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6 U 170/09•OLG Koblenz 6. Zivilsenat, 2010-01-14, 6 U 170/09
6 U 170/09Obergericht / Civil Chamber 614.01.2010
1. Im Rahmen der Beratung über den vorgeschlagenen Abschluss eines so genannten CMS-Spread-Ladder-Swap muss die Bank in verständlicher Weise über die Funktionsweise dieses Zinsswaps aufklären (Rn.37) . Ist es für das Funktionieren des Zinsswap-Geschäfts essenziell, dass der Bank ein einseitiges Recht zu vorzeitigen Vertragsbeendigung zusteht, gehört die Erläuterung dieses Teils der Funktionsweise des Swaps zur vollständigen Aufklärung über das Finanzprodukt, die die Bank dem Anlageinteressenten schuldet (Rn.44) . Insbesondere ist bei der Darstellung der Gewinnchancen darauf hinzuweisen, dass der theoretisch maximale Gewinn praktisch nicht entstehen kann, da die Bank bei einer derartigen Entwicklung den Vertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorzeitig kündigen wird (Rn.49) . 2. Ein potenzieller Anleger ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem CMS-Spread-Ladder-Swap in erster Linie um ein Spekulationsgeschäft handelt (Rn.52) . Insbesondere ist deutlich zu machen, dass ein Zinsswap-Geschäft dieser Art typischerweise mit den Risiken einer Hebelwirkung und der Gefahr verbunden ist, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen (Rn.53) . Gerade weil bei einem Zinsswap-Geschäft theoretisch ein unbegrenztes Verlustrisiko besteht, reicht der pauschale Hinweis auf dieses „theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko“ für eine ordnungsgemäße Aufklärung über dessen hoch spekulativen Charakter nicht aus. Vielmehr muss die Bank das mögliche Ausmaß dieses „schlimmsten Falls“ durch Angabe von konkreten Zahlen verdeutlichen (Rn.59) . 3. Auch bei einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann und mittelständischen Unternehmer ist hinsichtlich des Umfangs der Beratungspflicht auf dessen tatsächliches Wissen abzustellen (Anschluss BGH, 27. November 1990, XI ZR 115/89, NJW 1991, 1106). Bei einem solchen Unternehmer können ausreichende Kenntnisse in Bezug auf Zinsderivate nicht vorausgesetzt werden, wenn er nicht beruflich mit derartigen Geschäften befasst ist. Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung können die Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes daher nur als Konkretisierung ohnedies bestehender Vertragspflichten herangezogen werden (Anschluss BGH, 5. Oktober 1999, XI ZR 296/98, NJW 2000, 359). Die Vorschriften über die Beratung von professionellen Kunden i.S.v. § 31a Abs. 2 WpHG finden folglich keine Anwendung (Rn.64) . 4. Schließt der Vertreter eines Unternehmens ein Finanzgeschäft ab, das keinen Bezug zum Unternehmensgegenstand hat und mit einem unbegrenzten Verlustrisiko verbunden ist, handelt er objektiv gegen die Interessen des Unternehmens. Unterlässt er es zudem, die ihm überlassene Produktbeschreibung eingehend zu prüfen, liegt auch ein subjektives Verschulden vor (Rn.93) . Dieser Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns begründet aufseiten des Unternehmens ein Mitverschulden in Höhe 50 % (Rn.96) . 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (XI ZR 37/10) ist die Klage zurückgenommen worden.
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: 6 U 170/09
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0114.6U170.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 31a Abs 2 WpHG
Im Rahmen der Beratung über den vorgeschlagenen Abschluss eines so genannten CMS-Spread-Ladder-Swap muss die Bank in verständlicher Weise über die Funktionsweise dieses Zinsswaps aufklären (Rn.37) . Ist es für das Funktionieren des Zinsswap-Geschäfts essenziell, dass der Bank ein einseitiges Recht zu vorzeitigen Vertragsbeendigung zusteht, gehört die Erläuterung dieses Teils der Funktionsweise des Swaps zur vollständigen Aufklärung über das Finanzprodukt, die die Bank dem Anlageinteressenten schuldet (Rn.44) . Insbesondere ist bei der Darstellung der Gewinnchancen darauf hinzuweisen, dass der theoretisch maximale Gewinn praktisch nicht entstehen kann, da die Bank bei einer derartigen Entwicklung den Vertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorzeitig kündigen wird (Rn.49) .
Ein potenzieller Anleger ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem CMS-Spread-Ladder-Swap in erster Linie um ein Spekulationsgeschäft handelt (Rn.52) . Insbesondere ist deutlich zu machen, dass ein Zinsswap-Geschäft dieser Art typischerweise mit den Risiken einer Hebelwirkung und der Gefahr verbunden ist, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen (Rn.53) . Gerade weil bei einem Zinsswap-Geschäft theoretisch ein unbegrenztes Verlustrisiko besteht, reicht der pauschale Hinweis auf dieses „theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko“ für eine ordnungsgemäße Aufklärung über dessen hoch spekulativen Charakter nicht aus. Vielmehr muss die Bank das mögliche Ausmaß dieses „schlimmsten Falls“ durch Angabe von konkreten Zahlen verdeutlichen (Rn.59) .
Auch bei einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann und mittelständischen Unternehmer ist hinsichtlich des Umfangs der Beratungspflicht auf dessen tatsächliches Wissen abzustellen (Anschluss BGH, 27. November 1990, XI ZR 115/89, NJW 1991, 1106). Bei einem solchen Unternehmer können ausreichende Kenntnisse in Bezug auf Zinsderivate nicht vorausgesetzt werden, wenn er nicht beruflich mit derartigen Geschäften befasst ist. Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung können die Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes daher nur als Konkretisierung ohnedies bestehender Vertragspflichten herangezogen werden (Anschluss BGH, 5. Oktober 1999, XI ZR 296/98, NJW 2000, 359). Die Vorschriften über die Beratung von professionellen Kunden i.S.v. § 31a Abs. 2 WpHG finden folglich keine Anwendung (Rn.64) .
Schließt der Vertreter eines Unternehmens ein Finanzgeschäft ab, das keinen Bezug zum Unternehmensgegenstand hat und mit einem unbegrenzten Verlustrisiko verbunden ist, handelt er objektiv gegen die Interessen des Unternehmens. Unterlässt er es zudem, die ihm überlassene Produktbeschreibung eingehend zu prüfen, liegt auch ein subjektives Verschulden vor (Rn.93) . Dieser Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns begründet aufseiten des Unternehmens ein Mitverschulden in Höhe 50 % (Rn.96) .
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (XI ZR 37/10) ist die Klage zurückgenommen worden.
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