.02.2010, 2 Es 2/09.N, juris).
11 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag teilweise Erfolg.
II.
12 1. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
13 Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist (SaarlOVG, Urteil vom 12.03.2009, AS RP-SL 37, 188). Maßstab hierfür ist aber gerade die planerische Konzeption der Gemeinde selbst, die nicht durch eine rein verobjektivierte Sichtweise im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden darf.
14 2. Die von dem Antragsteller hiergegen in Anspruch genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 06.12.1985, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 62) zur Planrechtfertigung im Planfeststellungsverfahren ist für die Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nicht maßgeblich. Eine Planfeststellung ist hiernach nur dann rechtmäßig, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Zu unterscheiden ist damit zwischen dem fachplanungsrechtlichen Erfordernis der Planrechtfertigung mit seinem verobjektivierten Erforderlichkeitsmaßstab und der aus § 1 Abs. 3 BauGB resultierenden bauleitplanerischen Befugnis der Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. In diesem Rahmen ist es vorrangig Sache der Antragsgegnerin, wie sie ihre Planungshoheit handhabt und welche Konzeption sie ihr zugrundelegt. Die Entscheidung über planerische Zielsetzungen ist eine Frage der Gemeindepolitik und nicht bloße Rechtsanwendung, so dass sich die geordnete städtebauliche Entwicklung im Einzelfall nach den vorhandenen, hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigungen der Gemeinde bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.1995, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr 86; s.a. Gatz, jurisPR-BVerwG 13/2009 Anm. 4).
15 3. Die Planrechtfertigung entfällt nach der in diesem Verfahren eingeschränkten Überprüfbarkeit auch nicht dadurch, dass nach Ansicht des Antragstellers die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung entsprechend der am 17.02.2003 bekanntgemachten Satzung der Antragsgegnerin vom 30.01.2003 im Bereich Zentralplatz nicht eingehalten würden.
16 Die aus den vorbereitenden Untersuchungen des Büros B..., B… und Partner vom November 2002 zum Rahmenplan Sanierung Zentralplatz ("Sanierungsgutachten") folgenden Sanierungsziele, wie etwa die „Reduzierung der erheblichen Verkehrsbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr und durch Neuorganisation des ÖPNV“, „Stärkung und Belebung des Quartiers und der Gesamtstadt durch die Etablierung neuer Nutzungen und Funktionen auf dem Zentralplatz und in den angrenzenden Bereichen“ und die „Neuentwicklung und gestalterische Aufwertung des eigentlichen Platzbereiches und der Platzrandbebauung, Rückgewinnung des Quartiers für den Fußgänger“ können im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht zur Suspendierung des Plans führen. Insbesondere muss der Senat nicht entscheiden, inwieweit der Bebauungsplan auch zur Umsetzung der Sanierungsziele geeignet ist.
17 Die Sanierungssatzung stellt zu einem relativ frühen Zeitpunkt allgemein die Sanierungsziele dar, die fortzuentwickeln sind und naturgemäß im Hinblick auf die darin zwangsläufig implementierten Zielkonflikte nicht holzschnittartig – gleichsam einer planerischen oder gar architektonischen Vorgabe – umgesetzt werden können, sondern im Laufe ihrer Umsetzung durch Bebauungspläne eine Verdichtung erfahren müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1990, 4 B 126/90, juris), so dass anstelle des Sanierungskonzepts ein oder mehrere Sanierungsbebauungspläne zu treten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 6; vom 07.09.1984; BVerwGE 70, 83 <91>).
18 So heißt es etwa auch im Rahmen der Sanierungsplanung (259ff VA), dass „für das weitere Vorgehen bei der Sanierung des Zentralplatzes und der angrenzenden Bereiche“ der Rahmenplan „die Richtschnur“ sein werde. Ihn beschließe der Stadtrat als „rahmensetzendes Planwerk“, an dem in Zukunft die öffentlichen Maßnahmen orientiert und private Maßnahmen auf ihre Übereinstimmung mit den Sanierungszielen und die „Einbettung in den größeren Planungszusammenhang“ geprüft würden. Dabei sei der Rahmenplan jedoch „nicht als starre Vorgabe“, sondern als „weiterentwicklungsfähige Ausgangsbasis“ zu verstehen, die ggf. einer geänderten Situation oder neuen Perspektiven angepasst werden könne und müsse.
19 Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die Sanierungsplanung dem nachfolgenden Verfahren der Bauleitplanung nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen die dort verankerten Zielkonflikte in einen ermessensgerechten Ausgleich zu bringen sind. Als Bespiel hierfür sei erwähnt, dass etwa die „Etablierung neuer Nutzungen und Funktionen auf dem Zentralplatz“ auch größere Einzelhandelsnutzungen umfassen kann, während die „Reduzierung der erheblichen Verkehrsbelastungen“ ein damit nicht ohne weiteres in Einklang zu bringender Belang ist. Größere Einkaufszentren sind regelmäßig auf die Erreichbarkeit auch für den motorisierten Individualverkehr angewiesen, was ein paralleles ÖPNV-Konzept und Erschließung des betreffenden Quartiers für Fußgänger gerade nicht ausschließt. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dass „Reduzierung der erheblichen Verkehrsbelastungen“ und „Belebung des Quartiers“ – etwa auch durch Schaffung attraktiver Einkaufsmöglichkeiten– als wiederstreitende Belange in einen planerischen Ausgleich zu bringen sind, was indessen bereits aus einem allgemeingültigen Grundsatz des Bauplanungsrechts folgt (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB „gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“) und keine Besonderheit der Umsetzung einer Sanierungsplanung darstellt. Demnach ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch hier das planerische Ermessen der Antragsgegnerin bei der Umsetzung der Sanierungsziele in vollem Umfang zu berücksichtigen, wobei diese als abwägungserhebliche Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) zu berücksichtigen sind. Außerhalb dieses Rahmens könnte ein Verstoß gegen die Sanierungssatzung durch die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 3 nicht zu dessen Unwirksamkeit, sondern allenfalls zu sanierungsrechtlichen Folgen führen (vgl. etwa § 162 Abs. 1 Nr. 3 BauGB), die indessen die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Frage stellen.
20 Für die übergreifende Verbindlichkeit einer Sanierungssatzung fehlt eine Vorschrift entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB, wodurch die überörtliche Gesamtplanung der Raumordnung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung über die Bauleitplanung Wirksamkeit entfaltet (sog. „Transformationsfunktion“ – vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40; Brügelmann, BauGB, § 1, Rn. 259). Vor diesem Hintergrund treten die Festsetzungen eines Bebauungsplans ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, BRS 50 Nr. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009, 7 D 19/08.NE, juris).
21 Nichts anderes gilt für die hier infrage stehende Sanierungssatzung, die dem Bebauungsplan in der Normenhierarchie gleichrangig ist. Eine Sanierungssatzung kann im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt werden (OVG NRW, Urteil vom 23.10.2008, 7 D 37/07.NE, juris) oder von der Gemeinde – etwa nach § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB – aufgehoben werden (BVerwG, Urteil vom 10.07.2003, Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr 6). Ebenso wie es unbedenklich ist, ein zu einem früheren Zeitpunkt festgelegtes Sanierungsgebiet, in dem der ursprüngliche Sanierungszweck erreicht ist, in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einzubeziehen, mit der als Reaktion auf veränderte Verhältnisse andere Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), könnte die Antragsgegnerin auch durch Satzung einen Bebauungsplan beschließen, der den Sanierungszielen nicht entspricht. Sollten daher im gegebenen rechtlichen Rahmen dennoch völlig unvereinbare Bestimmungen zwischen Sanierungssatzung und Bebauungsplan bestehen, so wäre dies für die Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ohne Belang.
22 4. Die fehlende Erforderlichkeit folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des 8. Senats vom 12.02.2007 (ZfBR 2007, 357), wonach der Bauleitplanung ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen müsse, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf. Der Antragsteller kann indessen hieraus nicht die Unwirksamkeit der Satzung begründen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die genannte Entscheidung den Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte. Demgegenüber ist hier bereits im Rahmen der Erforderlichkeit die Planungshoheit der Antragstellerin zu beachten. Es liegt ein umfassendes Konzept vor, dessen politische Notwendigkeit nicht Gegenstand einer Prüfung der Erforderlichkeit ist. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verwirklichung des Bebauungsplankonzepts erkennbar ausgeschlossen wäre, auch wenn die vertragliche Vereinbarung mit dem Investor nicht unmittelbar Gegenstand der Planung geworden ist. Die Frage, ob dem Bebauungsplan ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept zugrunde liegt, ist im Übrigen nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
23 Ein schlüssiges Planungskonzept kann der Antragsgegnerin auch nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil der Bebauungsplan keine unmittelbare Verkaufsflächensteuerung enthält. Die Beschränkung von Verkaufsflächen in Bebauungsplänen ist in Konsequenz der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.04.2008, ZfBR 2008, 478) allgemein wegen ihrer Ermächtigungsgrundlage einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Hiernach sind gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkungen gerade deshalb unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden können. Diese Festsetzungen sind danach weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen werden, noch sind sie eine – etwa nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten oder § 7 Abs. 2 BauNVO – zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung.
24 Zwar könnte hier von einer vorhabenabhängigen Verkaufsflächenobergrenze gesprochen werden. Gleichwohl verbleibt hinsichtlich der Zulässigkeit von Verkaufsflächenbeschränkungen bei den Planungsträgern bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage oder der Anpassung der BauNVO eine gewisse Unsicherheit, da solche Festsetzungen auch und gerade im Falle eines Einkaufszentrums eigentumsbestimmende Wirkung im Sinne des Art. 14 GG entfalten, so dass sich die Frage der fehlenden Ermächtigungsgrundlage auch in Fällen der vorliegenden Art stellen dürfte.
III.
25 1. Vorliegend ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris; Urteil vom 29.01.2009, 1 C 10860/08). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für Bauleitplanung maßgeblichen Umstände ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt. Eine fehlerhafte Bewertung der abwägungserheblichen Belange ist in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht festzustellen.
26 2 . Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3 vom Januar 2009 eine ausführliche Beschreibung und Bewertung aller Auswirkungen auf der Grundlage verschiedener Gutachten vorgenommen.
27 Im Einzelnen handelt es sich auf der Seite der Umweltbelastungen u.a. um das Lärmschutzgutachten („Fachgutachten Geräusche zum Bebauungsplan Nr. 3, Dezember 2008“), die Verkehrsuntersuchung („Verkehrliche Wirkungen der Realisierung des Plangebiets Zentralplatz Koblenz“, November 2008) und die Luftschadstoffuntersuchung zu den Kfz-bedingten Immissionen gemäß der 22. BImSchV vom November 2008. Hinsichtlich der handelsbezogenen Auswirkungen liegen die „Auswirkungsanalyse für ein innerstädtisches Einkaufszentrum“ der GMA vom Januar 2009 und ein weiteres Gutachten der GMA vom April 2007 („Die Innenstadt von Koblenz als Einzelhandelsstandort“) vor. Hinzu kommen u.a. die (zugrundeliegenden) vorbereitenden Untersuchungen des Büros B..., B... und Partner vom November 2002 zum Rahmenplan Sanierung Zentralplatz ("Sanierungsgutachten").
28 Auf der Grundlage dieser Gutachten und der in den Planakten befindlichen weiteren Unterlagen wurden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der Einwirkungen auf das Wohnumfeld der Anlieger sowie die möglichen und erforderlichen Vorkehrungen zum Schallschutz beschrieben, die ihrerseits Umsetzung in der Lärmschutzsatzung vom 02.11.2009 gefunden haben. Eine Ermittlung der nächtlichen Schallbelastung (nach 22.00 Uhr) durch den Betrieb und dadurch verursachten Verkehr konnte indessen unterbleiben, weil ein solcher Betrieb nicht zur Genehmigung gestellt werden soll. Auch im Übrigen sind erhebliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht offenkundig geworden, was aus systematischen Gründen im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB (mit)-behandelt werden kann (vgl. § 16 ff.), da es teilweise den Kern der Abwägung der Antragsgegnerin betrifft.
IV .
29 Der Antragsteller hat auch mit dem Vortrag keinen Erfolg, dass der Bebauungsplan Nr. 3 der Antragsgegnerin schon wegen Verstoßes gegen die Festsetzung der Gebietsart zu suspendieren sei, da es sich „eigentlich um ein Sondergebiet § 11 Abs. 1 BauNVO“ handele und daher die Festsetzung eines Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO unzulässig sei. Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind als „sonstige Sondergebiete“ solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. § 11 Abs. 3 BauNVO enthält eine Sonderregelung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben in den Baugebieten. § 7 Abs. 1 BauNVO bestimmt demgegenüber, dass Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen. Zusätzlich können auch nicht zentrale Einrichtungen in Kerngebieten allgemein zulässig sein, ebenso sonstige gewerbliche Betriebe sowie – nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans – Wohnungen.
30 Hiernach war die Festsetzung eines Kerngebietes durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Durch § 11 Abs. 3 BauNVO wird zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 festzusetzen. § 11 Abs. 3 BauNVO enthält gerade keine Regelung eines Baugebiets „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“ (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Rn. 40 zu § 11 BauNVO). Durch diese Regelung sollen vielmehr die großflächigen Einzelhandelsbetriebe vor allem von Industrie- und Gewerbegebieten ferngehalten werden, weil diese Gebiete anderen gewerblichen Nutzungen vorbehalten bleiben sollen und weil Einzelhandelsbetriebe im städtebaulichen Gefüge dem Wohnen zuzuordnen sind, Gewerbe- und Industriegebiete aber gerade nicht (BVerwG, Urteil vom 22. 05. 1987, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 9; Urteil vom 03. 02.1984, BVerwGE 68, 342). Die Grenzen für die Ausweisung entsprechender Standorte – im Kerngebiet oder im Sondergebiet – ergeben sich dagegen aus den allgemein bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Grundsätzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 3, 4 bis 6 sowie § 1a BauGB).
V.
31 Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot liegt hinsichtlich der von dem Antragssteller benannten Bestimmungen der Textfestsetzungen des Bebauungsplans nicht vor. Der Senat hält die von dem Antragssteller gerügten „Mängel der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3“ (S. 22ff der Antragsbegründung), für nicht plausibel, da sich die gerügten Bestimmungen an gesetzlichen und anderen Vorgaben orientieren und einer Anwendung in der Umsetzung des Bebauungsplans ohne weiteres zugänglich sein werden. Sofern dies im Einzelfall nicht der Fall sein sollte, fehlt jedenfalls die Darlegung, inwieweit sich hieraus ein Interesse für eine Suspendierung im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO ergeben könnte. Hier kann ergänzend auf die Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 22.01.2010 (S. 6ff) verwiesen werden. Bauplanerische Festsetzungen können im Übrigen grundsätzlich auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne sogleich einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu indizieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 75).
VI .
32 Ein etwaiger Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung (vgl. zum Bundesrecht aber auch § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sowie Krieger/Lukas, BauR 2010, 173) kann noch umfassend im Rahmen individualrechtsschützender Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung geprüft werden und bedarf hier keiner weiteren Ausführungen. Zu der mit Schriftsatz vom 22.01.2010 eingereichten „Anlage zur Berechnung der Abstandsflächen“ im Maßstab 1:500 hat der Antragsteller im Übrigen bisher auch keine in diesem Verfahren erheblichen weiteren Ausführungen gemacht.
VII.
33 1. Auch liegen die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. BVerwG seit Urteilen vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, <309 ff> und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, a.a.O.).
34 2. Der Bebauungsplan ist in diesem Rahmen nicht wegen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin selbst (vorläufig) zu suspendieren. Während die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauGB bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut für die innerkommunale Abstimmung keine Wirksamkeit entfalten kann, so sind bei der Planung dennoch die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der planenden Gemeinde selbst zu berücksichtigen. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote − eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).
35 Bei den betroffenen Bereichen der Koblenzer Innenstadt handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche, für die auch nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in der Bauleitplanung erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind (siehe Auswirkungsanalyse GMA, S. 33ff – „… dass die höchsten wettbewerblichen Auswirkungen des Planvorhabens - wie erwartet - gegenüber der Innenstadt von Koblenz selbst erfolgen“). Die dort zu erwartende Beeinträchtigung kann im Grundsatz auch gegen die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin ins Feld gerufen werden. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, sieht neben einer Verletzung des Gebots der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB auch ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB inmitten.
36 Ähnlich wie bei der Anwendung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB kann auch hier ein Fehler vorliegen, wenn die Planung "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf zentrale Versorgungsbereich entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Da jedoch der Gemeinde – wie ausgeführt – ein weites Planungsermessen hinsichtlich einer eigenen „Städtebaupolitik“ zukommt, (nochmals BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338), wird nach heutiger Erkenntnis die im Rahmen der Abwägung getroffene Grundsatzentscheidung, die „ intrakommunalen “ Umsatzverschiebungen seien im Rahmen der Sanierungsplanung hinzunehmen, in der Hauptsache voraussichtlich Bestand haben. Denn eine „10 %-Grenze“ für Umsatzverluste – über die der Senat auch im Bereich des § 2 Abs. 2 BauGB noch nicht abschließend entschieden hat (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; vgl. auch Brügelmann, BauGB, § 2 Rn. 82) – könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei der Neuplanung um einen nicht integrierten Standort handeln würde, der zulasten der Innenstadt Einzelhandelsumsatz absorbiert. Dementsprechend können etwa wesentliche Auswirkungen eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu verneinen sein, wenn der Betrieb in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-)Einzugsbereich lebende Bevölkerung übernimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010, 7 D 97/09.NE, juris). Da es sich vorliegend um einen raumordnungsrechtlich integrierten Standort handelt (vgl. LEP IV, Ziel 57 und 58), konnte die Antragsgegnerin sich grundsätzlich im Rahmen ihres Planungsermessens für diese Variante der Einzelhandelsentwicklung entscheiden, ohne gegen raumordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Der Vortrag des Antragstellers, eine Steigerung der Attraktivität des zentralen Einzelhandelsstandorts Koblenz könne nur durch eine „qualitative Ausweitung“ des in der Zentralstadt angebotenen Warensortiments erreicht werden und es finde demgegenüber „eine reine Verdrängung am Markt“ ist insofern nach Maßgabe der beschriebenen Grundsätze dem Bereich der kommunalpolitischen Diskussion zuzuordnen und im gegebenen Rahmen rechtlich unerheblich, sofern keine willkürliche Planung erfolgt, der Planung also ein vertretbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Frage der Bedeutung des städtebaulichen Vertrages (vgl. § 11 BauGB) mit der Betreiberin des Einkaufszentrums kann indessen in der Hauptsache einer näheren Prüfung unterzogen werden. Die von dem Antragsteller in Bezug genommen Passagen können für sich genommen keine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplans rechtfertigen.
37 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt nach der hier gebotenen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Planung eines Einkaufszentrums unter Inkaufnahme des hierdurch entstehenden zusätzlichen Kfz-Verkehrs nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
38 Nicht nur bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Dies gilt auch, wenn durch ein konkretes Vorhaben eine erhebliche Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten ist. Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und Urteil vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu erheblichen und unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem der Gebietscharakter und die Vorbelastung des jeweiligen Grundstücks von Bedeutung sind. Zur Bewertung sind dabei die einschlägigen technischen Regelwerke wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen.
39 Der zulässige Störgrad in Kerngebieten ist nicht im Rahmen der Zweckbestimmung des Kerngebietes in § 7 Abs. 1 BauNVO festgelegt, sondern wird durch die in dem Katalog des § 7 Abs. 2 BauNVO aufgeführten zulässigen Anlagen bestimmt. Dabei hat ausschlaggebende Bedeutung, dass sowohl die in § 7 Abs. 1 BauNVO bezeichneten Handelsbetriebe und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur sowie alle nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BauNVO aufgeführten Anlagen typischerweise ihren Standort im Kerngebiet haben (sollen) mit der Folge, dass die betriebsüblichen Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich nach § 15 Abs. 1 BauNVO beurteilen, von den übrigen Nutzungen im Kerngebiet hinzunehmen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Rn. 10, 11 zu § 7 BauNVO). Vorliegend ist bei der Beurteilung indessen aber auch zu beachten, dass die anliegenden Quartiere teilweise selbst nicht das Gepräge eines Kerngebietes aufweisen und dabei einen beachtlichen Anteil an Wohnnutzung beinhalten.
40 Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete liegt tagsüber bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A), der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei 64 dB(A) bzw. 54 dB(A). Die Lärmgrenzwerte der TA Lärm und der 16. BImSchV, auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (vgl. zuletzt NdsOVG, Beschluss vom 21.07.2008, BauR 2009, 465). Welcher Lärm für Anwohner zumutbar ist, richtet sich vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1992, 4 B 228/91, juris; Beschluss vom 18.12.1990, ZfBR 1991, 120 <123>). Unzumutbare Belästigungen sind dabei nicht schon zwangsläufig bei Einhaltung der Lärmgrenzwerte ausgeschlossen (NdsOVG, Beschluss vom 21.10.2009, NVwZ-RR 2010, 140)
41 Nach der auf dem Lärmschutzgutachten fußenden Begründung des Bebauungsplans zum Gewerbelärm am Tag (S. 112) sind auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens für das „Forum Mittelrhein“ rund 7.500 Pkw-Fahrten pro Tag im Querschnitt zu erwarten. Insgesamt sind 3 Parkebenen mit einer maximalen Anzahl von 800 Stellplätzen vorgesehen. Für die Parkdecks im 2. und 3. Obergeschoss werden jeweils 250 Stellplätze und für das Parkdeck im 4. Obergeschoss 300 Stellplätze angesetzt. Zusätzlich ist mit rund 160 Fahrten durch den Lieferverkehr am Tag zu rechnen. Aufgrund der geplanten Nutzungen ergeben sich an den straßenzugewandten Fassaden der Gebäude entlang der L...-straße Beurteilungspegel von bis zu 64,5 dB(A) am Tag. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag wird an den Immissionsorten gegenüber der Ein- und Ausfahrt zu den Parkdecks um bis zu 4,5 dB(A) überschritten, wobei die Geräuscheinwirkungen hier maßgeblich durch die Ein- und Ausfahrt der PKW bestimmt werden. Entlang der C...-straße werden Beurteilungspegel von bis zu 60,2 dB(A) berechnet, die durch das Zusammenwirken der Fahrbewegungen der Lieferfahrzeuge und der Schallabstrahlung der Parkdecks und der Toreinfahrt verursacht werden. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft am Tag sind daher nach den Feststellungen der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude und passiver Lärmschutz entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan und der Lärmschutzsatzung erforderlich.
42 Vorliegend ist damit auf der Grundlage aller verfügbaren Erkenntnisse mit erheblichen Lärmzuwächsen im Bereich des Plangebiets zu rechnen. Allerdings ist im Hinblick auf die im Bebauungsplan abgesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen und die Lärmschutzsatzung kein Abwägungsfehler nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB festzustellen. Die abwägungserheblichen Belange wurden gesehen und in die Planung eingestellt. Soweit aktive Lärmschutzmaßnahmen für die Baumaßnahme selbst in Aussicht gestellt wurden ohne Planinhalt zu sein (vgl. etwa Bl. 126 der Begründung – „Akustikdecke“ – „Gestaltung der Außenwände der Parkdecks“) kann hier eine weitere Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Maßgeblich für die Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der Lärmentwicklung wird damit sein, inwieweit die Baugenehmigung selbst auch Lärmschutz berücksichtigt, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Parkdecks.
43 Auch die weiteren von dem Antragsteller geführten Angriffe wegen der Verstärkung des projektbezogenen Kfz-Verkehrsaufkommens können im Ergebnis im Rahmen der Prüfung des § 47 Abs. 6 VwGO keinen Erfolg haben. Das von der Antragsgegnerin eingeholte „Fachgutachten Geräusche“ genügt den fachlichen Anforderungen, die an derartige sachverständige Begutachtungen zu stellen sind und ist insofern zur Ermittlung und Bewertung der von der Abwägung betroffenen Belange – auch auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens – geeignet. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass bei den Auswirkungen der Planung auf den Verkehrslärm davon ausgegangen wurde, dass ein regelmäßiger nächtlicher Betrieb des Parkhauses schädliche Umwelteinwirkungen verursachen würde und daher bauaufsichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Daraus folgt bei zutreffender Umsetzung im Baugenehmigungsverfahren, dass die Öffnungszeiten des Einkaufszentrums im Baugenehmigungsverfahren so einzuschränken sind, dass kein erheblicher Zu- und Abgangsverkehr von den Parkdecks nach 22.00 Uhr zu erwarten sein wird.
44 Für die außergewöhnlichen Ereignisse (Sonderveranstaltungen mit Außenbestuhlung, Festivitäten verschiedener Art) muss es der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall überlassen bleibe, in welcher Weise bei der Festsetzung der zulässigen Zahl besonderer Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2001, 7 C 16/00, juris). Auch kann bei Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen der Bebauungsplan zulässigerweise dahingehend ausgelegt werden, dass auf dem Gelände nur eine mit der Umgebung verträgliche Nutzung zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 19. 01.1989, 7 C 77.87; Beschluss vom 02. 07.1991, 4 B 1.91, Beschluss. vom 23. 04.1998, 4 B 40.98, jeweils bei juris; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09; OVG NRW, Urteil vom 21. 07.1994, ZfBR 1995, 46).
45 Für den konkreten Fall einer Freifläche mit der Option für eine Vielzahl verschiedenartiger Veranstaltungen folgt hieraus, dass die Antragsgegnerin auch künftig die Intensität und Verträglichkeit der Nutzung im Blick zu behalten hat. Dabei ist es geboten, die geräuschintensiven (Abend-)Veranstaltungen auf eine bestimmte Anzahl im Jahr zu beschränken. Dies kann aber dem Nutzungskonzept vorbehalten werden und braucht gerade nicht Gegenstand der Bauleitplanung zu sein. Insbesondere kann insofern der zulässige Umfang der Nutzung in späteren Betriebsregelungen, Auflagen, Vertragsgestaltungen und Verboten umfassend geregelt werden. Weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan bedurfte es daher hierzu nicht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 29.01.2008, BauR 2008, 1573).
46 Ein Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgt auch nicht aus den aus der Verkehrsentwicklung zu erwartenden Mehrbelastungen an Luftimmissionen.
47 Für die planerische Abwägung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation an Straßenabschnitten in der Umgebung des Plangebietes, deren Verkehrsbelastung infolge der Planung erhöht wird, bilanziert. Hierzu erfolgte zunächst eine Ermittlung der maximalen Schadstoffkonzentrationen im „Prognose-Null-Fall“, bei dem gegenüber dem Ist-Zustand die allgemeine Verkehrssteigerung sowie geplante bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen im Verkehrsnetz berücksichtigt werden. Für den „Prognose-Plan-Fall“ werden demgegenüber die baulichen Veränderungen und das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Planung berücksichtigt. Wie im „Prognose-Null-Fall“ wurden daher die Immissionsansätze für 2010 zugrunde gelegt, während die Verkehrsmengen im Prognosejahr 2025 angesetzt wurden. Im Querschnitt ist hierbei durch das Vorhaben mit nicht unerheblichen Steigerungen der Luftimmissionen zu rechnen.
48 Die Bewältigung der planbedingten Zunahme von Luftschadstoffen wird nach den Ausführungen der Antragsgegnerin dem Verfahren der Luftreinhalteplanung überlassen. Im „Luftqualitätsplan Koblenz 2008 bis 2015“ vom 08.06.2009 sind Maßnahmen benannt, die nach Ansicht der Antragsgegnerin bezogen auf den Kfz-Verkehr ein deutliches Reduktionspotential der Zusatz immissionsbelastung für die Jahresmittelwerte von NO2 und PM10 im Bereich des Untersuchungsgebietes aufweisen. So werden die Beschaffung von neuen Bussen mit Dieselpartikelfiltern und Abgasentstickung („Maßnahme M 7“), die Prüfung der Einrichtung einer Umweltzone („Maßnahme M 16“) und eine Verkehrsbeschränkung für Lkw („Maßnahme M 17“) benannt. Zusätzlich wird eine allgemeine Verschärfung der Abgasnormen für Kfz („Maßnahme M 1“) in Rechnung gestellt. Die Minderungspotentiale der aufgeführten Maßnahmen des Luftreinhalteplans seien ausreichend, um die Grenzwerte der 22. BImSchV einhalten zu können. Falls nicht würden weitere Minderungsmaßnahmen im Rahmen einer Aktualisierung bzw. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ergriffen. In einer ersten gutachterlichen Abschätzung sei bereits festgestellt worden, dass sich allein durch die Maßnahme M 7 Minderungspotentiale ergäben, die die Einhaltung der Grenzwerte an den Straßenabschnitten, in denen die Immissionsbelastung durch die Planung wesentlich erhöht werde, annähernd ermöglicht.
49 Der Belastbarkeit dieser Angaben braucht der Senat in dem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht weiter nachzugehen. Grundsätzlich erscheint es sachgerecht, den Luftreinhalteplan für größere Gebiete aufzustellen und nicht auf kleinräumigen Bebauungsplänen festzulegen. Ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB ist insofern nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht zu erkennen. Die Einhaltung der Grenzwerte der Grenzwerte der 22. BImSchV stellt eine für die Antragsgegnerin übergeordnete Verpflichtung dar, die durch die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht berührt wird und auch künftig überprüft werden kann. Grundsätzlich haben Anwohner, die von gesundheitsrelevanten Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM10 betroffen sind, nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans i.S.d. § 47 Abs. 2 BImSchG, sondern müssen ihr Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel PM10 im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29.03.2007, BVerwGE 128, 278). Ein Recht auf Festsetzung der Luftreinhalteplanung im Bebauungsplan besteht vor diesem Hintergrund nicht, ein Abwägungsfehler ist infolgedessen nicht feststellbar.
50 Auch aus dem Unterlassen weiterer Verkehrsregelungen ist kein Fehler des Bebauungsplans zu folgern. Die in dem Bebauungsplan geregelten Verkehrsflächen sind jedenfalls bauplanungsrechtlich ausreichend. Es ist zulässig, wenn sich der Bebauungsplan zur Vermeidung unzumutbaren Verkehrslärms auf Festsetzungen beschränkt, die entsprechende straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen und die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln (vgl. nur § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) überlässt (BVerwG, Beschluss vom 28. 08.1987, DVBl 1987, 1273; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09). Dies gilt im Übrigen auch für andere Maßnahmen des Schallschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988, ZfBR 1989, 35). Dementsprechend ist die künftige Verkehrsregelung einer planerischen Ermessenentscheidung der Antragsgegnerin vorbehalten. Der Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
VIII.
51 1. Der Bebauungsplan ist jedoch teilweise deshalb vorläufig zu suspendieren, weil die Voraussetzungen für eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung von der Antragsgegnerin zu Unrecht bejaht worden sind.
52 Nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung u.a. durch die Festsetzung der Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ), durch die das Verhältnis von Quadratmetern Geschossfläche je Quadratmetern Grundfläche beschrieben wird (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO), darf nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Kerngebieten den Wert von 3,0 nicht überschreiten. Der hier angegriffene Bebauungsplan Nr. 3 bestimmt aber einerseits durch die Festsetzung einer Baulinie, dass der als Kerngebiet ausgewiesene oberirdische Bereich vollständig überbaut werden muss. Da andererseits für das gleiche Gebiet vier Vollgeschosse zwingend vorgeschrieben sind, wird, auch wenn eine ausdrückliche Festsetzung vermieden wurde, tatsächlich eine Geschossflächenzahl von 4,0 geregelt. Mit seinen Festsetzungen verstößt der Bebauungsplan damit gegen die durch die BauNVO vorgegebenen Grenzen.
53 Eine der in § 17 Abs. 2, 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen liegt nicht vor.
54 2. Die Obergrenzen von § 17 Abs. 1 BauNVO können nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden, wenn die dort genannten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Ersetzung des Wortes "rechtfertigen" durch das Wort "erfordern" in § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO 1990 die inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung deutlich erhöht worden sind (BVerwG, Urteil vom 23.01.1997, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 7; OVG Bln Bbg, Urteil vom 2 A 19.07, 22.11.2009, juris). Der Verordnungsgeber wollte mit dem Wort "erfordern" seinen Regelungswillen verdeutlichen, dass es sich bei den Bestimmungen in § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO um restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelungen handelt (so ausdrücklich BVerwG a.a.O.). Deshalb genügt der planerische Wille der Gemeinde, von § 17 Abs. 1 BauNVO abzuweichen, um damit bestimmte Vorstellungen zu realisieren, allein gerade nicht.
55 Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO müssen vor diesem Hintergrund gerade aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebietes auf der Grundlage einer städtebaulichen Ausnahmesituation objektiv begründbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41; vom 25.11.1999,NVwZ 2000, S. 813; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000, BauR 2001, 902). Ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Bln Bbg, Urteil vom 18.12 2007,2 A 3.07 juris).
56 3. Bei der Beurteilung ergibt sich dabei insbesondere auch nichts anderes aus der zugunsten der Antragsstellerin anzunehmenden Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 BauNVO. Hiernach können in Gebieten, die die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin wies der Zentralplatz Koblenz am 1. August 1962 jedenfalls im Bereich des Kerngebietes eine überwiegende Bebauung auf. Dies ergibt sich auch aus den im Internet zur Verfügung gestellten Lichtbildern (vgl. etwa das Lichtbild aus dem Jahre 1960 unter http://www.koblenz.de/bauen_wohnen/forum_mittelrhein_historie.html).
57 Ebenso wie im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO gilt, dass für die - ausnahmsweise - zulässige Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung eine städtebauliche Ausnahmesituation vorauszusetzen ist, reguläre städtebauliche Gründe mithin nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, BauR 2000, 690). Die unterschiedliche Formulierung fällt in ihrer Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte praktisch nicht ins Gewicht (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, § 17, Rn. 24 m.N.), zumal eine sachgerechte Differenzierung kaum möglich erscheint.
58 4. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Bl. 57ff) kann nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze die getroffene Festsetzung nicht rechtfertigen (vgl. auch Urteil des Senats vom 19.02.2009, 1 C 10256/08, juris Rn. 61ff). Allein der Wunsch nach einer möglichst hohen Ausnutzung des Geländes und damit höheren wirtschaftlichen Renditen der Grundstücke („die angestrebte hohe Nutzungsintensität“) vermag eine derartige Festsetzung weder nach § 17 Abs. 2 noch nach § 17 Abs. 3 BauNVO zu tragen, da dies der Wunsch nahezu jedes Eigentümers bzw. Investors ist und damit für eine Überschreitung des gesetzlichen Maßes kein zulässiges städtebauliches Kriterium darstellt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Rn. 27 zu § 17 BauNVO). Auch die Begründung, dass „diese hohe Nutzungsintensität, in Verbindung mit der angestrebten städtebaulichen Qualität der Bebauung (Gebäudehöhe) und der Berücksichtigung der Belange des ruhenden Verkehrs (Stellplatzbedarf) nur durch Überschreitung der GFZ-Obergrenze im MK-Gebiet erreicht werden“ könne, kann nicht verfangen, da es ansonsten in der Hand des Planungsträgers läge, die Anzahl der Vollgeschosse durch eine Verkaufsflächensteuerung selbst zu begründen, die ihrerseits wiederum Stellplatzbedarf nach sich zöge. Damit stünde das Maß der baulichen Nutzung entgegen dem gesetzlichen Regelfall des § 17 Abs. 1 BauNVO nahezu vollständig zur Disposition des Planungsträgers. Anders als bei der Prüfung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB wirkt es sich hier auch aus, dass die Erforderlichkeit einer Flächenausweisung in dieser Größenordnung nicht durch ein umfassendes Einzelhandelskonzept belegt wird, sondern der Schwerpunkt der Untersuchungen letztlich auf die Verträglichkeit der Verkaufsflächenerweiterung gelegt wurde.
59 5. Selbst wenn man das Erfordernis der Festsetzungen aus städtebaulichen Gründe unterstellt, so wäre aber ein Überschreiten der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO (hier: GFZ von 3,0) nur möglich, wenn „die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden“ (§ 17 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 S. 2 BauNVO). Demnach geht der Verordnungsgeber grundsätzlich von möglicherweise erheblichen negativen Auswirkungen der Überschreitungen aus, die es auszugleichen gilt, was bei einem Einkaufszentrum mit 20.000 qm und dem hieraus resultierenden Pkw-Verkehr nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden dürfte. Dies führt im Rückschluss zu Anforderungen an das städtebauliche Konzept, aus dem sich als Planungsrechtfertigung die Überschreitung der Obergrenzen aus städtebaulichen Gründe ergibt und das auf Ausgleichsumständen fußt oder hinreichende Ausgleichsmaßnahmen vorsieht. (vgl. nur Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Rn. 25 zu § 17 BauNVO). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
60 Zur Umsetzung dieser Vorgaben ist es insbesondere nicht ausreichend, dass in der Umgebungsbebauung viergeschossige Wohn bebauung vorhanden ist und eine Anpassung an die dortigen Höhenverhältnisse angestrebt wird. Denn eine flächenintensive Einzelhandelsnutzung kann schon wegen ihrer zweifellos vorhandenen Immissionsrelevanz und damit Abwägungserheblichkeit keine Gleichstellung mit einer mehrgeschossigen Misch- bzw. Wohnnutzung beanspruchen. Die Festsetzungen der Höhe werden im Übrigen auch von der hier getroffenen Entscheidung nicht berührt. Auch die Erschließung (genauer: Erhaltung) eines Teils des Zentralplatzes für Fußgänger ist keine Kompensation , da diese seit der Nachkriegszeit und gerade nach 1962 letztlich in umfassenderer Form vorhanden war. Schließlich sind auch sonst keine Kompensationsmaßnahmen in dem Bebauungsplan ausdrücklich getroffen worden. Insbesondere ist aus keiner der Festsetzung ersichtlich, dass sie im Hinblick auf die Überschreitung der GFZ getroffen worden wäre. Schließlich ist zu sehen, dass der Kulturbau aus dem Kerngebiet entgegen der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BauNVO ausgeklammert worden ist (siehe unten), was die isolierte Berechnung überhaupt erst ermöglicht und sich in der Geschosszahl letztlich auch zugunsten des der Einkaufszentrumsplanung ausgewirkt hat. Nach alledem bleibt es der Antragsgegnerin letztlich zu entscheiden, ob sie eine Planänderung herbeiführt oder das Vorhaben dem Plan anpasst.
61 6 . Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung beim Kulturzentrum sind zur Überzeugung des Senats in diesem Verfahren nicht zu suspendieren.
62 Die textlichen Festsetzungen setzen unter Ziff. 2.3.1. unter Bezugnahme auf die Planurkunde die zulässige Zahl der Vollgeschosse für den Kulturbau auf „V-VI“ (eingekreist) fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nicht nur für Baugebiete im Sinne der BauNVO, sondern auch für Flächen festgesetzt werden, deren Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 9 Abs 1 BauGB - hier Nr 5 (Flächen für den Gemeinbedarf) - bestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 102).
63 Die Festsetzung von mindestens 5 und höchstens 6 Vollgeschossen ist vor diesem Hintergrund aus der Sicht des Senats im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu beanstanden, weil ein öffentliches Interesse am Bau die Planung grundsätzlich rechtfertigen kann und anders als bei der Errichtung eines Einkaufszentrums mit Parkhaus eine Beeinträchtigung der Belange der Anwohner in einem viel geringeren Ausmaß zu besorgen ist.
64 Die Begründung des Bebauungsplan (S. 31ff) beschreibt zunächst die Nutzungen der als Gemeinbedarfsflächen gekennzeichneten Bereiche im Bebauungsplan mit „Neubau des Mittelrhein-Museums“, „Präsentations- und Informationszentrum Mittelrhein (PIM)“, sowie „die neue Mediathek und Tourismus-Information“. Ebenfalls zulässig sind flächig untergeordnete Nutzungen, die im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit den o.a. kulturellen Nutzungszwecken stehen, wie z.B. „Vinothek zum Weinbau der Kulturlandschaft Mittelrhein, Kultur-Cafe, Museum-Shop“ oder ähnliche Nutzungen. Architektonisch soll der Gebäudekörper des Kulturbaus „als eine solitäre städtebauliche Dominante“ wirken und besitze u.a. aus diesen Gründen eine höhere Geschossigkeit und Gebäudehöhe als das angrenzende MK-Gebiet und weite Teile des städtebaulichen Umfeldes. Die geneigte Ebene des Dachgeschosses bzw. der Dachterrasse, wodurch die Sichtbeziehung zur Rheinlandschaft (Festung Ehrenbreitstein) großflächig ermöglicht werden solle, werde durch Festsetzung von unterschiedlichen Höhenreferenzpunkten planerisch fixiert. Auf der Grundlage dieser Begründung kann im Rahmen der eingeschränkten Prüfung des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO – auch bei gedanklicher Zugrundelegung der Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 BauNVO – als städtebaulich gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1994, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr 5 – „qualifizierte planerische Lösung“). § 47 Abs. 6 VwGO gebietet damit im Rahmen der Interessenabwägung zwischen Planerhalt, prinzipaler Normenkontrolle und Individualrechtsschutz insoweit offensichtlich keine Suspendierung.
IX .
65 Die somit teilweise mit der Baunutzungsverordnung unvereinbaren Festsetzungen führen indessen nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans, obgleich ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO nach den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs nicht unbeachtlich sein kann und eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung abwägungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB ist (BVerwG, Urteil vom 06.05.1993, BauR 1993, 688, OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20.11.2009, 2 A 19.07). Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen jedoch dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.01.1994, ZfBR 1994, 138). Aus Sicht des Senates steht es vor dem Hintergrund der nur zu einem kleinen Teil bestehenden Unwirksamkeit der Festsetzungen nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn sie innerhalb des Kerngebiets von einer gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO einzuhaltenden GFZ von 3,0 ausgegangen wäre.
66 Nach alledem war der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geboten.
67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
68 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).
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