OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, 2010-02-19, 3 W 26/10

3 W 26/10Obergericht / III. Zivilkammer19.02.2010

Regest

Eine gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 389 FamFG von nicht mehr als 600 € gerichtete Beschwerde ist wegen Nichterreichens des erforderlichen Wertes der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Wittlich, 28. Dezember 2009, HRB 12687, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat — 3 W 26/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-19

Aktenzeichen: 3 W 26/10

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2010:0219.3W26.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 61 Abs 1 FamFG, § 389 FamFG, § 391 Abs 2 FamFG

Leitsatz

Eine gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 389 FamFG von nicht mehr als 600 € gerichtete Beschwerde ist wegen Nichterreichens des erforderlichen Wertes der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wittlich, 28. Dezember 2009, HRB 12687, Beschluss

Tenor

Eine Vorlage der Sache vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird dem Amtsgericht – Registergericht – Wittlich zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben

Gründe

1 Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe 500 € durch den Rechtspfleger des Registergerichts findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG nur die Rechtspflegererinnerung statt. Eine gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe gerichtete Beschwerde ist zwar nach § 391 Abs. 1 FamFG statthaft, jedoch unzulässig, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € nicht erreicht ist. Diese Wertgrenze gilt nach § 61 Abs. 1 FamFG für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 389 FamFG zählt (Heinemann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 391 Rn. 6). Gegenstand des Zwangsgeldverfahrens sind nämlich alleine die vermögensrechtlichen Interessen des Rechtsmittelführers. Insbesondere kann er nach § 391 Abs. 2 FamFG nicht hier, sondern nur im Einspruchsverfahren nach § 390 FamFG geltend machen, dass er zur Vornahme der abverlangten Handlung nicht verpflichtet sei. Auf den vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Charakter des zugrundeliegenden, registerrechtlichen Hauptverfahrens kommt es nicht an (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2010, 383-384 für die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung).

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